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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.03.1997, Az.: 5 StR 77/97

Unzulässigkeit der Revision wegen Verwirkung der Verfahrensrüge

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.03.1997
Aktenzeichen
5 StR 77/97
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1997, 20610
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 23.09.1996

Fundstelle

  • NStZ 1997, 451 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Schwerer räuberischer Diebstahl

Prozessführer

Lotfi L., geboren am ... 1974 in N.(Frankreich)

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 11. März 1997
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 23. September 1996 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Verteidiger haben gegen die Richtigkeit der Dokumentation des Verfahrensablaufs in der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft nach Kenntnisnahme keine Einwendungen erhoben. Danach ist die Strafkammervorsitzende mit der ausdrücklich erstrebten Bestellung eines zusätzlichen Pflichtverteidigers Zeit- und Kostenproblemen des Wahlverteidigers bereits über Gebühr entgegengekommen. Die mit der Revision beanstandete Verfahrensweise, daß nur der Wahlverteidiger plädiert hat und nicht auch der Pflichtverteidiger, entsprach ersichtlich dem Einvernehmen beider Verteidiger. Bei dieser Sachlage neigt der Senat dazu, die - ohnehin offensichtlich unbegründete (vgl. Hürxthal in KK 3. Aufl. § 258 Rdn. 5 m.w.N.) - Verfahrensrüge als verwirkt anzusehen.

Harms
Häger
Basdorf
Nack
Gerhardt