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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.2014, Az.: 5 StR 511/13

Kostenverteilung bei Revision des Angeklagten und zugunsten des Angeklagten eingelegter Revision der Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.2014
Aktenzeichen
5 StR 511/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2014, 10115
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Itzehoe - 30.04.2013

Verfahrensgegenstand

Besonders schwerer Raub u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 2014, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter Basdorf,

Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin

als Verteidigerin,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2013 werden verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.

- Von Rechts wegen -

Gründe

1

Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Dies entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Maßregelausspruch des § 64 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.

Basdorf
Sander
Schneider
Berger
Bellay