Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.03.1999, Az.: 4 StR 73/99
Begründetheit einer Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.03.1999
- Aktenzeichen
- 4 StR 73/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 19194
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bochum - 14.09.1998
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Versuchte Vergewaltigung u.a.
In der Strafsache
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. März 1999
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 14. September 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der Fassung des Tenors des landgerichtlichen Urteils und den Ausführungen des Generalbundesanwalts ist die Tat des Angeklagten (nur) als "versuchte Vergewaltigung" (in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung) zu bezeichnen, da dem Gesetz der Begriff "schwere Vergewaltigung" fremd ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Maatz
Kuckein
Athing
Ernemann