Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Chancen-Aufenthaltsrecht

Normen

§ 104c AufenthG

BT-Drs. 20/3717

Information

Mit § 104c AufenthG wurde zum 31.12.2022 das neue Chancen-Aufenthaltsrecht eingeführt:

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als Chancen-Aufenthaltsrecht ergeben sich aus Absatz 1. Es handelt sich um eine "Soll-Vorschrift"; das heißt, die Ausländerbehörden erteilen bei Vorliegen der Voraussetzungen in der Regel die Aufenthaltserlaubnis. Ausnahmen sind nur bei Vorliegen atypischer Umstände denkbar.

Es werden die Geduldeten begünstigt, die sich am 1. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben. Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, sind unschädlich. Die Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG wird nicht vorausgesetzt, ebenso wenig die in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG vorausgesetzte geklärte Identität des Ausländers. Gleiches gilt für die Erfüllung der Passpflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in Verbindung mit § 3 AufenthG. Das Chancen-Aufenthaltsrecht dient gerade dazu, die Erfüllung dieser Voraussetzungen während der einjährigen Gültigkeitsdauer nachzuholen, um eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 5 beziehungsweise nach § 25b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 7 AufenthG zu erlangen, die eine Perspektive auf einen dauerhaft rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland ermöglicht. Ebenso wird auf die in § 5 Absatz 2 Satz 1 AufenthG geregelte Voraussetzung der Einreise mit dem erforderlichen Visum verzichtet. Die in § 5 Abs. 2 S. 2 AufenthG geregelte Möglichkeit, hiervon absehen zu können, wird in den Fällen des § 104c AufenthG abstrakt-generell geregelt.

In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2 werden weitere Voraussetzungen normiert:

Nach der Nummer 1 muss sich der Ausländer zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen. Ferner darf der Ausländer nach Nummer 2 nicht die darin genannten Straftaten begangen haben und deswegen verurteilt worden sein. Diese Vorgabe ist auch für die Beurteilung eines möglichen Ausweisungsinteresses im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG heranzuziehen.

Ermessensausübung:

§ 104c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG gibt im Übrigen den Rahmen der ausländerbehördlichen Ermessensausübung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 vor. Abweichungen von den in Nummer 2 genannten gesetzlichen Vorgaben sind nur nach umfassender Berücksichtigung aller Umstände des konkreten Einzelfalls in äußerst außergewöhnlichen, also atypischen Fallkonstellationen zulässig. Sie müssen jeweils insbesondere mit Blick auf Ziel und Zweck des Chancen-Aufenthaltsrechts konkret begründet werden. Ermessenserwägungen, die bei der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts eine Rolle gespielt haben, sind auch bei einer späteren Prüfung der Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25a oder § 25b AufenthG zu übernehmen, wenn der Sachverhalt unverändert geblieben ist.

Auswirkungen von falschen Angaben des Ausländers:

Nach Absatz 1 Satz 2 soll die Aufenthaltserlaubnis versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und seine Abschiebung dadurch verhindert. Dies erfordert ein aktives eigenverantwortliches Verhalten des Ausländers, das kausal für die Verhinderung der Aufenthaltsbeendigung ist. Bei mehreren Ursachen muss nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 20/3717) die Falschangabe beziehungsweise Täuschung wesentlich ursächlich gewesen sein; insbesondere bei aus anderen Gründen tatsächlicher Unmöglichkeit der Aufenthaltsbeendigung ist dies nicht der Fall. Täuschungsverhalten allein der Eltern wird den Kindern nicht zugerechnet.

Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG findet § 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG keine Anwendung. Das bedeutet, dass Zeiten, in denen der Ausländer seiner besonderen Passbeschaffungspflicht in der zurückliegenden Zeit nicht nachgekommen ist, für die Titelerteilung nach § 104c AufenthG unschädlich sind, auch wenn es sich um Zeiten handelt, in denen der Ausländer im Besitz einer Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG war. Waren Falschangaben beziehungsweise eine Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit für die Erteilung der Duldung für Personen mit ungeklärter Identität maßgeblich, ist der Versagungsgrund nach Absatz 1 Satz 2 zu beachten.

Familienangehörige:

Mit der Regelung wird sichergestellt, dass auch der Ehegatte, der Lebenspartner sowie die minderjährigen ledigen Kinder des Begünstigten nach Absatz 1 ein Chancen-Aufenthaltsrecht erhalten, selbst wenn diese nicht die Voraussetzung eines fünfjährigen Aufenthalts zum Stichtag erfüllen. Damit soll verhindert werden, dass einzelne Familienmitglieder ausreisepflichtig werden, obwohl einem Familienmitglied mit dem Chancen-Aufenthaltsrecht eine aufenthaltsrechtliche Perspektive in Deutschland eröffnet wurde. Es soll damit ein rechtliches Auseinanderreißen der Familie verhindert und auch ein einheitlicher Rahmen für die notwendige Identitätsklärung aller in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen während der einjährigen Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis geschaffen werden.

Im Übrigen müssen die potenziell Begünstigten die Voraussetzungen nach Absatz 1 mit Ausnahme des fünfjährigen Aufenthalts in Deutschland zum Stichtag 31. Oktober 2022 erfüllen. Für inzwischen volljährig gewordene Kinder gilt die Regelung entsprechend, wenn diese bei Einreise noch minderjährig waren und weiterhin die häusliche Gemeinschaft gelebt wird.

metis