Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundessozialgericht
Urt. v. 16.02.1966, Az.: 1 RA 310/63

Anrechnung von Ausfallzeiten; Zeit zwischen Abitur und Studium; Anrechnungsfähige Höchstdauer

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
16.02.1966
Aktenzeichen
1 RA 310/63
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10235
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BSGE 24, 241 - 243
  • DB 1966, 388 (Kurzinformation)
  • DB (Beilage) 1967, 10 (Kurzinformation)
  • SozR Nr 16 zu § 1259 RVO

Amtlicher Leitsatz

Als Ausfallzeit iS von AVG § 36 Abs. 1 Nr. 4 ist auch die Zeit anzurechnen, die zwischen den Schulentlassung des Abiturienten und dem zum nächstmöglichen Termin aufgenommenen (später abgeschlossenen) Hochschulstudium liegt, soweit mit den Zeiten der Schulausbildung und der Hochschulausbildung die anrechenbare Höchstdauer von neun Jahren nicht erreicht wird.