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§ 31 NAbgG - Zuschüsse an Fraktionen zur Deckung des allgemeinen Bedarfs

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Amtliche Abkürzung
NAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11110030000000

(1) 1Die Fraktionen erhalten monatliche Zuschüsse zur Deckung ihres allgemeinen Bedarfs. 2Der Zuschuss besteht aus einem Grundbetrag in Höhe von monatlich 84 770 Euro. 3Der Grundbetrag erhöht sich um einen Betrag von 2 971 Euro für jedes Fraktionsmitglied und jeden Gast sowie um weitere 880 Euro je Mitglied und Gast für Fraktionen, die nicht die Landesregierung tragen. 4Der Präsident legt dem Landtag jährlich nach Anhörung der Fraktionen und unter Berücksichtigung der Rechnungslegung der Fraktionen, der Preisentwicklung und der Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst einen Vorschlag zur Anpassung der Zuschüsse vor.

(2) 1Die Zuschüsse werden am Ersten jeden Monats im Voraus gewährt. 2Die Fraktionen erhalten sie für jeden Monat, in dem sie als solche bestehen. 3Bildet sich in dem Monat, in dem das Bestehen einer Fraktion endet, eine neue Fraktion aus Abgeordneten derselben Partei, so erhält die neue Fraktion den Zuschuss für diesen Monat nur insoweit, als er den Zuschuss, der der bisherigen Fraktion für diesen Monat zustand, übersteigt. 4Ändert sich im Laufe eines Monats die Zahl der Mitglieder oder Gäste einer Fraktion, so wird der Zuschuss für diesen Monat nach der höheren Zahl berechnet.

(2a) Den Fraktionen werden für jeden Untersuchungsausschuss, für jeden Sonderausschuss und für jede Enquete-Kommission während des Zeitraums von der Einsetzung bis zur Vorlage des Berichts, längstens bis zum Ende der Wahlperiode, die nachgewiesenen Personal- und Gutachterkosten bis zu einem Höchstbetrag in Höhe des Entgelts einer in der Endstufe der Entgeltgruppe 13 TV-L beschäftigten Person erstattet.

(3) Die Fraktionen dürfen die Zuschüsse nur zur Wahrnehmung ihrer parlamentarischen Aufgaben und nicht für Zwecke der Parteien verwenden.

(4) Die Fraktionen dürfen aus den Zuschüssen nach Absatz 1 Rücklagen bilden, auch über die Wahlperiode hinaus, bis zur Höhe von insgesamt 40 vom Hundert des Zwölffachen ihres monatlichen Zuschusses nach Absatz 1.