Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.12.1984, Az.: 2 StR 781/84
Strafzumessung bei einer Verurteilung wegen (heimtückischen) Mordes ; Notwendigkeit einer nochmaligen Berücksichtigung von schon zur Milderung des Strafrahmens geführten Umständen bei der Strafzumessung im engeren Sinn ; Bestimmung des Strafrahmens; Erneute Gesamtbewertung aller Umstände
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.12.1984
- Aktenzeichen
- 2 StR 781/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1984, 11351
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bad Kreuznach - 29.08.1984
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1985, 164
- StV 1985, 145
Verfahrensgegenstand
Mord
Amtlicher Leitsatz
Hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so muß er bei der Strafzumessung in engeren Sinn erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 14. Dezember 1984
gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 29. August 1984 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen (heimtückischen) Mordes zu 15 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er mit der allgemeinen Sachbeschwerde begründet. Das Rechtsmittel ist zum Schuldspruch offensichtlich unbegründet, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht kann nicht ausschließen, daß zur Zeit der Tat die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten durch die Wirkungen zuvor genossenen Alkohols in Verbindung mit aufgestautem Haß gegen das Tatopfer erheblich vermindert war. Es hat deshalb die Strafe nach den §§ 21, 49 StGB gemildert. Hierin liegt kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler.
Durchgreifenden Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen, mit denen die Strafkammer innerhalb des gemilderten Strafrahmens auf die Höchststrafe von 15 Jahren erkennt.
Insoweit wecken mehrere Einzelausführungen die Besorgnis, daß die Kammer meint, bei der Strafzumessung im engeren Sinn Umstände nicht mehr berücksichtigen zu dürfen, die gemäß §§ 21, 49 StGB zur Milderung des Strafrahmens geführt haben. Darauf deutet insbesondere hin, wenn im Urteil ausgeführt wird (UA S. 19): "Was zu Gunsten des Angeklagten spricht, ist bereits bei der Prüfung der Frage der verminderten Schuldfähigkeit ausführlich dargelegt und gewertet worden"; den im einzelnen angeführten Umständen sei "bereits in vollem Umfang Rechnung getragen worden"; entsprechend sei "der hier anzuwendende Strafrahmen gemildert worden". Diese Ansicht wäre rechtsirrig: hat der Tatrichter den anzuwendenden Strafrahmen bestimmt, so muß er bei der Strafzumessung im engeren Sinn erneut eine Gesamtbewertung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vornehmen, um die schuldangemessene Strafe zu finden (vgl. BGHSt 26, 311; ständige Rechtsprechung). Diese Gesamtbewertung muß um so eingehender sein, je mehr sich die Strafe der Höchstgrenze nähert oder sie - wie hier - sogar erreicht.
An einer solchen Bewertung fehlt es im angefochtenen Urteil. Die Strafkammer hebt, da sie die wesentlichen Milderungsgründe offenbar als bei der Strafrahmenmilderung "verbraucht" ansieht, zur Begründung der Höchststrafe nur noch einige schwerwiegende Strafschärfungsgründe hervor (Verursachen des Streits; Würgen des Opfers), ohne sie im einzelnen gegen die für den Angeklagten sprechenden Umstände abzuwägen.
Aus Rechtsgründen nicht gebilligt werden kann überdies die Erwägung, es sei als gegen eine "weitere Milderung der Strafe" sprechend "festzuhalten", "daß der Angeklagte objektiv und subjektiv die Tatbestandsmerkmale des Mordes verwirklicht hat, was grundsätzlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahnden ist". Sie läßt es als jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheinen, daß die Strafkammer bei der Strafbemessung unter Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes berücksichtigt hat. Vor allem aber darf nach der Milderung des Strafrahmens dem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß er ohne diese Milderung eine höhere Strafe zu erwarten gehabt hätte. Die Strafrahmenmilderung zeigt, daß nach der vom Tatrichter gewonnenen Überzeugung die lebenslange Freiheitsstrafe nicht schuldangemessen wäre. Diese Strafe muß deshalb, soll nicht der gemilderte Strafrahmen seine Bedeutung weitgehend wieder verlieren, bei allen weiteren Strafzumessungserwägungen außer Betracht bleiben. Insbesondere darf die jetzt konkret zu verhängende Strafe nicht an ihr gemessen werden.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die dargelegten Sachmängel die Strafhöhe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflußt haben. Dies zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Müller
Meyer
Theune
Niemöller