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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 10.02.2022, Az.: I ZB 46/21

Beantragung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung; Beruhen der verspäteten Berufungseinlegung auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.02.2022
Aktenzeichen
I ZB 46/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2022, 15572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BGH:2022:100222BIZB46.21.0

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe - 07.04.2021 - AZ: 10 O 200/20
OLG Karlsruhe - 30.06.2021 - AZ: 7 U 81/21

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Eine Verfahrensrüge, mit der ein gegenüber der Wiedergabe im angefochtenen Beschluss abweichendes Parteivorbringen geltend gemacht werden soll, ist ausgeschlossen, wenn der Kläger die entsprechende Feststellung nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen hat. Diese Regelung ist auch auf Endentscheidungen (entsprechend) anzuwenden, die - wie hier - als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen.

  2. 2.

    Ein Fall, in dem ein Rechtsanwalt ohne Weiteres auf die ordnungsgemäße Ausführung einer Einzelanweisung vertrauen darf, liegt nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte seiner Mitarbeiterin mündlich die Einzelfallanweisung erteilt, die Berufungsfrist nebst Vorfrist sofort und nicht erst nach dem Erhalt der Akte und seines Diktats in den Fristenkalender einzutragen, er jedoch - wie hier - die Urteilsausfertigung, auf der üblicherweise das Fristende vermerkt und dessen Eintragung in die Kanzleikalender bestätigt wird, zurückbehalten und nicht an seine Mitarbeiterin überreicht hat. Dadurch hat er sich der Möglichkeit begeben, sich zu einem späteren Zeitpunkt anhand der in der Akte befindlichen Urteilsausfertigung durch eine Überprüfung des Vermerks seiner Mitarbeiterin über die richtige Berechnung und die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsfrist in die Kanzleikalender zu vergewissern.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2022 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke, den Richter Odörfer und die Richterin Wille
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 7. Zivilsenat - vom 30. Juni 2021 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 161.500 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger hat die Beklagte auf Zahlung von 161.500 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat gegen das ihm am 9. April 2021 zugestellte Urteil am 18. Mai 2021 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung beantragt.

2

Zur Begründung seines Antrags hat der Kläger vorgetragen, in der Kanzlei seines Prozessbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung, eine eingehende Gerichtsentscheidung mit einem das Datum der Zustellung enthaltenden Eingangsstempel zu versehen. Die zuständigen Mitarbeiterinnen vermerkten und paraphierten unter dem Eingangsstempel die relevanten Fristen mit Ablaufdatum. Sie dürften diese Vermerke erst anbringen, wenn sie die Fristen in den elektronischen Kalender eingetragen hätten. Danach werde die Entscheidung dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt, der prüfe, ob das Datum des Fristablaufs unter dem Eingangsstempel vermerkt worden sei, und stichprobenartig auch die Eintragung im elektronischen Kalender kontrolliere.

3

Im Streitfall habe sein Prozessbevollmächtigter, als er das Urteil des Landgerichts zur Kenntnis genommen habe, eine zufällig in seinem Büro anwesende Mitarbeiterin angewiesen, die Fristen zur Berufungseinlegung und Berufungsbegründung nebst entsprechenden Vorfristen in die Kanzleikalender einzutragen, während er selbst das erstinstanzliche Urteil bei sich behalten habe, um sofort ein Schreiben an den Kläger zu diktieren. Weiter habe er die Anweisung erteilt, ihm die Akte am 6. Mai 2021 vorzulegen, um zu prüfen, ob eine Beauftragung zur Berufungseinlegung vorliege. Alle genannten Fristen habe die Mitarbeiterin versehentlich nicht eingetragen und ihm die Akte deshalb nicht vorgelegt, was erst am 12. Mai 2021 aufgefallen sei. Es handele sich um eine zuverlässige Mitarbeiterin, die seit vielen Jahren fehlerfrei gearbeitet habe.

4

Mit Beschluss vom 30. Juni 2021 hat das Berufungsgericht den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde.

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II. Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrags wie folgt begründet: Nach der vorgetragenen Kanzleiorganisation hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers das Urteil erst erhalten dürfen, nachdem der Eingangsstempel und der Vermerk über die Eintragung der Fristen im elektronischen Kalender und auf der Urteilsausfertigung angebracht worden seien. Er habe aber offensichtlich eine Urteilsausfertigung erhalten, auf der dieser Vermerk gefehlt habe. Der Kläger habe vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe dessen Mitarbeiterin mündlich angewiesen, die Fristen im elektronischen Kalender zu erfassen. Bei einem so wichtigen Vorgang wie der Notierung einer Rechtsmittelfrist müssten ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass der mündliche Hinweis ordnungsgemäß umgesetzt werde. So dürfe ein Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Empfangsbekenntnis über die Urteilszustellung nur unterzeichnet zurückgeben, wenn sichergestellt sei, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und deren Eintragung im Fristenkalender vermerkt sei. Das Vorgehen des Prozessbevollmächtigten des Klägers werde diesen Anforderungen nicht gerecht. Nach dem Versäumnis seiner Mitarbeiterin, vor der Aushändigung der Urteilsausfertigung an ihn auf dieser einen Vermerk über die Eintragung der Rechtsmittelfrist in den elektronischen Fristenkalender zu erstellen, hätte er sich von der zutreffenden Erfassung der Rechtsmittelfrist im elektronischen Kalender vergewissern müssen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter dies getan hätte. Nach der zweifachen Abweichung vom vorgetragenen Kanzleistandard - zum einen bei der Vorlage des Urteils und zum anderen bei der Erteilung der mündlichen Anweisung ohne Übergabe der Urteilsausfertigung an die Mitarbeiterin zur Anbringung des Vermerks - habe es an jeglicher Kontrolle der Eintragung der Fristen im Kalender gefehlt. Es hätte einer erneuten Vorlage der Urteilsausfertigung an den Rechtsanwalt bedurft. Dieses Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten, das zu der Versäumung der Berufungsfrist beigetragen habe, müsse sich der Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

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III. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ablehnenden Beschluss muss ein Zulässigkeitsgrund vorliegen und ordnungsgemäß dargelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Januar 2020 - I ZB 41/19, juris Rn. 8 und 13). Der von der Rechtsbeschwerde allein geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3 GG) und auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Es hat die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vielmehr zu Recht versagt (§ 233 Satz 1 ZPO) und die Berufung infolgedessen zutreffend als unzulässig verworfen (§ 522 Abs. 1 ZPO).

7

1. Hat eine Partei die Berufungsfrist versäumt, ist ihr nach § 233 Satz 1 ZPO auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten wird der Partei zugerechnet (§ 85 Abs. 2 ZPO), das Verschulden sonstiger Dritter hingegen nicht. Fehler von Büropersonal hindern eine Wiedereinsetzung deshalb nicht, solange den Prozessbevollmächtigten kein eigenes Verschulden etwa in Form eines Organisations- oder Aufsichtsverschuldens trifft (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 9 mwN). Die Partei hat einen Verfahrensablauf vorzutragen und glaubhaft zu machen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO), der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifelsfrei ausschließt; verbleibt die Möglichkeit, dass die Einhaltung der Frist durch ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei versäumt worden ist, ist der Antrag auf Wiedereinsetzung unbegründet (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020 - VIII ZA 15/20, juris Rn. 14).

8

2. Vorliegend kann nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die verspätete Berufungseinlegung auf einem dem Kläger zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht, weil dieser seiner Mitarbeiterin eine Einzelfallanweisung zur Eintragung der Berufungsfrist erteilt hat, ohne nach den Umständen des Einzelfalls erforderliche Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass die Ausführung der Anweisung versehentlich unterbleibt.

9

a) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Für den Fall, dass die Notierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft überlassen wird, muss durch geeignete organisatorische Maßnahmen sichergestellt sein, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden. Zu den zur Ermöglichung einer Gegenkontrolle erforderlichen Vorkehrungen im Rahmen der Fristenkontrolle gehört insbesondere, dass die Rechtsmittelfristen in der Handakte notiert werden und die Handakte durch entsprechende Erledigungsvermerke oder auf sonstige Weise erkennen lässt, dass die Fristen in den Fristenkalender eingetragen worden sind. Zu einer ordnungsgemäßen Büroorganisation gehört dabei die klare Anweisung, dass stets und unter allen Umständen zuerst die Fristen im Kalender eingetragen werden müssen, bevor dies in der Handakte vermerkt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 - II ZB 14/17, NJOZ 2018, 828 Rn. 10 mwN; Beschluss vom 23. Juni 2020 - VI ZB 63/19, NJW 2020, 2641 Rn. 10 mwN). Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung zudem nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 - IX ZB 13/19, NJW 2019, 3234 Rn. 13 mwN).

10

Der Rechtsanwalt hat ferner selbstständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Ist die Erledigung der Eintragung im Fristenkalender ordnungsgemäß in der Handakte vermerkt und drängen sich an der Richtigkeit insoweit keine Zweifel auf, braucht der Rechtsanwalt nicht noch zusätzlich zu überprüfen, ob das Fristende auch tatsächlich im Fristenkalender eingetragen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19. September 2017 - VI ZB 40/16, NJW-RR 2018, 58 Rn. 7 und 9 mwN; BGH, NJW 2020, 2641 [BGH 23.06.2020 - VI ZB 63/19] Rn. 10 mwN).

11

Weicht der Rechtsanwalt von einer bestehenden Organisation ab und erteilt er für einen konkreten Fall genaue Anweisungen, die schon für sich genommen eine Fristwahrung gewährleisten, sind allein diese maßgeblich; auf allgemeine organisatorische Vorkehrungen kommt es dann nicht mehr an (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 - I ZB 47/18, juris Rn. 15 mwN). Er darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass eine Bürokraft, die sich bisher als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung befolgt. Deshalb ist er im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Betrifft die Anweisung indessen einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist und wird sie nur mündlich erteilt, müssen ausreichende Vorkehrungen dagegen getroffen sein oder werden, dass die Anweisung - etwa im Drang der übrigen Geschäfte - in Vergessenheit gerät und die Fristeintragung unterbleibt. Durch eine klare und präzise Anweisung im Einzelfall, die Rechtsmittelbegründungsfrist sofort und vor allen anderen Aufgaben im Fristenkalender einzutragen, wird in diesen Fällen eine ausreichende Vorkehrung getroffen, insbesondere dann, wenn weiter eine allgemeine Büroanweisung besteht, einen solchen Auftrag stets vor allen anderen Aufgaben zu erledigen (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 2020 - XII ZB 446/19, NJW-RR 2020, 940 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 5. Mai 2021 - XII ZB 552/20, NJW-RR 2021, 998 Rn. 15 mwN).

12

b) Die Rechtsbeschwerde macht geltend, der Kläger habe gegenüber dem Berufungsgericht vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe sich nach dem Erhalt des Urteils des Landgerichts am 9. April 2021 wegen seines bevorstehenden Urlaubs entschieden, ein Diktat zur Beratung über die Einlegung eines Rechtsmittels anzufertigen. Er habe seine Mitarbeiterin angewiesen, die Fristen einschließlich der üblichen Vorfristen sofort in die entsprechenden Kalender mit den entsprechenden Farbmarkierungen einzutragen und nicht erst abzuwarten, bis ihr das Urteil nach dem Diktat wieder vorliege. Die Mitarbeiterin habe bestätigt, dass sie dies sofort erledigen werde. Im Diktat des Beratungsschreibens habe er zudem ausdrücklich angewiesen, ihm die Akte am 6. Mai 2021 wiedervorzulegen. Angesichts dieses Vorgehens habe sein Prozessbevollmächtigter die Fristeintragung nicht erneut kontrollieren müssen.

13

c) Es kann offenbleiben, ob die Rechtsbeschwerde sich - abweichend von den Feststellungen des Berufungsgerichts - mit Erfolg darauf berufen kann, der Prozessbevollmächtigte des Klägers habe seine Mitarbeiterin mit der "sofortigen" Eintragung der Berufungsfrist in die Kanzleikalender beauftragt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Verfahrensrüge, mit der ein gegenüber der Wiedergabe im angefochtenen Beschluss abweichendes Parteivorbringen geltend gemacht werden soll, ausgeschlossen, wenn der Kläger die entsprechende Feststellung nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag gemäß § 320 ZPO angegriffen hat. Diese Regelung ist auch auf Endentscheidungen (entsprechend) anzuwenden, die - wie im Streitfall - als möglicher Gegenstand einer Rechtsbeschwerde einer Sachverhaltsdarstellung nebst rechtlicher Begründung bedürfen und in einem Beschlussverfahren ergehen (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2021 - V ZR 139/19, NJW 2021, 2510 Rn. 22; Beschluss vom 1. Juli 2021 - V ZB 55/20, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 11). Ob hieran mit Blick auf die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu dem Zusammenhang zwischen der Beweiskraft des Tatbestands nach § 314 ZPO und dem Tatbestandsberichtigungsverfahren nach § 320 ZPO auch für Beschlüsse, die ohne mündliche Verhandlung ergangen sind, festgehalten werden kann (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2021, 1598 Rn. 11), bedarf keiner Entscheidung. Selbst bei vollständiger Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist die Fristversäumnis des Klägers verschuldet.

14

d) Ein Fall, in dem ein Rechtsanwalt ohne Weiteres auf die ordnungsgemäße Ausführung einer Einzelanweisung vertrauen darf, liegt auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht vor. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte vielmehr durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge tragen müssen, dass die Ausführung der von ihm erteilten Einzelanweisung nicht versehentlich unterbleibt.

15

aa) Nach dem Beschwerdevorbringen hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers seiner Mitarbeiterin am 9. April 2021 mündlich die Einzelfallanweisung erteilt, die Berufungsfrist nebst Vorfrist sofort und nicht erst nach dem Erhalt der Akte und seines Diktats in den Fristenkalender einzutragen. Jedoch hat er die Urteilsausfertigung, auf der üblicherweise das Fristende vermerkt und dessen Eintragung in die Kanzleikalender bestätigt wird, zurückbehalten und nicht an seine Mitarbeiterin überreicht. Dadurch hat er sich der Möglichkeit begeben, sich zu einem späteren Zeitpunkt anhand der in der Akte befindlichen Urteilsausfertigung durch eine Überprüfung des Vermerks seiner Mitarbeiterin über die richtige Berechnung und die ordnungsgemäße Eintragung der Berufungsfrist in die Kanzleikalender zu vergewissern.

16

Dem Risiko, dass ein Versehen seiner Mitarbeiterin bei der Ausführung der Einzelfallanweisung unentdeckt bleibt, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers auch nicht durch andere geeignete Kontrollmaßnahmen entgegengewirkt, etwa durch eine Anweisung zur Wiedervorlage der Akte nebst Urteilsausfertigung noch vor der Absendung des Beratungsschreibens an den Kläger. Dazu hätte schon deswegen Anlass bestanden, weil bereits der Umstand, dass ihn die Urteilsausfertigung ohne Fristenvermerk erreicht hat, eine - vom Kläger nicht näher erklärte - Abweichung von der üblichen Kanzleiorganisation dargestellt hat. Durfte der Prozessbevollmächtigte des Klägers danach nicht ohne weitere Vorkehrungen darauf vertrauen, dass seine Mitarbeiterin die ihr erteilte Einzelfallanweisung korrekt und vollständig ausführt, hätte er auch mit der Signierung des elektronischen Empfangsbekenntnisses zuwarten müssen.

17

bb) Es ist nicht auszuschließen, dass dieses Organisationsverschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers zumindest mitursächlich für die Versäumung der Berufungsfrist geworden ist. Hätte er geeignete Kontrollmaßnahmen ergriffen, so wäre ihm das Versehen seiner Mitarbeiterin möglicherweise noch während laufender Berufungsfrist aufgefallen. Dann hätte die Einhaltung der Berufungsfrist auch nicht davon abgehangen, ob die nach dem Beschwerdevorbringen per Diktat beauftragte Wiedervorlage für den 6. Mai 2021 eingetragen und ausgeführt worden ist.

18

IV. Danach liegt der geltend gemachte Zulässigkeitsgrund der Einheitlichkeitssicherung nicht vor. Die Rechtsbeschwerde des Klägers ist mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen.

Koch
Löffler
Schwonke
Odörfer
Wille