Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1963, Az.: BVerwG I C 113.61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1963
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 113.61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 14136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 02.08.1961 - AZ: OS II 148/59
Rechtsgrundlagen
- § 4 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920)
- § 5 Abs. 1 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920)
- § 5 Abs. 3 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920)
- § 11 Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920)
Fundstellen
- BVerwGE 16, 312 - 319
- AS XVI, 312
- BB 1963, 1356
- DVBl 1963, 920-922 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1965, 680 (amtl. Leitsatz)
- GewArch 1964, 70
- MDR 1964, 353 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Die Ablehnung der Genehmigung der Wahlordnung einer Industrie- und Handelskammer ist ein Verwaltungsakt. Die Wahlordnung kann bestimmen, daß eine beschränkte Zahl der Mitglieder der Vollversammlung durch die übrigen von den Kammerzugehörigen zuvor unmittelbar gewählten Mitglieder zu wählen ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der I. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 1963 in Kassel
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Werner und
die Bundesrichter Dr. Eue, Hering, Lullies und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 1961 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, daß die Ablehnung der Genehmigung der Wahlordnung der Klägerin vom 24. Mai/4. Juli 1957 durch die Verfügung des Beklagten vom 28. Januar 1958 rechtswidrig war.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die klagende Industrie- und Handelskammer, deren Vollversammlung satzungsmäßig aus 75 Personen besteht, hat dem Beklagten eine von ihrem seinerzeitigen Beirat am 24. Mai/4. Juli 1957 beschlossene Wahlordnung zur Genehmigung vorgelegt, nach der 68 Mitglieder in unmittelbarer Wahl durch die Kammerzugehörigen und "bis weitere" sieben wählbare Personen von den unmittelbar gewählten Mitgliedern als beauftragten Wahlmännern der Kammerzugehörigen gewählt werden sollten. Der Beklagte hat die Genehmigung dieser Wahlordnung durch Verfügung vom 28. Januar 1958 abgelehnt, weil die Zuwahl der mittelbar zu Wählenden durch die unmittelbar Gewählten dem Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHKG - widerspreche.
In ihrem Einspruch gegen diese Entscheidung hat die Klägerin vorsorglich und unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes und Rechtsanspruches hilfsweise die Genehmigung einer am 13. November 1957 beschlossenen Wahlordnung beantragt, laut der die sieben fehlenden Vollversammlungsmitglieder in unmittelbarer Wahl durch Zweitstimmen der Wahlberechtigten auf Gesamtwirtschafts-Bezirkslisten zu wählen sind. Diese Wahlordnung hat der Beklagte durch Bescheid vom 19. April 1958 genehmigt; nach ihr ist die Vollversammlung inzwischen gewählt worden.
Da die Klägerin die Wahl im Falle ihres Obsiegens künftig nach der zuerst beschlossenen Wahlordnung durchführen lassen will, hat sie nach Zurückweisung ihres Einspruchs Klage auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide des Beklagten und auf seine Verpflichtung zur Genehmigung dieser Wahlordnung erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil die unmittelbare Wahl auf Grund eines allgemein gültigen Wahlrechtsgrundsatzes stets den Vorrang vor der mittelbaren Wahl habe und die Mitglieder der Vollversammlung der Klägerin daher mangels einer anderen gesetzlichen Regelung nur in unmittelbarer. Wahl gewählt werden dürften.
Das Berufungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und nur die Abweisung des Verpflichtungsantrages aufrechterhalten. Es sieht in der Versagung der Genehmigung der Wahlordnung einen Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin. Die Klage sei auch begründet. Die umstrittene Regelung der Wahlordnung stehe mit dem Gesetz im Einklang. § 5 Abs. 1 IHKG bestimme nur, daß die Mitglieder der Vollversammlung von den Kammerzugehörigen zu wählen seien, sage aber nichts darüber, nach welchen Grundsätzen diese Wahl durchzuführen sei. § 5 Abs. 3 Satz 1 a.a.O. überlasse vielmehr die Regelung der Ausübung des Wahlrechts und der Durchführung der Wahl der Wahlordnung. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehe kein allgemein gültiger Wahlrechtsgrundsatz, daß die Wahl unmittelbar durchzuführen sei, wenn das Gesetz nichts Näheres über ihre Durchführung bestimme. Durch § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG seien die Selbstverwaltungsbefugnisse der Klägerin nur insoweit eingeschränkt, als die Wahlordnung Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen enthalte und dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen müsse. Eine auch nur teilweise mittelbare Wahl der Mitglieder der Vollversammlung könne daher nicht beanstandet werden. Eine Ergänzung der Vollversammlung durch sich selbst sei allerdings nur auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung zulässig. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor denn die Wahl durch die Kammerzugehörigen sei mit der Wahl der unmittelbar zu wählenden 68 Mitglieder noch nicht beendet, weil die Wahlordnung ausdrücklich vorsehe, daß die mittelbare Wahl der restlichen Mitglieder nach Zusammentritt der unmittelbar gewählten Mitglieder im Zuge der Konstituierung unverzüglich erfolgen solle. Es lägen also gewissermaßen zwei Wahlgänge im Rahmen einer einheitlichen Wahl vor. Die Vollversammlung als Organ sei erst nach der Wahl der mittelbar Gewählten existent. Auch über das Ausmaß der mittelbaren Wahl könne keine Ungewißheit bestehen. Da die Vollversammlung der Klägerin nach § 1 der Satzung aus 75 Mitgliedern bestehe, müßten sieben Mitglieder im Wege der mittelbaren Wahl gewählt werden. Der Spielraum, den die Wahlordnung mit der Bestimmung vorsehe, daß "bis weitere" sieben wählbare Personen auf diese Weise zu wählen seien, sei in Wahrheit nicht vorhanden, weil er im Gegensatz zur Satzung stehe. Ob die Wahlordnung nach Auffassung des Beklagten zweckmäßig sei oder nicht, sei unerheblich, weil ihm nur die Rechts-, nicht die Fachaufsicht zustehe. Da das in der Wahlordnung vorgesehene Wahlverfahren rechtlich nicht zu beanstanden sei, hätten die ihre Genehmigung ablehnenden Bescheide des Beklagten aufgehoben werden müssen. Dem Verpflichtungsantrag habe allerdings nicht entsprochen werden können, weil die Bestimmung der Wahlordnung, daß "bis weitere" sieben wählbare Personen im Wege der mittelbaren Wahl zu wählen seien, im Widerspruch zur Satzung stehe und die Wahlordnung insoweit erst noch mit der Satzung in Einklang gebracht werden müsse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er hält die Klage für unzulässig. Die Wahlordnung sei eine im Rahmen autonomer Satzungsgewalt ergehende Rechtsnorm. Beschlußfassung der Vollversammlung, Genehmigung und Bekanntmachung des Beschlusses seien gleichwertige Teile des Rechtsetzungsverfahrens und als solche der verwaltungsgerichtlichen Anfechtung entzogen. Zu Unrecht habe das Berufungsgericht in der Genehmigung der Wahlordnung einen Unterfall der durch § 11 Abs. 1 IHKG auf Rechtskontrolle beschränkten allgemeinen Staatsaufsicht gesehen. Die in § 11 Abs. 2 a.a.O. geregelte Mitwirkung des Staates bei der autonomen Rechtsetzung sehe keine Beschränkung auf eine Rechtskontrolle vor. Es wäre nicht sinnvoll, wenn der Staat keinen maßgeblichen Einfluß auf die Gestaltung der Satzung haben sollte, diese aber im Rahmen seiner Aufsicht als Kontrollmaßstab verwenden solle. In Schrifttum und Rechtsprechung sei anerkannt, daß der Genehmigungsvorbehalt bei Körperschaften mit Selbstverwaltungsrecht nicht nur eine Rechtskontrolle, sondern eine freie Ermessensentscheidung zulasse. Die gleichberechtigte Mitwirkung staatlicher Behörden bei der autonomen Rechtsetzung der Kammer widerspreche auch nicht dem Wesen und Inhalt der den Industrie- und Handelskammern eingeräumten Selbstverwaltung. Da kein verfassungskräftiges Recht auf Selbstverwaltung bestehe, habe der Gesetzgeber den Umfang des ihnen einzuräumenden autonomen Gesetzgebungsrechts bestimmen, sich dementsprechend sogar den Erlaß der Satzung vorbehalten, jedenfalls aber weitgehend seinem Einfluß unterwerfen können. Insoweit sei den Kammern die Selbstverwaltung in entsprechend beschränktem Umfang verliehen. Für die Annahme einer Norm spreche auch die Tatsache, daß sich die Genehmigung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht an einen bestimmten Adressaten, sondern wegen der Dauerwirkung der Wahlordnung an einen nicht bestimmbaren Teilnehmerkreis richte. Die Verweigerung der Genehmigung könne aber auch dann, wenn sie als Verwaltungsakt anzusehen sei, nicht beanstandet werden, weil es sich um eine Ermessensentscheidung handle und kein Ermessensfehler erkennbar sei. Sie sei im übrigen selbst dann gerechtfertigt, wenn sich die behördliche Entscheidung auf eine reine Rechtskontrolle beschränken sollte. § 5 Abs. 1 IHKG sehe keine mittelbare Wahl durch Wahlmänner vor, sondern verlange die Wahl durch die Kammerzugehörigen selbst. Die unmittelbare Wahl habe nach Zahl und Gewicht der Anwendungsfälle eine so überragende Bedeutung, daß der Gesetzgeber die mittelbare Wahl, wenn er sie ausnahmsweise genügen lassen wolle, ausdrücklich zulassen müsse. Tatsächlich sehe die Wahlordnung aber auch nicht einmal eine mittelbare Wahl, sondern eine keinesfalls als Wahl durch die Kammerzugehörigen anzusehende und daher auf jeden Fall unzulässige Kooptation vor. Der Begriff der mittelbaren Wahl schließe aus, daß Personen als Wahlmänner tätig sein könnten, die selbst bereits gewählt sind. Die getroffene Regelung verletze zugleich auch den allgemeinen Wahlrechtsgrundsatz, daß jeder Wähler bei der Ausübung seines Wahlrechts eine gleiche Chance haben müsse. Die Stimmen der 68 Wähler bei der Wahl der weiteren sieben Mitglieder besäßen ein größeres Gewicht als die Stimmen der Kammerzugehörigen, welche die 68 Mitglieder wählen dürften.
Die Klägerin ist diesen Ausführungen entgegengetreten. Sie hat einer Anregung des Senats folgend in der mündlichen Verhandlung hilfsweise die Feststellung beantragt, daß die Ablehnung der Genehmigung der umstrittenen Wahlordnung durch den Beklagten rechtswidrig gewesen sei.
Der Oberbundesanwalt schließt sich der Ansicht des Beklagten an, daß die Genehmigung der Wahlordnung ein Teil eines Rechtsetzungsverfahrens und deshalb nicht anfechtbar sei. Im übrigen sei die Zuwahl mit§ 5 Abs. 1 und 3 IHKG unvereinbar, weil sie - gleichviel, ob sie vor oder nach der Konstituierung der Vollversammlung erfolge - zu einer Korrektur der durch die Schaffung von Wahlgruppen erstrebten Zusammensetzung der Vollversammlung führen könne.
II.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
1.
Gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen keine Bedenken. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß es sich bei der Entscheidung, mit der der Beklagte die Genehmigung der vom Beirat der Klägerin beschlossenen Wahlordnung abgelehnt hat, um einen Verwaltungsakt handelt, dessen Rechtmäßigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nachgeprüft werden kann. Insoweit ist den Ausführungen des VII. Senats in einem die Verweigerung der staatlichen Genehmigung der Gebührenordnung einer Handwerkskammer betreffenden Urteil vom 14. Mai 1963 (MDR 1963 S. 784) zu folgen; die bloße Bindung der Wirksamkeit der im Rahmen körperschaftlicher Autonomie beschlossenen Normen an die staatliche Genehmigungsräumt den staatlichen Organen für sich allein noch kein Recht auf Mitwirkung bei ihrer Gestaltung ein, beschränkt sie vielmehr auf ein Vetorecht, mit dessen Hilfe sie lediglich den Erlaß einer mit dem Recht nicht im Einklang stehenden Norm durch Verweigerung der Genehmigung verhindern können.
Die Industrie- und Handelskammern sind nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I S. 920) - IHKG - Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Gesetzgeber hat ihnen weitgehende Autonomie gewährt. Insbesondere sind Satzung und Wahlordnung durch § 4 Nrn. 1 und 2 a.a.O. der ausschließlichen Beschlußfassung ihrer Vollversammlungen übertragen worden. Die Tatsache, daß es sich bei dem Erlaß dieser Bestimmungen um der selbständigen Anfechtung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren entzogene Akte der Rechtsetzung handelt, bedeutet nicht, daß die nach § 11 Abs. 2 a.a.O. erforderliche staatliche Genehmigung dieser Normen, von der allerdings die Wirksamkeit des Beschlusses der Vollversammlung abhängt, denselben rechtlichen Charakter haben muß. Im Rahmen der verfassungsmäßigen Schranken ist das Gesetz insoweit in der Bestimmung von Art und Umfang seiner Einflußnahme auf den Erlaß derartiger organisationsrechtlicher Normen der öffentlich-rechtlichen Körperschaften frei. Der Gesetzgeber, dessen Willensentschließung die Körperschaft ihr Dasein als öffentlich-rechtliche Institution verdankt, kann ihre organisatorische Gestaltung weitgehend selbst bestimmen. Er kann die Verfassung der Körperschaft und die Vorschriften über das Zustandekommen ihrer Organe selbst erlassen oder der staatlichen Mitgestaltung übertragen; er kann der Körperschaft aber insoweit auch Autonomie gewähren und sich auf ein Einschreiten im Rahmen der allgemeinen Körperschaftsaufsicht beschränken. Die Fassung des Gesetzes läßt nicht erkennen, daß der Gesetzgeber den staatlichen Instanzen mit der Bindung der organisationsrechtlichen Beschlüsse der Vollversammlung an die staatliche Genehmigung einen über die Verhinderung des Inkrafttretens rechtswidriger Normen hinausgehenden Einfluß auf ihren materiellen Inhalt einräumen will. § 4 Nr. 2 in Verbindung mit § 5 Abs. 3 IHKGüberweist vielmehr die Gestaltung des Wahlverfahrens der ausschließlichen Beschlußfassung durch die Vollversammlung, ohne eine behördliche Mitwirkung hierbei vorzusehen. § 11 Abs. 1 a.a.O. unterwirft die Kammern nur der Rechtsaufsicht. Aus der Tatsache, daß diese Beschränkung auf die Rechtsaufsicht in § 11 Abs. 2 a.a.O., der die Beschlüsse der Vollversammlung über die Wahlordnung an die staatliche Genehmigung bindet, nicht nochmals erwähnt ist, können keine Schlüsse auf eine weitergehende Einflußmöglichkeit des Staates in den dort erwähnten Fällen gezogen werden. Insbesondere ist die Ansicht des Beklagten nicht zutreffend, daß sich die Prüfung der Beitragsordnung, die nach § 11 Abs. 2 IHKG ebenfalls der behördlichen Genehmigung unterliegt, nicht auf die Gesetzmäßigkeit beschränken könne, sondern auch Zweckmäßigkeitserwägungen berücksichtigen müsse, und daß deshalb auch die Genehmigung der an gleicher Stelle genannten Wahlordnung nicht eine Maßnahme der Rechtsaufsicht sei; es ist kein Grund ersichtlich, warum sich die Prüfung der Beitragsordnung nicht ebenfalls auf Rechtsfragen beschränken kann, zumal die Festsetzung überhöhter Beiträge als Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ebenso einen Rechtsverstoß darstellt wie die Festsetzung unzulänglicher, die Erfüllbarkeit der gesetzlichen Aufgaben der Kammern nicht gewährleistender Beiträge. Hätte der Gesetzgeber die Rechtsstellung der Behörde bei Erlaß der Wahlordnung verstärken und ihr eine über die Rechtskontrolle hinausgehende Einwirkungsmöglichkeit auf die Gestaltung der Wahlordnung gewähren wollen, so hätte er dies im Gesetz eindeutig zum Ausdruck bringen müssen. Dies wäre um so mehr erforderlich gewesen, als auch kein Bedürfnis für eine Einschränkung der Selbstverwaltungsrechte der Industrie- und Handelskammern bei Erlaß dieser organisationsrechtlichen Vorschrift erkennbar ist. Soweit der Gesetzgeber eine Einschränkung der Gestaltungsfreiheit der Vollversammlung bei Erlaß der Wahlordnung für erforderlich hielt, hat er dies in § 5 IHKG ausdrücklich vorgesehen. Diese Vorschrift bestimmt den Kreis der aktiv und passiv Wahlberechtigten und verlangt, daß die Wahlordnung eine Aufteilung der wahlberechtigten Kammerzugehörigen in Gruppen vorsehen muß. Die Einhaltung dieser Beschränkung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht hinreichend sichergestellt. Da sich ein über die Rechtsaufsicht hinausgehendes behördliches Einwirkungsrecht auf die Gestaltung der Wahlordnung nicht feststellen läßt, kann ihre Genehmigung ebenso wie die Verweigerung der Genehmigung nur als ein der Kammer gegenüber im Rahmen der behördlichen Rechtsaufsicht ergehender Verwaltungsakt angesehen werden.
2.
Die Klage ist auch begründet.
Allerdings kann dem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung nicht mehr entsprochen werden, da das Begehren der Klägerin auf Genehmigung der Wahlordnung spätestens mit der Konstituierung der ersten auf Grund der zur Zeit gültigen Wahlordnung gewählten Vollversammlung gegenstandslos geworden ist. Eine heute erfolgende Genehmigung der umstrittenen Wahlordnung könnte keine rechtliche Wirkung auslösen. Sie würde weder die auf Grund der jetzt geltenden, ordnungsgemäß zustande gekommenen Wahlordnung durchgeführten Wahlen hinfällig machen noch auch nur die neu genehmigte Wahlordnung für künftige Wahlen an die Stelle der zur Zeit in Kraft befindlichen setzen. Mit dem Zusammentritt der ersten auf Grund dieser Wahlordnung gewählten Vollversammlung sind die Befugnisse des Beirats, der die hier umstrittene Wahlordnung beschlossen hat, zur Regelung des Wahlverfahrens erloschen. Da das Gesetz die Befugnis zum Erlaß der Wahlordnung in die Hand der Vollversammlung gelegt hat, ist jetzt die auf Grund der genehmigten Wahlordnung gewählte Vollversammlung allein zur Entscheidung darüber berufen, ob künftige Wahlen auf Grund einer geänderten Wahlordnung stattfinden sollen. Die umstrittene Wahlordnung könnte also nur auf Grund eines neuen Beschlusses der Vollversammlung und einer daraufhin bei dem Beklagten eingeholten Genehmigung in Kraft gesetzt werden. Dagegen ist das Rechtsschutzinteresse an dem von der Klägerin hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung, daß die Ablehnung der Genehmigung der Wahlordnung rechtswidrig gewesen sei, gegeben. Da der Präsident der Klägerin der Vollversammlung die Einführung der umstrittenen Wahlordnung für künftige Wahlen empfehlen will und es für eine entsprechende. Vorlage an die Vollversammlung und deren Entscheidung von Bedeutung ist, ob der Beklagte zur Genehmigung der Wahlordnung verpflichtet ist, hat die Klägerin ein Interesse an der Feststellung, ob diese Wahlordnung genehmigungsfähig ist.
3.
In der Sache streiten die Parteien um die Frage, ob die Wahlordnung einer Industrie- und Handelskammer vorsehen darf, daß ein Teil der Mitglieder ihrer Vollversammlung nicht unmittelbar durch die Wahlberechtigten, sondern mittelbar durch die von den Kammerzugehörigen unmittelbar gewählten Mitglieder als Wahlmänner gewählt wird.
Nach der Ansicht des Senats sind gegen die Einschaltung von Wahlmännern bei der Wahl von Mitgliedern der Vollversammlung der Industrie- und Handelskammern rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Wie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, besteht kein allgemeiner Rechtssatz, daß Wahlen stets unmittelbar erfolgen müssen. Trifft das Gesetz, das einer Körperschaft die Autonomie einräumt, insoweit keine Bestimmungen, so kann davon ausgegangen werden, daß die Entscheidung darüber, ob unmittelbar oder mittelbar gewählt werden soll, den Organen überlassen bleiben soll, denen das Gesetz die Regelung der Durchführung der Wahl übertragen hat. Daß die Autonomie der Industrie- und Handelskammern insoweit eingeschränkt sein soll, läßt sich aus dem Gesetz nicht entnehmen. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 IHKG, die bestimmt, daß die Mitglieder von den Kammer zugehörigen gewählt werden gewährleistet lediglich allen Kammerzugehörigen das Recht auf Teilnahme an der Wahl; sie sagt aber nichts darüber, nach welchem Wahlmodus dieses Recht auszuüben ist.
Die Wahl einer beschränkten Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung durch Wahlmänner statt durch die in Wahlgruppen zusammengefaßten Kammerzugehörigen selbst verstößt auch nicht gegen die Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG, nach der die Wahlordnung Bestimmungen über die Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere Wahlgruppen enthalten und dabei die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks sowie die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen berücksichtigen muß. Hier könnten gegen die in der umstrittenen Wahlordnung vorgesehene Regelung Bedenken erheben werden, wenn die Kammerzugehörigen nur Mitglieder derjenigen Wahlgruppe wählen dürften, der sie selbst angehören, weil die sieben mittelbar zu wählenden Mitglieder jeweils nur einer der zehn Wahlgruppen zugehören können, die Wahlmänner in diesem Fall also zumindest einige dieser Mitglieder aus fremden Wahlgruppen wählen müßten. Das Gesetz enthält insoweit aber keine Beschränkung des passiven Wahlrechts. Auch wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen sein mag, daß die Wähler jeder Wahlgruppe im allgemeinen Angehörige dieser Gruppe wählen werden, hat er die Kandidatur und die Wahl von Bewerbern aus anderen Wahlgruppen nicht verboten. § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG, der die Gesichtspunkte festlegt, die für die Zusammensetzung der Vollversammlung bestimmend sein sollen, verpflichtet die zum Erlaß der Wahlordnung berufene Vollversammlung nur, eine der wirtschaftlichen Struktur des Kammerbezirks entsprechende Gruppeneinteilung vorzunehmen und dafür zu sorgen, daß sich jeder Kammerzugehörige in einer der für sein Gewerbe in Betracht kommenden Gruppen an der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung beteiligen kann.
Mit der Gruppeneinteilung wird eine die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Wirtschaftszweige des Kammerbezirks möglichst weitgehend widerspiegelnde Zusammensetzung der Vollversammlung erstrebt. Wenn dieses Ziel im allgemeinen auch zur Bildung möglichst zahlreicher Gruppen zwingen wird, hat das Gesetz doch keine bis ins letzte gehende Aufsplitterung in Wahlgruppen und dementsprechend auch keine ausschließliche Wahl von Gruppenvertretern vorgesehen. Bei der im Interesse der Arbeitsfähigkeit erforderlichen Beschränkung der Zahl der Mitglieder der Vollversammlung könnte tatsächlich auch die sorgfältigste Wahlgruppenaufteilung kein genaues Abbild der wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der verschiedenen Wirtschaftsgruppen ergeben. Unter Berücksichtigung des mit der Wahlgruppeneinteilung verfolgten Zwecks kann aus der Vorschrift des § 5 Abs. 3 Satz 2 a.a.O. jedenfalls keine Verpflichtung hergeleitet werden, die Wahl zur Vollversammlung nur unmittelbar durch die Mitglieder der einzelnen Wahlgruppen vornehmen zu lassen. Dem in dieser Vorschrift zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers, die wirtschaftliche Struktur des Kammerbezirks in der Vollversammlung in Erscheinung treten zu lassen, entspricht es vielmehr, wenn eine Wahlordnung Lösungen vorsieht, die geeignet sind, die Wahl von Vertretern solcher Wirtschaftszweige zu ermöglichen, deren besondere wirtschaftliche Bedeutung ihre Beteiligung bei der Willensbildung der Kammer rechtfertigt, die aber nicht bereits im Rahmen des Wahlgruppenverfahrens zum Zuge kommen. Im Rahmen ihrer Autonomie steht den Industrie- und Handelskammern auch insoweit Gestaltungsfreiheit zu. Sie dürfen allerdings keine Regelung treffen, die in Verfälschung der Ziele des Gesetzes die Zusammensetzung der Vollversammlung nicht mehr durch die wirtschaftliche Bedeutung der verschiedenen Wahlgruppen und der in ihnen jeweils zusammengefaßten Wirtschaftszweige bestimmen läßt. Dafür, daß die Klägerin mit der vorgesehenen Regelung dem Ziel des Gesetzes widerstrebende Sonderinteressen einzelner Wirtschaftszweige fördern will, sind keine Anhaltspunkte vorhanden. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die ausschließliche Wahl über die Wahlgruppen kein in jedem Fall zutreffendes Bild von der Struktur des Kammerbezirks gewährleistet, kann es jedenfalls nicht als im Widerspruch zu dem Gesetz stehend angesehen werden, wenn die Wahlordnung die Wahl einer geringen Zahl der Mitglieder der Vollversammlung, wie dies hier vorgesehen ist, durch Wahlmänner vorsieht, um auf diese Weise die Ergänzung dieses Organs durch Vertreter solcher für das Bild des Kammerbezirks bedeutsamer Wirtschaftszweige zu ermöglichen, die über das Wahlgruppenverfahren keinen Sitz in der Vollversammlung erreichen können.
Insoweit ist es auch unerheblich, daß diese Ergänzungswahl durch die unmittelbar im Rahmen der Wahlgruppen gewählten und nicht durch andere besonders zu wählende Wahlmänner erfolgt, denn den Wahlmännern obliegt, gleichgültig ob sie zugleich Mitglieder der Vollversammlung sind oder nicht, die Aufgabe, mit ihrer Stimmabgabe nicht einseitig die Interessen derjenigen zu unterstützen, denen sie ihre Berufung zum Wahlmann verdanken, sondern auf eine der Zielsetzung des Gesetzes entsprechende Ergänzung der Vollversammlung hinzuwirken. Insofern verkennt der Beklagte die Rechtsstellung von Wahlmännern, wenn er beanstandet, daß ihnen ein höhergewichtiges Stimmrecht als anderen Wählern eingeräumt sei; ihnen ist nur eine zusätzliche Aufgabe anvertraut. Sollten die auf Grund der umstrittenen Wahlordnung durchgeführten Ergänzungswahlen im Einzelfall zu einer Verfälschung des strukturellen Bildes des Kammerbezirks und insbesondere zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Verschiebung der Gewichte der einzelnen Wahlgruppen führen, so würde die Ergänzungswahl allerdings gegen das Gesetz verstoßen und dem Beklagten damit die Möglichkeit eröffnet, diese Wahl im Rahmen seiner Rechtsaufsicht zu beanstanden. Die bei jeder mittelbaren Wahl bestehende Möglichkeit, daß die Wahlmänner gegen die ihnen obliegenden Pflichten verstoßen, ist für die Frage der Rechtmäßigkeit der ein solches Wahlsystem einführenden Wahlordnung aber ohne Bedeutung.
Da auch sonst keine rechtlichen Bedenken gegen den Inhalt der umstrittenen Wahlordnung zu erheben sind, mußte dem Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides stattgegeben und die Revision mit dieser Maßgabe zurückgewiesen werden.
Bei der Beschlußfassung über die Einführung der umstrittenen Wahlordnung wird sich die Vollversammlung auch darüber schlüssig werden müssen, ob sie die Wahlordnung an die Satzung oder diese an die Wahlordnung hinsichtlich der Zahl der im Wege der Ergänzungswahl zu berufenden Mitglieder anpassen soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17). Da Hauptantrag und Hilfsantrag materiellrechtlich den gleichen. Inhalt haben, ist die Abweisung des Hauptantrages für die Kostenentscheidung ohne Bedeutung.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 7.000 DM festgesetzt.
Dr. Eue
Hering
Lullies
Fischer