Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 03.11.1987, Az.: 8 AZR 316/81
Betriebsvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 03.11.1987
- Aktenzeichen
- 8 AZR 316/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 14810
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Aachen - 15.01.1981 - AZ: 5 Ca 1252/80
- LAG Düsseldorf - 08.05.1981 - AZ: 17 Sa 262/81
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 56, 289 - 304
- BB 1987, 2231
- DB 1988, 966-969 (Volltext mit amtl. LS)
- JR 1988, 440
- NZA 1987, 842 (Pressemitteilung)
- RdA 1988, 126
- ZIP 1988, 795-801
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Werden in einem zu einem Konzern gehörenden Unternehmen Jubiläumszuwendungen aufgrund vertraglicher Einheitsregelung nach konzerneinheitlichen Richtlinien zugesagt, die mit dem Konzernbetriebsrat abgestimmt sind, enthält diese Zusage einen Vorbehalt, die Gewährung durch kollektivrechtliche Regelungen zu ändern.
- 2.
Die Einschränkung solcher Leistungen durch eine Betriebsvereinbarung hält auch der Billigkeitskontrolle stand, wenn an die Stelle der bisher erbrachten Leistung eine andere vergleichbare Zuwendung tritt.
- 3.
Ist die vertragliche Einheitsregelung unbedingt und vorbehaltlos ausgestaltet, enthält der Ausschluß bisher erbrachter Leistungen durch Betriebsvereinbarung keinen Verstoß gegen das kollektive Günstigkeitsprinzip (BAG, Großer Senat, Beschluß vom 16. September 1986 - GS 1/82 - AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts bestimmt), wenn die Änderung insgesamt bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger ist.