Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1997, Az.: 5 StR 77/97
Unzulässigkeit der Revision wegen Verwirkung der Verfahrensrüge
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.03.1997
- Aktenzeichen
- 5 StR 77/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 20610
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 23.09.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 451 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer räuberischer Diebstahl
Prozessführer
Lotfi L., geboren am ... 1974 in N.(Frankreich)
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 11. März 1997
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Verteidiger haben gegen die Richtigkeit der Dokumentation des Verfahrensablaufs in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme keine Einwendungen erhoben. Danach ist die Strafkammervorsitzende mit der ausdrücklich erstrebten Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers Zeit- und Kostenproblemen des Wahlverteidigers bereits über Gebühr entgegengekommen. Die mit der Revision beanstandete Verfahrensweise, daß nur der Wahlverteidiger plädiert hat und nicht auch der Pflichtverteidiger, entsprach ersichtlich dem Einvernehmen beider Verteidiger. Bei dieser Sachlage neigt der Senat dazu, die - ohnehin offensichtlich unbegründete (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 258 Rdn. 5 m.w.N.) - Verfahrensrüge als verwirkt anzusehen.
Häger
Basdorf
Nack
Gerhardt