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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.07.1982, Az.: BVerwG 9 C 6.82

Statthaftigkeit der Revision bei Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den asylrechtlichen Streitgegenstand ; Möglichkeit der Verfolgung mehrerer Klagebegehren in einer einheitlichen Klage; Voraussetzungen für die offensichtliche Unbegründetheit einer Klage

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.07.1982
Aktenzeichen
BVerwG 9 C 6.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 15536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 08.07.1981 - AZ: 9 K 13588/80

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paul, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter und Dr. Kemper
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. Juli 1981 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, betreibt in der Bundesrepublik Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter. Seinen Antrag lehnte die Beklagte ab. Daraufhin forderte ihn die Ausländerbehörde auf, die Bundesrepublik binnen eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Asylbescheides zu verlassen. Der Asylbescheid wurde dem Kläger am 30. September 1980, die Ausreiseaufforderung am 11. Dezember 1980 zugestellt. In beiden Fällen hat der Kläger Klage erhoben.

2

Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Juli 1981 die in einem gemeinsamen Verfahren verhandelte Klage gegen die Beklagte als offensichtlich unbegründet abgewiesen und den Bescheid der Ausländerbehörde aufgehoben.

3

Es hat seine Entscheidung im wesentlichen darauf gestützt, daß ein Asylanspruch deshalb nicht bestehe, weil nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes der türkische Staat Kurden nicht verfolge, soweit sie sich nicht terroristisch betätigen oder aktiv für separatistische Bestrebungen zugunsten eines autonomen Kurdistan einsetzen. Eine solche Verfolgung lasse sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen. Eine Verfolgung durch Private sei dem türkischen Staat nicht zuzurechnen, da er sie mißbillige und ihr entgegenwirke. Übergriffe örtlicher Amtswalter, die im Gegensatz zum Willen der Staatsführung stünden, seien unbeachtlich, weil der Kläger in einer anderen Region seines Heimatlandes staatlichen Schutz suchen könne. Der Kläger, der sich in der Vergangenheit nicht in besonderer Weise hervorgetan habe, brauche nach seiner Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten. Der Bescheid der Ausländerbehörde sei rechtswidrig, da das nach dem Gesetz eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt worden sei.

4

Mit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, das Urteil des Verwaltungsgerichts - soweit die Klage abgewiesen worden ist - aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5

Er wirft die Frage auf, welches Rechtsmittel bei Anwendung von § 7 2. AsylBeschlG gegeben sei, wenn ein Klageteil erfolgreich und der andere als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden sei. Darüber hinaus will er geklärt wissen, ob der Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung ein Ermessen zustehe.

6

Ferner sieht er eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) darin, daß das Tatsachengericht der Frage, ob und inwieweit allein durch die Stellung des Asylantrages in der Bundesrepublik Deutschland dem Kläger asylrechtlich relevante Gefahr drohe, nicht weiter nachgegangen sei.

7

In der Sache rügt er, die Klage auf Anerkennung als Asylberechtigter habe nicht als "offensichtlich unbegründet" abgewiesen werden dürfen. Sein Vortrag, er werde in der Türkei von faschistischen Kräften und den Behörden als Angehöriger einer minderwertigen Rasse unterdrückt, sei angesichts des vorliegenden Gutachtermaterials nicht so asylfremd, daß es als offensichtlich verfehlt angesehen werden könne. Auch sei nicht völlig auszuschließen, daß er nach einer Rückkehr wegen seiner früheren politischen Tätigkeit ins Gefängnis gebracht werde.

8

Die Beklagte hat sich nicht geäußert.

9

II.

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

10

Sie richtet sich allein gegen die im Urteil des Verwaltungsgerichts getroffene asylrechtliche Entscheidung. Die in dem Urteil gleichfalls getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung wird von der Revision des Klägers nicht umfaßt.

11

Die Revision ist statthaft, und wie aus den folgenden Darlegungen zu entnehmen, auch zulässig auf die asylrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschränkt. Daß gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Berufung gegeben wäre, hat für die Entscheidung der hier anstehenden Frage keine Bedeutung.

12

Das angefochtene Urteil zum Asylrecht und Aufenthaltsrecht des Klägers enthält zwei voneinander zu trennende, prozeßrechtlich selbständige Entscheidungen, die das Verwaltungsgericht über zwei getrennt zu betrachtende selbständige Klagebegehren und damit zwei selbständige Streitgegenstände getroffen hat. Das wird durch den unterschiedlichen sachlichen Inhalt der Klagebegehren, die prozeßrechtlich sogar zu unterschiedlichen Klagearten - einerseits der Verpflichtungsklage, andererseits der Anfechtungsklage - führen (§ 42 Abs. 1 VwGO), sowie die unterschiedlichen Beklagten, gegen die sich die Klagebegehren richten, verdeutlicht. Aus der Selbständigkeit der beiden Entscheidungen folgt, daß sie auch im Hinblick auf das statthafte Rechtsmittel selbständig sind und ein unterschiedliches Schicksal haben können. Auf dieser Grundlage ist die Frage nach der Statthaftigkeit der Revision zu beantworten. Sie hängt davon ab, ob gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den asylrechtlichen Streitgegenstand die Revision gegeben ist, auch wenn gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung die Berufung statthaft ist. Das ist zu bejahen.

13

Anders wäre es nur, wenn die Selbständigkeit der genannten Streitgegenstände zugunsten des aufenthaltsrechtlichen Klagebegehrens eingeschränkt oder wenn gegen beide Entscheidungen einheitlich das jeweils weitergehende Rechtsmittel statthaft wäre. Das ist jedoch nicht der Fall. Die asylrechtlichen und aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen, die dafür allein in Betracht kommen können, stützen im Gegenteil die Auffassung, daß die asylrechtliche und die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts selbständige Entscheidungen sind, gegen die gegebenenfalls unterschiedliche Rechtsmittel gegeben sind.

14

Daß beide Streitgegenstände materiellrechtlich eng zusammenhängen, wie sich aus § 5 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens vom 16. August 1980 (BGBl. I S. 1437) - 2. AsylBeschlG - ergibt, ist in diesem Zusammenhang belanglos. Entscheidend ist, daß es sich prozessual um verschiedene Streitgegenstände handelt. Zwar mag hier zweifelhaft sein, ob ein Fall des § 5 2. AsylBeschlG gegeben ist, der nach § 72. AsylBeschlG bestimmte Auswirkungen auf das gerichtliche Verfahren hat. Eine Verfolgung beider Klagebegehren in einer einheitlichen Klage war dem Kläger im vorliegenden Fall verwehrt, weil ihm Asylbescheid und Ausreiseaufforderung zu einem unterschiedlichen Zeitpunkt zugestellt worden waren und die Rechtsmittelfrist vor der Zustellung der Ausreiseaufforderung ablief; der Kläger mußte also zunächst das Asylbegehren gesondert verfolgen, wollte er eine Bestandskraft des Asylbescheides vermeiden. Ob auch in diesem Fall § 7 2. AsylBeschlG anzuwenden ist, insbesondere das Verwaltungsgericht die zunächst getrennt erhobenen Klagebegehren gemeinsam zu verhandeln und zu entscheiden hat, bedarf für die hier allein zu prüfende Frage des danach eröffneten Rechtsmittels keiner abschließenden Klärung. Denn auch den in dieser gesetzlichen Bestimmung enthaltenen Vorschriften liegt die Auffassung zugrunde, daß die asylrechtliche Entscheidung und die damit gleichzeitig getroffene aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts zwei voneinander unabhängige Entscheidungen sind.

15

Die Eingangsregelung in § 7 Abs. 1 2. AsylBeschlG handelt ausdrücklich davon, daß die Klagebegehren in einer Klage zusammen zu verfolgen sind. Die Vorschrift setzt also ähnlich der Regelung in § 44 VwGO voraus, daß zwei als verschiedene Klagebegehren formulierte selbständige Streitgegenstände in einem Klageerhebungsakt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung unterbreitet werden. Gerade deshalb war es notwendig, in § 7 Abs. 3 2. AsylBeschlG die örtliche Zuständigkeit des für den asylrechtlichen Streitgegenstand zuständigen Gerichts auf den aufenthaltsrechtlichen auszudehnen, während dies entbehrlich gewesen wäre, wenn es sich nicht um zwei selbständige Streitgegenstände handelte. § 7 Abs. 2 Satz 2 2. AsylBeschlG eröffnet dem Verwaltungsgericht ferner die nach § 34 AuslG nur für die asylrechtliche Entscheidung geltende Möglichkeit, nach gemeinsamer Verhandlung auch hinsichtlich der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung nach § 34 Abs. 1 AuslG zu verfahren mit der Wirkung, daß das Rechtsmittel der Berufung ausgeschlossen ist. Auch diese Regelung wäre nicht notwendig gewesen, wenn nicht zwei selbständige Streitgegenstände anzunehmen wären.

16

Mithin gehen auch jene Vorschriften von dem Grundsatz aus, daß das asylrechtliche und das aufenthaltsrechtliche Klagebegehren zwei verschiedene Streitgegenstände sind, deren Bescheidung durch das Verwaltungsgericht zu zwei selbständigen Entscheidungen führt, die im weiteren Verfahren ein unterschiedliches Schicksal haben können.

17

Die sonstigen in § 7 Abs. 1 bis 3 2. AsylBeschlG getroffenen Regelungen schreiben weder vor, daß gegen die asylrechtliche und gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts einheitlich das weitergehende Rechtsmittel gegeben sein muß, noch verhindern sie, daß die Entscheidungen im Hinblick auf die Rechtsmittel ein unterschiedliches Schicksal haben.

18

§ 7 Abs. 1 2. AsylBeschlG zwingt zwar anders als § 44 VwGO den Kläger, wenn dieser sowohl die asylrechtliche Entscheidung des Bundesamts als auch die aufenthaltsrechtliche der Ausländerbehörde angreifen will, zu einer Häufung der prozessualen Ansprüche in einer Klage. § 7 Abs. 2 Satz 1 2. AsylBeschlG, wonach über die Klage in einem gemeinsamen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, mag auch die dem Gericht nach § 93 Satz 2 VwGO sonst zustehende Befugnis, in einer Klage zusammengefaßte Klagebegehren in selbständige Verfahren zu trennen, ausschließen (vgl. dazu Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Beschleunigung des Asylverfahrens, BT-Drucks. 8/4227 zu § 6 Abs. 1). Schließlich ist durch die im Gesetzgebungsverfahren auf Anregung des Rechtsausschusses eingefügte Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 2 2. AsylBeschlG ermöglicht worden, daß gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung ebenso wie gegen die asylrechtliche im Falle des § 34 Abs. 1 AuslG die Berufung ausgeschlossen ist (vgl. BT-Drucks. 8/5353 zu § 6 - Bericht des Innenausschusses -). Diese Vorschriften garantieren jedoch kein gemeinsames Rechtsmittelverfahren bei demselben Rechtsmittelgericht gegen beide Entscheidungen. Denn es steht dem Ausländer frei, ob er sowohl gegen die asylrechtliche als auch gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung der Behörden Klage erheben will. Nach § 7 Abs. 1 bis 3 2. AsylBeschlG gelten die dort genannten Regelungen nur dann, wenn der Ausländer die beiden selbständigen Klagebegehren verfolgt. Ob er das tun will, unterliegt seiner freien Entscheidung. Der Ausländer ist auch nicht gezwungen, gegen beide Entscheidungen des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel einzulegen. Ferner kann die Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterschiedlich ausfallen, wie es vorliegend geschehen ist. § 7 Abs. 2 Satz 1 2. AsylBeschlG schreibt zwar eine gemeinsame, nicht aber eine inhaltsgleiche Entscheidung vor. § 7 Abs. 2 Satz 2 2. AsylBeschlG ermöglicht endlich die Anwendung des § 34 AuslG auf die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht automatisch, sondern nur, wenn das Verwaltungsgericht auch insoweit die Klage als offensichtlich unbegründet (oder offensichtlich, unzulässig) abgewiesen hat, was nicht immer zutrifft. In allen diesen Fällen kann es dazu kommen, daß das Rechtsmittelgericht nur über einen Streitgegenstand entscheiden kann oder daß gegen jede der beiden Entscheidungen ein anderes Rechtsmittel gegeben ist.

19

Aus den in § 7 Abs. 1 bis 3 2. AsylBeschlG getroffenen Einzelregelungen läßt sich auch nicht durch entsprechende Anwendung ableiten, daß sowohl gegen die asylrechtliche als auch gegen die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts einheitlich das jeweils weitergehende Rechtsmittel gegeben sein soll. Eine solche Folgerung scheitert nicht nur an den dargelegten Lücken dieser Regelungen. Sie widerspricht deren Sinn. Er ist darauf gerichtet, eine Entscheidung über beide Streitgegenstände mittels des Klageverbindungszwanges gemäß § 7 Abs. 1 2. AsylBeschlG und daher nur innerhalb dessen Möglichkeiten und Grenzen herbeizuführen. Endlich stünde dieser Folgerung auch der mit den Vorschriften verfolgte Beschleunigungszweck entgegen. Er würde verfehlt, wenn für ein offensichtlich unbegründetes Klagebegehren entgegen § 34 Abs. 1 AuslG und § 7 Abs. 2 Satz 2 2. AsylBeschlG in dem gemeinsamen Verfahren eine zweite Tatsacheninstanz zu eröffnen wäre, nur weil das andere Klagebegehren erfolgreich oder schlicht unzulässig oder unbegründet ist. Umgekehrt für beide Entscheidungen nur den verkürzten Rechtsmittelzug zuzulassen, verbietet sich im Hinblick auf die durch § 34 Abs. 1 AuslG beschränkte Beschleunigung, die ausdrücklich nur für als offensichtlich unbegründet (oder offensichtlich unzulässig) abgewiesene Klagen die Berufungsmöglichkeit ausschließt.

20

Deshalb ist zusammenfassend festzustellen, daß jeweils sowohl für die asylrechtliche als auch für die aufenthaltsrechtliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts isoliert zu prüfen ist, welches Rechtsmittel gegen sie gegeben ist. Das ist im vorliegenden Fall der Anfechtung nur der asylrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revision. Das Verwaltungsgericht hat in seiner asylrechtlichen Entscheidung die Klage nach § 34 Abs. 1 AuslG als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Nach § 135 VwGO ist daher die Revision statthaft, da sie das Verwaltungsgericht für die asylrechtliche Entscheidung zugelassen hat. Mangels anderer Hindernisse ist sie darum zulässig.

21

Die Revision ist jedoch unbegründet. Die Rüge, die Vorinstanz habe ihre Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, genügt bereits nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Danach müssen die Tatsachen bezeichnet werden, die den Verfahrensmangel ergeben. Hierzu ist es notwendig, daß u.a. angegeben wird, inwiefern sich der Vorinstanz eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen und welches weitere Beweismittel zur Klärung der vom Kläger aufgestellten Behauptung in Betracht gekommen wäre (vgl. BVerwGE 55, 159 [170]). Hier beschränkt sich der Kläger auf den Hinweis, es wäre näher zu klären gewesen, ob eine begründete Furcht vor Verfolgung allein wegen des Asylantrages bestehe.

22

Die Abweisung der Klage als "offensichtlich unbegründet" ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts gemäß § 86 VwGO an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. u.a. Beschluß vom 1. März 1979 - BVerwG 1 B 24.79 - [DÖV 1979 S. 902], Urteil vom 24. November 1981 - BVerwG 9 C 698.81 - NJW 1982 S. 1244). Diese Entscheidungskriterien sind als Begriffe des Maßes und Grade revisionsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Die Vorinstanz hat den Sinngehalt des § 34 Abs. 3 AuslG beachtet, der den Ausschluß der Berufung nur in Streitsachen erlaubt, die in tatsächlicher wie in rechtlicher Hinsicht keine ungeklärten Fragen offenlassen. Die Entscheidung ist daher nicht zu beanstanden.

23

Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000,00 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke ist nach Verkündung des Urteils, aber vor Unterschriftsleistung verstorben. Dr. Eckstein
Dr. Paul
Dr. Eckstein
Sträter
Dr. Kemper