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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.11.1979, Az.: 3 StR 405/79

Verhalten des Absatztäters

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.11.1979
Aktenzeichen
3 StR 405/79
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 12084
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Heidelberg - 29.05.1979

Fundstellen

  • MDR 1980, 244-245 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1980, 846-847 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Prozessführer

Arbeiterin Süreyya A., geborene G., aus B., geboren am ... 1951 in I./Türkei

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts
- zu Nr. 1 auf dessen Antrag -
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
am 28. November 1979
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revision der Angeklagten A. gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 29. Mai 1979 wird verworfen.

  2. 2.

    Doch werden die Schuldsprüche des angefochtenen Urteils, soweit es die Beschwerdeführerin und den Mitangeklagten G. betrifft, dahin geändert, daß diese Angeklagten statt wegen Steuerhehlerei nur wegen Beihilfe zur Steuerhehlerei verurteilt sind.

    Das Landgericht hat das Verhalten der beiden Angeklagten zu Unrecht als täterschaftliche Absatzhilfe im Sinne des § 374 Abs. 1 AO 1977 angesehen (UA S. 28 f). Denn der Absatzhelfer unterstützt den Vortäter (das wäre hier der Steuerhinterzieher), nicht dagegen denjenigen, der - wie der Mitangeklagte K. - den Hehlereitatbestand des Absetzens erfüllt. Wird der vom Vortäter verschiedene Absetzer unterstützt, so liegt darin eine Beihilfe zu dessen Steuerhehlerei (vgl. BGHSt 26, 358, 362; Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl. § 259 Rdn. 19). Die Schuldspruchänderung ist gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten G. zu erstrecken; sie läßt die Strafaussprüche hier unberührt (vgl. UA S. 32 a. E.).

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm