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Bundessozialgericht
Urt. v. 12.07.1988, Az.: 4/11a RA 36/87

Kindererziehung; Ausland; Auswanderung; Verfolgung; Entsendungsfall

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
12.07.1988
Aktenzeichen
4/11a RA 36/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 11376
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Berlin 10.04.1987 - S 15 An 3230/86
nachfolgend
BVerfG 11.03.1994 - 1 BvR 1304/88

Fundstellen

  • BSGE 63, 282
  • SozR 2200 § 1251a Nr 2

Amtlicher Leitsatz

1. Zeiten der Kindererziehung im Ausland vor dem 1.1.1986 (AVG §§ 27 Abs 1 Buchst c, 28a Abs 1 = RVO §§ 1250 Abs 1 Buchst c, 1251a Abs 1) hat der Rentenversicherungsträger nur vorzumerken, wenn die Tatbestände von AVG § 2a Abs 5 S 1 oder 2 (= RVO § 1227a Abs 5 S 1 oder 2) analog ("Entsendungsfälle") oder von FRG § 28b Abs 1 S 1 ("Vertreibungsfälle") erfüllt sind.

2. Eine planwidrige, durch die Rechtsprechung ausfüllbare Regelungslücke besteht jedenfalls auch insoweit nicht, als eine versicherte Verfolgte nach verfolgungsbedingter Auswanderung Kinder nach dem 31.12.1949 in einem Nichtvertreibungsgebiet erzogen hat, ohne daß ein "Entsendungsfall" vorlag.

3. Die Abgrenzung zwischen vormerkungsfähigen und nicht zu berücksichtigenden Zeiten der Kindererziehung im Ausland ist nicht grundgesetzwidrig.