Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1960, Az.: 5 AZR 535/59
Künftige Bindung des Arbeitnehmers; Nachträgliche Jahreserfolgsprämien; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Ausgeschiedene Arbeitnehmer; Prämiengewährung; Kündigungserschwerung; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 08.12.1960
- Aktenzeichen
- 5 AZR 535/59
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1960, 10065
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Mainz 17.09.1959 - 1 Sa 57/59
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1961, 175
- DB 1961, 171 (Kurzinformation)
Amtlicher Leitsatz
1. Gewährt ein Arbeitgeber mit dem Ziel der künftigen Bindung des Arbeitnehmers an seinen Betrieb freiwillig nachträglich Jahreserfolgsprämien, so verstößt er nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er davon solche Arbeitnehmer ausnimmt, die am Tage der Auszahlung der Prämie bereits ausgeschieden waren.
2. Mit einer derartigen Prämiengewährung darf keine Kündigungserschwerung verbunden sein, die gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstößt.