Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.05.1975, Az.: 1 StR 46/75
Ablehnung des Beweisantrags der Vernehmung eines Zeugen wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.05.1975
- Aktenzeichen
- 1 StR 46/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 12298
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Stuttgart - 28.03.1974
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
Gebrauchtwagenhändler Josef B. aus S.-S., geboren ... 1939 in B.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Mai 1975,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Dr. Mösl, Pikart, Zipfel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus S. als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten B. gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. März 1974 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betrugs in 32 Fällen, davon 26 gemeinschaftlich begangen, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; sie hat dem Angeklagten auf die Dauer von vier Jahren untersagt, eine selbständige oder unselbständige Tätigkeit im Kfz-Handel auszuüben.
Die Revision des Angeklagten rügt vergeblich die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
Die Revision des als Mittäter in den 26 gemeinschaftlich begangenen Fällen verurteilten Mitangeklagten D. hat der Senat am 30. April 1975 durch Beschluß gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
I.
Der Erörterung bedarf lediglich eine Verfahrensrüge.
1.
Der Verteidiger hatte die Vernehmung des Zeugen Thomas De. zum Beweis dafür beantragt, "daß der Angeklagte B. ständig während des Zeitraums der angeklagten Taten zum Teil ganz erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden ist" (GA Bd. I Bl. 202). Diesen Beweisantrag hat das Landgericht durch Beschluß (GA Bd. I Bl. 186) abgelehnt, "da das angebotene Beweismittel völlig ungeeignet ist. Nach den eigenen Angaben des Angeklagten B. hat er diesen Zeugen lediglich ab und zu vor Geschäftsbeginn aufgesucht. Der Zeuge kann deshalb nichts dazu bekunden, ob der Angeklagte während des Zeitraums der angeklagten Taten ständig unter Alkoholeinfluß gestanden ist."
2.
Diese Begründung begegnet rechtlichen Bedenken. Als völlig ungeeignet im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweismittel dann zurückgewiesen werden, wenn es dem Gericht nicht zuzumuten ist, Beweise zu erheben, von deren völliger Nutzlosigkeit es überzeugt ist, weil sie nicht der Sachaufklärung dienen können (BGHSt 14, 339, 342); das kann auch dann der Fall sein, wenn nach den Umständen auszuschließen ist, daß die Beweisperson überhaupt in der Lage sein kann, sich zum Beweisthema zu äußern (Urteil des Senats vom 28. November 1972 - 1 StR 334/72 -, mitgeteilt bei Dallinger, MDR 1973, 372). Die völlige Ungeeignetheit des Beweismittels muß jedoch aus sich selbst beurteilt, das sonstige Ergebnis der Beweisaufnahme darf hierzu nicht herangezogen werden (BGH JR 1954, 310; BGH GA 1956, 384, 385; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. Februar 1974 - 4 StR 12/74; Löwe/Rosenberg, StPO 22. Aufl. § 244 Anm. V 8 b).
Nach diesen Grundsätzen durfte der Tatrichter für die Prüfung, ob der Zeug. De. ein völlig ungeeignetes Beweismittel sei, nicht auf die Angaben des Angeklagten zurückgreifen, wie oft und bei welchen Gelegenheiten dieser mit dem Zeugen zusammengetroffen war; er hätte vielmehr ohne Bezugnahme auf diese Erklärungen des Angeklagten beurteilen müssen, ob nach sicherer Lebenserfahrung eine verläßliche Angabe darüber zu erwarten sein konnte, der Angeklagte sei während eines Zeitraums von mehr als drei Monaten "ständig zum Teil ganz erheblich unter Alkoholeinfluß gestanden".
3.
Ob auch bei rechtlich einwandfreier Betrachtungsweise das Beweismittel hätte als ungeeignet zurückgewiesen werden dürfen, kann jedoch offen bleiben. Denn auf einer rechtsfehlerhaften Zurückweisung des Beweisantrags könnte das Urteil jedenfalls nicht beruhen.
Die Strafkammer ist für die Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten davon ausgegangen, daß dieser in der in Betracht kommenden Zeit in erheblichem Maß dem Alkohol zugesprochen und im April 1974 einen Kreislaufkollaps nach Alkoholexzeß erlitten habe (UA S. 53); sie hat dem Angeklagten insbesondere zugute gehalten, daß er auch schon vor Geschäftsbeginn getrunken habe, wenn er den Gebrauchtwagenhändler De. aufgesucht habe, hat also im Ergebnis die Beweisbehauptung als wahr unterstellt, die in das Wissen dieses Zeugen gestellt worden war (UA S. 53).
Gleichwohl kommt das Landgericht unter sorgfältiger Abwägung aller Beweisanzeichen zum Ergebnis, daß trotz reichlichen Alkoholgenusses und gelegentlichen Alkoholmißbrauchs die Einsichts- oder die Hemmungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten weder ausgeschlossen noch erheblich vermindert war. Das ist rechtlich um so weniger zu beanstanden, als es sich nicht um Augenblickstaten handelte, sondern um eine Reihe von 32 Betrugstaten, die gemäß einer mit dem Mitverurteilten D. getroffenen Absprache planmäßig abgewickelt wurden und sich über mehrere Monate erstreckten.
II.
Die übrigen Verfahrensrügen und die Sachrüge sind offensichtlich unbegründet.
Die Anordnung des Berufsverbots hat auch nach neuem Recht Bestand (§§ 70 StGB nF, 42 1 StGB aF).
Loesdau
Mösl
Pikart
Zipfel