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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.03.1967, Az.: 4 AZR 107/66

Tätigkeit eines Angestellten; Vorübergehende Ausübung; Wille bei Übertragung; Mitbestimmung des Personalrats

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
22.03.1967
Aktenzeichen
4 AZR 107/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1967, 10108
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BAGE 19, 295 - 300
  • DB 1967, 910-911 (Volltext mit amtl. LS)
  • DVBl 1967, 795 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Ob eine Tätigkeit von einem Angestellten nur vorübergehend auszuüben ist, bestimmt sich nicht danach, wie lange der Angestellte die Tätigkeit tatsächlich ausübt, sondern nach dem bei ihrer Übertragung zum Ausdruck gekommenen Willen des Arbeitgebers. Die nur vorübergehende Übertragung kann sich auch ohne ausdrückliche Erklärung aus den dem Angestellten erkennbaren Umständen ergeben.

2. Die nicht nur vorübergehende Übertragung einer Tätigkeit, die im Tarif nach einer höheren als der dem Angestellten bisher zustehenden Vergütungsgruppe bewertet ist, unterliegt der Mitbestimmung des Personalrats.