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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 08.12.1960, Az.: 5 AZR 535/59

Künftige Bindung des Arbeitnehmers; Nachträgliche Jahreserfolgsprämien; Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz; Ausgeschiedene Arbeitnehmer; Prämiengewährung; Kündigungserschwerung; Fürsorgepflicht des Arbeitgebers

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
08.12.1960
Aktenzeichen
5 AZR 535/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1960, 10065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Mainz 17.09.1959 - 1 Sa 57/59

Fundstellen

  • BB 1961, 175
  • DB 1961, 171 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

1. Gewährt ein Arbeitgeber mit dem Ziel der künftigen Bindung des Arbeitnehmers an seinen Betrieb freiwillig nachträglich Jahreserfolgsprämien, so verstößt er nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn er davon solche Arbeitnehmer ausnimmt, die am Tage der Auszahlung der Prämie bereits ausgeschieden waren.

2. Mit einer derartigen Prämiengewährung darf keine Kündigungserschwerung verbunden sein, die gegen gesetzliche Vorschriften oder gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers verstößt.