Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1952, Az.: 1 StR 835/51
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 835/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11787
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Aschaffenburg - 27.08.1951
Verfahrensgegenstand
Betrugs u.a.
Prozessgegner
den Vertreter Gustav K. aus B., geboren am ... in P./Krs. St.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Geier Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aschaffenburg vom 27. August 1951 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte wegen Betrugs zum Nachteil verschiedener Schecknehmer und wegen Urkundenfälschung verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
1.
Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet. Dasselbe gilt von der Sachrüge, soweit sie sich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betrugs zum Nachteil der Kreissparkasse M. und gegen seine Verurteilung wegen Bankerotts und Bestechung richtet.
2.
Im übrigen kann der Revision ein Erfolg nicht versagt werden.
a)
Zunächst ist aus dem Urteil nicht zu ersehen, weshalb das Landgericht in der Urkundenfälschung einerseits und dem fortgesetzten Betrug zum Nachteil der Schecknehmer (Gemeinde W. und F. zu L.) andererseits jeweils selbständige Straftaten gesehen hat. Das nach der Ansicht des Landgerichts gefälschte, jedenfalls aber inhaltlich unwahre Telegramm war, wie nach den bisherigen Feststellungen fast zwingend angenommen werden muss, nur eines der betrügerischen Mittel, durch die der Angeklagte nach dem 2. Dezember 1949 (vgl. UA S 29) die Gemeinde Wenschdorf veranlasst hat, die Abfuhr des Holzes ohne Barzahlung zu gestatten. Dann hätte das Landgericht von seinem Standpunkt aus Tateinheit zwischen dem - mit Recht bejahten - Betrug und der Urkundenfälschung annehmen müssen. Zwar hatte der Angeklagte den Tatbestand der Urkundenfälschung schon erfüllt, wenn er zur Täuschung im Rechtsverkehr ein unechtes Telegramm herstellte. Er führte aber diese Straftat nur weiter, wenn er die unechte Urkunde zu solcher Täuschung auch gebrauchte. Lag in dem Gebrauch eine Betrugshandlung, so ergibt sich daraus Tateinheit zwischen beiden Vergehen (Urt des Senats v. 23. Oktober 1951 - 1 StR 399/51 -).
b)
Des weiteren ist es aber zweifelhaft, ob das Landgericht überhaupt mit Recht wegen Urkundenfälschung verurteilt hat. Keine Bedenken bestehen freilich gegen die Urkundeneigenschaft des Telegramms, das der Angeklagte an die Gemeinde W. gerichtet hat; das gilt sowohl für die Aufgabeniederschrift als auch für die dem Empfänger übermittelte Ausfertigung. Wohl aber ist die Unechtheit des Telegramms fraglich. Es trug nach den Feststellungen die Unterschrift "C. im Auftrag K.". Danach liegt es nahe, dass der Angeklagte als diejenige Person, von der das Telegramm herrührte, also als dessen Aussteller, erkennbar war. Die Urkunde täuschte dann nur einen in Wahrheit nicht bestehenden Auftrag der C. an den Angeklagten vor; das machte sie nicht unecht, sondern nur inhaltlich unwahr. Anders läge der Fall dann, wenn der Angeklagte mit der von ihm gewählten Unterschrift den Anschein erwecken wollte und erweckt hätte, dass ein von ihm verschiedener Beauftragter der C. der Urheber des Telegramms sei. Darüber fehlen Feststellungen.
c)
Die vorstehenden Beanstandungen nötigen zur teilweisen Aufhebung des Urteils. Die Verfallerklärung (Nr. VI der Urteilsformel des Landgerichts) wird dadurch nicht betroffen.
Sollte die neue Verhandlung ergeben, dass das bisher als Urkundenfälschung einerseits, als fortgesetzter Betrug andererseits gewürdigte Verhalten des Angeklagten nur eine einzige strafbare Handlung darstellt, so braucht die dafür auszusprechende Einzelstrafe nicht geringer zu sein, als die Summe der beiden bisherigen Einzelstrafen (vgl. RGSt 67, 236); das gilt auch dann, wenn Urkundenfälschung verneint wird. Die neue Gesamtstrafe ist, soweit sie im Rahmen des § 74 StGB liegt, nur durch die Höhe der bisherigen nach oben begrenzt (§ 358 Abs. 2 StPO).