Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 18.06.1970, Az.: 1 ABR 3/70
Konzernbegriff; Aktienkapital; Obergesellschaft; Mitbestimmungsgesetz
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 18.06.1970
- Aktenzeichen
- 1 ABR 3/70
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1970, 10085
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Düsseldorf 09.12.1969 - 8 BVTa 2/69
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 Nr. 4s ArbGG
- § 18 BetrVG
- § 76 Abs. 4 BetrVG
- § 82 Abs. 1s BetrVG
- § 18 Abs. 1 S. 1 AktG
- § 76 Abs. 1 AktG
- § 96 AktG
- § 98 AktG
- § 119 Abs. 1 AktG
- § 329 AktG
- § 3 Abs. 1 Mitbestimmungsergänzungsgesetz
Fundstellen
- BAGE 22, 390 - 398
- DB 1970, 1595-1596 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1970, 959 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1970, 1766 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Konzernbegriff ist im gesamten Aktienrecht ein einheitlicher.
2. Ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG ist auch dann anzunehmen, wenn das herrschende Unternehmen nicht unmittelbar am Aktienkapital des beherrschten Unternehmens beteiligt ist, sondern nur mittelbar über ein Tochterunternehmen, dessen Aktien es überwiegend besitzt.
3. Wird ein abhängiges Unternehmen von zwei Obergesellschaften in der Weise beherrscht, daß die beiden Obergesellschaften, die zusammen über das überwiegende Aktienkapital des abhängigen Unternehmens verfügen, ihr Stimmrecht gepoolt und sich zu gemeinsamer Geschäftspolitik verpflichtet haben, so bildet jedes der beiden herrschenden Unternehmen jeweils im Verhältnis zu dem beherrschten Unternehmen einen Unterordnungskonzern im Sinne des § 18 Abs. 1 Satz 1 AktG.
4. Auch dem Mitbestimmungsgesetz unterfallende Unternehmen können abhängige Konzernunternehmen sein.