Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.2014, Az.: 5 StR 511/13
Kostenverteilung bei Revision des Angeklagten und zugunsten des Angeklagten eingelegter Revision der Staatsanwaltschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.2014
- Aktenzeichen
- 5 StR 511/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 10115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Itzehoe - 30.04.2013
Verfahrensgegenstand
Besonders schwerer Raub u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Januar 2014, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Basdorf,
Richter Prof. Dr. Sander, Richterin Dr. Schneider, Richter Dr. Berger, Richter Bellay
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin
als Verteidigerin,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 30. April 2013 werden verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
- Von Rechts wegen -
Gründe
Die Revisionen sind offensichtlich unbegründet. Dies entspricht der Stellungnahme des Generalbundesanwalts, der die zu Gunsten des Angeklagten eingelegte, auf den Maßregelausspruch des § 64 StGB beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft nicht vertreten hat.