Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 17.12.1965, Az.: BVerwG VII C 105.65
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.12.1965
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 105.65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 15391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 11.05.1965 - AZ: 4061/65
Rechtsgrundlage
- § 12 WehrPflG
Amtlicher Leitsatz
Zur Anwendung der Vorschriften über die Zurückstellung vom Wehrdienst auf einen Opernsänger.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 17. Dezember 1965
durch
den Senatspräsidenten Witten und
die Bundesrichter Dr. Zinser, Reimer, Dr. Boerckel und Dr. Mühl
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 11. Mai 1965 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, geboren am 16. Februar 1941, begehrt seine Zurückstellung vom Wehrdienst. Er wurde am 26. September 1961 gemustert. Als ihm die Einberufung zum 1. April 1965 angekündigt wurde, bat er um Zurückstellung vom Wehrdienst mit folgender Begründung: Er habe die Schule mit dem Zeugnis der sog. mittleren Reife verlassen. Nach einem Autounfall habe er seinen früheren Beruf als Steuerbuchhalter aufgegeben und lasse sich seit dem Jahre 1963 zum Opernsänger ausbilden. Die Ausbildung bei Privatlehrern sei noch nicht abgeschlossen. Erst in ein bis zwei Jahren werde er eine Prüfung ablegen können. Daneben sei er, und zwar im wesentlichen ebenfalls zum Zwecke der Ausbildung, bei dem ... theater in P. als Sänger und Inspizient tätig. Wenn er jetzt für 18 Monate zum Wehrdienst einberufen werde, müsse er mit der Ausbildung neu beginnen; deshalb wäre die Einberufung für ihn eine besondere Härte.
Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger verschiedene Schreiben des Opernsängers und Stimmbildners A. W., der Gesangspädagogin S.-B., des Operndirektors am ... theater P., des Musikdirektors von M., des Prof. R. und der Genossenschaft deutscher Bühnenangehörigen eingereicht.
Die Wehrbehörden wiesen den Zurückstellungsantrag mit einem Bescheid vom 8. März 1965 und einem Widerspruchsbescheid vom 18. März 1965 zurück. Sie meinen, der Kläger befinde sich nicht in einem weitgehend geförderten Ausbildungsabschnitt, sondern sei bereits beruflich tätig.
Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Zurückstellungsbegehren weiter. In der mündlichen Verhandlung hat er den Antrag gestellt,
die genannten Verfügungen aufzuheben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er seinen Vortrag vor den Wehrbehörden. Er befinde sich mitten in der Ausbildung zum Opernsänger, so daß die Einberufung für ihn eine besondere Härte bedeuten würde.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten.
Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung den Kläger gehört und gemäß dem Beweisbeschluß vom 21. April 1965 den Kammersänger A. S. als Sachverständigen vernommen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Urteil vom 11. Mai 1965 stattgegeben. Es hat die die Zurückstellung ablehnenden Bescheide der Wehrbehörden aufgehoben. Es führt aus: Der Kläger befinde sich in der Ausbildung zum Opernsänger. Die Unterbrechung dieser Ausbildung würde für ihn eine besondere Härte bedeuten. Die Zurückstellung könne nicht an der Besonderheit scheitern, daß die Dauer der Ausbildung zeitlich nicht genau festliege. Die Wehrbehörden müßten prüfen, ob sie den Kläger nun zurückstellen oder etwa nur zu einem verkürzten Wehrdienst heranziehen wollten.
Mit der Revision begehrt die Beklagte
Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abweisung der Klage.
Sie meint, daß eine Berufsausbildung im Sinne des Wehrpflichtgesetzes nicht gegeben sei. Der Kläger sei hauptberuflich als Inspizient und Regieassistent tätig und erhalte nach seinen eigenen Angaben nur 1 1/2-2 Stunden wöchentlich Unterricht im Gesang.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
II.
Die zulässige Revision kann keinen Erfolg haben.
Zwar fehlt es bei der Ausbildung des Klägers zum Opernsänger an Ausbildungsabschnitten. Auch hat der Senat wiederholt entschieden, daß das Wehrpflichtgesetz den Wehrpflichtigen den Abschluß einer Berufsausbildung nicht gewährleiste. Man muß jedoch mit dem Verwaltungsgericht den Besonderheiten des Werdeganges eines angehenden Künstlers im Rahmen des § 12 Abs. 4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung vom 14. Mai 1965 (BGBl. I S. 390) - WehrPflG - Rechnung tragen. Das Verwaltungsgericht stellt auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen Kammersänger A. fest, daß die Ausbildung zum Opernsänger in der Regel mindestens drei Jahre dauert. Sie beginnt mit Gesangunterricht an einer Musikhochschule oder bei einem Privatlehrer. Der Gesangunterricht wird dann in der Regel fortgesetzt, wobei der Bewerber gleichzeitig ein Engagement an einer Bühne hat. Auf diese Weise erlangt der Bewerber die volle Ausbildung seiner Stimme und die Bühnenreife und legt nun eine Prüfung ab. Diesem Sachverhalt wird die Würdigung der Wehrbehörden, daß das Engagement bereits eine berufliche Tätigkeit sei und nur nebenher eine Fortbildung stattfinde, nicht gerecht. Wie das Verwaltungsgericht auf Grund der Beweisaufnahme ohne Rechtsirrtum dargelegt, gehört beides zusammen zur Ausbildung. Der Hinweis der Beklagten, daß der Kläger nur wenige Stunden Gesangunterricht in der Woche erhalte, ist nicht überzeugend. Neben diesem Unterricht muß der Kläger durch dauernde Übungen seine Stimme weiterbilden. Hiernach liegen trennbare Ausbildungsabschnitte nicht vor. Der Sachverständige Kammersänger A. S. meint weiter, bei einer Unterbrechung der Ausbildung ginge das Erlernte wieder verloren, da die Stimme ein dauerndes "Training" brauche. Da der Kläger nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in dem für die Einberufung vorgesehenen Zeitpunkt bereits zwei Jahre der insgesamt auf drei bis vier Jahre geschätzten Ausbildung durchgeführt hatte, kann der Schlußfolgerung in dem angefochtenen Urteil, daß die Unterbrechung dieser Ausbildung eine besondere Härte bedeuten würde, aus Rechtsgründen nicht entgegengetreten werden.
Hiernach ist die Revision der Beklagten zurückzuweisen, und zwar mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 3.000 DM festgesetzt.
Dr. Zinser
Reimer
Dr. Boerckel
Dr. Mühl