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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.11.2007, Az.: IV ZR 32/06

Zurückweisung einer Nichtzulassungsbeschwerde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.2007
Aktenzeichen
IV ZR 32/06
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 41981
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 15.12.2004 - AZ: 12 O 2556/00
OLG Celle - 29.12.2005 - AZ: 6 U 16/05
OLG Celle - 29.12.2005 - AZ: 6 U 240/05
nachfolgend
BGH - 20.02.2008 - AZ: IV ZR 32/06
BGH - 20.02.2008 - AZ: IV ZR 32/06

Fundstelle

  • EStB 2008, 98

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Terno,
die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke
am 14. November 2007
beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. Dezember 2005 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Beschwerden der Beklagten zu 1a, 1b und 2 gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle werden zurückgewiesen.

  3. 3.

    Die Kostenentscheidung bezüglich dieser Beschwerdeverfahren bleibt vorbehalten bis zur Entscheidung über die in dieser Sache eingelegte Revision.

Gründe

1

Die Beschwerden zeigen nicht auf, dass eine Entscheidung des Revisionsgerichts wegen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei (§ 543 Abs.2 Satz 1 ZPO). Die Rügen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Terno
Dr. Schlichting
Wendt
Felsch
Dr. Franke