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§ 6 JAPrVO - Regelstudienzeit

Bibliographie

Titel
Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Juristen (JAPrVO)
Amtliche Abkürzung
JAPrVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
301.11

Die Regelstudienzeit beträgt neun Semester einschließlich der ersten juristischen Prüfung.