Bundessozialgericht
Urt. v. 16.02.1966, Az.: 1 RA 310/63
Anrechnung von Ausfallzeiten; Zeit zwischen Abitur und Studium; Anrechnungsfähige Höchstdauer
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 16.02.1966
- Aktenzeichen
- 1 RA 310/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10235
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 36 Abs. 1 Nr. 4 AVG
- § 1259 Abs. 1 Nr. 4 RVO
Fundstellen
- BSGE 24, 241 - 243
- DB 1966, 388 (Kurzinformation)
- DB (Beilage) 1967, 10 (Kurzinformation)
- SozR Nr 16 zu § 1259 RVO
Amtlicher Leitsatz
Als Ausfallzeit iS von AVG § 36 Abs. 1 Nr. 4 ist auch die Zeit anzurechnen, die zwischen den Schulentlassung des Abiturienten und dem zum nächstmöglichen Termin aufgenommenen (später abgeschlossenen) Hochschulstudium liegt, soweit mit den Zeiten der Schulausbildung und der Hochschulausbildung die anrechenbare Höchstdauer von neun Jahren nicht erreicht wird.