Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 07.04.1997, Az.: 1 BvL 11/96
Konkrete Normenkontrolle; Verfassungskonforme Auslegung; Teleologische Reduktion; Arbeitskampf
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 07.04.1997
- Aktenzeichen
- 1 BvL 11/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1997, 12197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AiB 2002, 366 (amtl. Leitsatz)
- AuR 1997, 375-377 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- DB 1997, 1982-1983 (Volltext mit amtl. LS)
- EWiR 1997, 1019-1020 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1997, 2230-2231 (Volltext mit red. LS) "Anforderungen an Richtervorlage"
- NZA 1997, 773-774 (Volltext mit red. LS)
- ZIP 1997, 1167-1169 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein konkreter Normenkontrollantrag, mit dem das vorlegende Gericht die Feststellung begehrt, die von Literatur und Rechtsprechung vorgenommene verfassungskonforme Auslegung einer Norm (hier: § 99 BetrVG) sei unzulässig, entspricht nicht den Anforderungen des Art. 100 I GG und § 80 II BVerfGG, wenn das Gericht lediglich die höchstrichterliche Rechtsprechung und das Schrifttum zu der Norm anführt, sich aber mit der Frage der Auslegung dieser Vorschrift insbesondere im Sinne der von der herrschenden Meinung vertretenen teleologischen Reduktion - nicht auseinandersetzt.
2. Eine teleologische Reduktion von Vorschriften entgegen ihrem Wortlaut gehört zu den anerkannten, verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegungsgrundsätzen.
3. Da sich der Gesetzgeber bei der Normierung des Arbeitskampfrechts zurückgehalten und dessen Entwicklung der Rechtsprechung überlassen hat, kann die Beanstandung der arbeitskampfkonformen Einschränkung des § 99 BetrVG durch das BAG und die Literatur nur dann die Entscheidungserheblichkeit dieser Norm dartun, wenn das vorlegende Gericht positiv anhand der Entstehungsgeschichte des Betriebsverfassungsgesetzes den Nachweis erbringt, daß die Regelung - ohne Einschränkung - im Arbeitskampf gelten soll. (Leitsätze der Redaktion)