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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 23.04.1986, Az.: 4 AZR 90/85

Eingruppierung eines Baukontrolleurs; Kommunalverwaltung; Tariflücke; Allgemeiner technischer Dienst; Personenkreis; Leitungsfunktionen; Aufsichtsfunktionen; Öffentlicher Dienst; Rechtsfehlerhafte Tarifanwendung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.04.1986
Aktenzeichen
4 AZR 90/85
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 10139
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Trier 17.01.1984 - 2 Ca 1167/83
LAG Mainz 18.10.1984 - 4 Sa 260/84

Fundstellen

  • AP Nr. 118 zu §§ 22, 23 BAT 1975
  • PersV 1991, 134
  • RdA 1986, 337

Amtlicher Leitsatz

1. Für die Eingruppierung von Baukontrolleuren der Kommunalverwaltung besteht keine bewußte Tariflücke. Für diesen Personenkreis sind die Tätigkeitsmerkmale für den allgemeinen technischen Dienst heranzuziehen.

2. Dagegen können für diesen Personenkreis die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb für "technische Angestellte mit besonderen Aufgaben" nicht angewendet werden. Von der zweiten Alternative dieser Tätigkeitsmerkmale werden nur Angestellte mit Aufgaben befaßt, die denen besonders herausgehobener Meister mit gewichtigen Leitungs- und Aufsichtsfunktionen in vergleichbarer Weise entsprechen. Das Richtmaß liefern die in der ersten Alternative ausdrücklich genannten Tätigkeiten.

3. Die im öffentlichen Dienst allgemein übliche Vereinbarung der Gültigkeit des BAT und der diesen ändernden und ergänzenden Tarifverträge soll die rechtliche Gleichstellung organisierter und nicht organisierter Angestellter sichern und demgemäß die jeweilige tarifliche Lage widerspiegeln (Bestätigung von BAG vom 29.1.1975, 4 AZR 218/74 = BAGE 27, 22 = AP Nr. 8 zu § 4 TVG Nachwirkung).

4. Von einer rechtsfehlerhaften Tarifanwendung, die nicht zur Entstehung vertraglicher Rechtsansprüche geführt hat, kann sich auch ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einseitig lossagen.