Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.03.1967, Az.: 4 AZR 107/66
Tätigkeit eines Angestellten; Vorübergehende Ausübung; Wille bei Übertragung; Mitbestimmung des Personalrats
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.03.1967
- Aktenzeichen
- 4 AZR 107/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1967, 10108
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 19, 295 - 300
- DB 1967, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1967, 795 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Ob eine Tätigkeit von einem Angestellten nur vorübergehend auszuüben ist, bestimmt sich nicht danach, wie lange der Angestellte die Tätigkeit tatsächlich ausübt, sondern nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers. Die nur vorübergehende Übertragung kann sich auch ohne ausdrückliche Erklärung aus den dem Angestellten erkennbaren Umständen ergeben.
2. Die nicht nur vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die im Tarif nach einer höheren als der dem Angestellten bisher zustehenden Vergütungsgruppe bewertet ist, unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats.