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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.07.1990, Az.: BVerwG 7 B 100/90

Erstattung von Fahrgeldausfällen; Schwerbehindertenbeförderung; Verwaltungsakt Rücknahme ; Schwerbehinderte Fahrgelderstattung; Verkehrsunternehmen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
25.07.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 100/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 12644
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Stade 15.09.1988 - 1 A 37/86
OVG Niedersachsen - 28.02.1990 - AZ: 4 L 30/89

Fundstellen

  • DVBl 1991, 64-65 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1991, 31-32 (Volltext mit amtl. LS)
  • NZV 1991, 85 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Verfahren über die Erstattung von Fahrgeldausfällen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten im öffentlichen Personennahverkehr betreffen nicht Streitigkeiten auf dem Sachgebiet der Schwerbehindertenfürsorge und sind deshalb nicht gem. § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

2. Erstattungen an private Verkehrsunternehmen für den Fahrgeldausfall durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten sind keine Sozialleistungen i. S. des § 44 I SGB X und des § 11 SGB I.

3. Die Behörden waren nicht verpflichtet, die durch bestandskräftige Bescheide abgewickelten Fälle des verfassungswidrig unzureichenden Ausgleichs gemeinwirtschaftlicher Lasten von privaten Verkehrsunternehmen durch die unentgeltliche Beförderung von Schwerbehinderten wieder aufzugreifen und vergleichsweise auf der Grundlage des § 60 V neu zu regeln.

4. Die Behörde handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn sie aufgrund einer (rechtmäßigen) allgemeinen Weisung der obersten Fachbehörde, nur den unabgewickelten Härtefällen nachträglich einen höheren Ausgleich zu leisten, nicht in Erwägung zieht, in einem einzelnen durch bestandskräftige Bescheide abgeschlossenen Verwaltungsverfahren in eine erneute Sachprüfung einzutreten.