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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1986, Az.: BVerwG 1 B 147.86

Einordnung der Videothek als eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit, die die äußere Ruhe beeinträchtigt oder dem Wesen des Sonntages und des Feiertages widerspricht; Vereinbarkeit des Betreibens einer Videothek mit dem Grundgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 147.86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16970
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Rheinland-Pfalz - 18.06.1986 - AZ: 11 A 11/86

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. September 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey und Dr. Dickersbach
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Juni 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die nur auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

Die Sache hat nicht die ihr von der Klägerin zugeschriebene grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie Rechtsfragen aus dem Bereich revisiblen Rechts aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Eine solche Rechtsfrage legt das Beschwerdevorbringen nicht dar.

3

Die Beschwerde mißt der vorliegenden Sache grundsätzliche Bedeutung wegen der Frage zu, ob die Auffassung des Berufungsgerichts, der Betrieb eines gewerblichen Videofilmverleih-Geschäfts (sog. Videothek) sei eine öffentlich bemerkbare Tätigkeit, die die äußere Ruhe beeinträchtige oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages widerspreche und deswegen nach § 3 Abs. 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über den Schutz der Sonn- und Feiertage vom 15. Juli 1970 (GVBl. S. 225) - LFtG - an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen verboten, gegen die Art. 3 und 14 des Grundgesetzes verstößt. Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren; sie ist vielmehr aufgrund der bereits vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eindeutig zu verneinen.

4

Wie der Senat bereits entschieden hat, soll der durch Art. 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Art. 139 der Weimarer Reichsverfassung verfassungsgesetzlich gebotene besondere gesetzliche Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage diese Tage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung schützen, d.h. gewährleisten, daß die unmittelbar durch die Verfassung festgelegte besondere Zweckbestimmung dieser Tage durch gesetzliche Vorschriften hinreichend gesichert wird. Dieser gesetzliche Schutz umfaßt insbesondere Verbote von Tätigkeiten, die mit der verfassungsgesetzlich festgelegten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung nicht vereinbar sind, ohne daß es hierbei darauf ankäme, ob die verbotenen Tätigkeiten generell oder im Einzelfall über diese Unvereinbarkeit hinaus zu einer konkreten Gefährdung oder Störung führen. Vielmehr kommt es allein darauf an, ob das jeweils in Rede stehende Verbot auch bei gebührender Berücksichtigung des Wesensgehalts der von ihm berührten Grundrechte zum Schutz der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage in dem angeführten Sinne geeignet und erforderlich ist, weil die verbotenen Tätigkeiten mit der verfassungsgesetzlich festgelegten und geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage unvereinbar sind (Urteil vom 7. September 1981 - BVerwG 1 C 43.78 -, NJW 1982, 899 [BVerwG 07.09.1981 - 1 C 43/78] = Gewerbearchiv 1982, 20 <21>). Daß gewerbliche Tätigkeiten wie der hier in Rede stehende Betrieb eines Videoverleih-Geschäfts, deren Vornahme an Sonntagen und staatlich anerkannten Feiertagen nicht durch die Eigenart der angebotenen Waren oder Dienstleistungen gerechtfertigt ist und die ferner auch nicht der Deckung eines an Sonntagen und Feiertagen bestehenden Publikumsbedarfs an Ort und Stelle dienen, mit der verfassungsgesetzlich geschützten Zweckbestimmung der Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe unvereinbar sind, liegt auf der Hand und bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren. Desgleichen ist eine Auslegung und Anwendung des § 3 Abs. 2 LFtG dahin, daß die gewerbliche Vermietung von Video-Kassetten in den zu diesem Zweck dem Publikumsverkehr geöffneten Geschäftsräumen eine "öffentlich bemerkbare Tätigkeit" im Sinne der genannten Vorschrift ist, die die "äußere Ruhe" der Sonn- und Feiertage beeinträchtigt (Berufungsurteil S. 7), durch Art. 140 des Grundgesetztes i.V.m. Art. 139 WRV offensichtlich gedeckt. Daß das Offenhalten einer Videothek dem Wesen der Sonntage und Feiertage widerspricht, ist auch - soweit ersichtlich - einhellige Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und der Verwaltungsgerichtshöfe der Länder (vgl. VGH Baden-Württemberg, Gewerbearchiv 1985, 174; Bayer. VGH, Gewerbearchiv 1985, 309; OVG Hamburg, Gewerbearchiv 1985, 308; OVG für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein, NJW 1985, 448; vgl. ferner Jacoby, Gewerbearchiv 1985, 362 ff.).

5

Im übrigen erschöpft sich das Beschwerdevorbringen in Angriffen gegen die Rechtsprechung des Berufungsgerichts, ohne daß diesen ein Grund für die Zulassung der Revision entnommen werden könnte.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach