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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 02.11.1988, Az.: BVerwG 1 WB 147/88

Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz; Unterlassen des Rauchens in Diensträumen; Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz; Gegenstand eines Antrags nach der Wehrbeschwerdeordnung (WBO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 147/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1988, 19556
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • DokBer B 1989, 61-63

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 2. November 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Wehrl,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

In einem als "Kurzmitteilung" bezeichneten Schreiben vom 23. Februar 1987 wandte sich der Antragsteller an den Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - Fü S III 6 - und bat, "gemäß Erlaß (Anlage) in Diensträumen während meiner Anwesenheit nicht zu rauchen". Mit Schreiben vom 4. Mai 1988 beschwerte sich der Antragsteller über

  1. a)

    Oberst i.G. ... M., Referatsleiter Fü S III 6,

  2. b)

    S I 1,

  3. c)

    Oberamtsrat ... T., Personalratsmitglied, bzw. Oberstleutnant Te., Vertrauensmann,

  4. d)

    Generaloberstabarzt Dr. ... V., Inspekteur des Sanitäts- und Gesundheitswesens (InspSan),

  5. e)

    wer sonst noch passiv legitimiert ist,

2

weil diese ihm durch Rauchen Gesundheitsschäden zufügten (a) oder zufügen ließen (b bis e). Der Antragsteller verwies darauf, daß sein Antrag vom 23. Februar 1987 erfolglos geblieben sei und machte im übrigen allgemeine Überlegungen zur Frage des Nichtraucherschutzes im Bundesministerium der Verteidigung, das nach seiner Meinung keine ausreichenden Maßnahmen zum Schütze der Nichtraucher veranlasse. Auch Oberamtsrat T., Personalratsmitlied, und Oberstleutnant Te., Vertrauensmann, nähmen ihre Dienstpflichten zur Vertretung seines Anliegens nicht wahr. Abschließend bat der Antragsteller "erneut um Zusage, daß das BMVg in angemessener Höhe Schadensersatz für entgangene Lebensfreude und Schmerzensgeld für erlittene Gesundheitsschäden zahlt".

3

Unter dem 2. August 1988 beantragte der Antragsteller, "sofort eine einstweilige Verfügung bis zum endgültigen Beschwerdebescheid zu erlassen, die meine Gesundheit im Dienst vor den Tabakraucheinwirkungen schützt". Diese einstweilige Verfügung könne entweder die Rücksichtnahme der Raucher nach dem Nichtraucherschutzerlaß des BMVg, wo sie aus eigenem Antrieb fehle, durch dienstliche Anordnungen erzwingen oder der Musterhausordnung des Bundesministers des Innern (BMI) folgen, die das Rauchen in Diensträumen nur gestatte, wenn alle Anwesenden zustimmten, oder sich an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1984 - 2 C 33.82 - halten.

4

Mit Bescheid vom 5. August 1988, dem Antragsteller zugestellt am 8. August 1988, wies der BMVg - P II 5 - 25-05-12 335/88 - die Beschwerde zurück, soweit sie sich gegen den Referatsleiter Fü S III 6, gegen Oberstleutnant Te. und gegen Oberamtsrat T. richte. Im übrigen sollte eine gesonderte Entscheidung ergehen. Es bestehe auch kein Anlaß, gegen den Referatsleiter Fü S III 6 eine einstweilige Maßnahme zu treffen.

5

Gegen diesen Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben vom 17. August 1988, eingegangen beim BMVg am 18. August 1988, die gerichtliche Entscheidung und gleichzeitig vorab den Erlaß einer einstweiligen Verfügung. Der Antragsteller hält den Beschwerdebescheid vom 5. August 1988 für rechtswidrig und bittet, diesen zu überprüfen. Das Rauchen des Oberst i.G. M. und weiterer vier Referenten während der einstündigen täglichen Befehlsausgabe sei entgegen der Ansicht des BMVg rücksichtslos. Die Pflicht des Oberst i.G. M. zur Rücksichtnahme setze nicht erst dann ein, wenn er ihn - den Antragsteller - nach den nicht feststellbaren Maßstäben des Referats P II 5 "besonders häufig und intensiv" seinem Rauch aussetze, sondern bereits dann, wenn er - der Antragsteller - sich berechtigterweise belästigt und in seiner Gesundheit beeinträchtigt fühle. Daß er mit seinen Anträgen, in seiner Anwesenheit im Dienst nicht zu rauchen, keineswegs übertriebene Empfindlichkeit ausdrücke, sondern nur den welt- und bundesweit, außer im Bundesministerium der Verteidigung, anerkannten Schutz der Nichtraucher beanspruche, beweise die Musterhausordnung des BMI, die bei Widerspruch eines Besprechungsteilnehmers das Rauchen untersage. Der Antragsteller verweist darüber hinaus erneut auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1984 und bittet, seine "Beschwerde", soweit diese Oberamtsrat T. und Oberstleutnant Te. betreffe, an die zur Entscheidung zuständige Person oder Stelle zu übergeben. Er sehe im Beschwerdebescheid Ermessensmißbrauch durch willkürliche Fehlauslegung der Tatsachen zu seinem Nachteil und rechtswidrig unbegründete Abweichung vom Recht und Verfahren im sonstigen öffentlichen Bereich, die zur pflichtwidrigen Zurückweisung bzw. Nichtweitergabe seiner Beschwerde geführt habe.

6

Der Antragsteller beantragt

vorab die einstweilige Verfügung

7

und bezieht sich insoweit auf sein Schreiben vom 2. August 1988. Auf den Hinweis des Senats (Schreiben vom 20. September 1988), daß sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung möglicherweise nicht hinreichend konkretisiert sei, hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 7. Oktober 1988 erklärt, er glaube, seinen Antrag auf einstweilige Verfügung im Schriftsatz vom 2. August 1988 genügend bestimmt und abgegrenzt zu haben. Es sei ihm aber auch jede andere Fassung recht, solange sie den Kern seines Anspruchs, im Dienst vor dem Tabakrauch anderer geschützt zu werden, enthalte.

8

Der BMVg beantragt,

den Eilantrag zurückzuweisen.

9

Der den Referatsleiter Fü S III 6 betreffende Antrag sei unzulässig, soweit diesem das Rauchen (bzw. das Zulassen von Rauchen) während der sogenannten "mittäglichen Befehlsausgabe" untersagt werden solle. Dem Antragsteller fehle die Beschwer, weil er künftig bei dieser Gelegenheit gegen seinen Willen nicht mehr durch Rauch belästigt werde. Oberst i.G. M. habe am 6. September 1988 erklärt, daß zukünftig die mittägliche Zusammenkunft für die Referenten - und damit für den Antragsteller - nur solange zwingend sei, wie dienstliche Angelegenheiten besprochen werden; in dieser Zeit werde jegliches Rauchen unterlassen. Sollte darüber hinaus noch eine Beschwer vorliegen, sei der gegen den Referatsleiter gerichtete Antrag unbegründet. Die Fürsorgepflicht gemäß § 10 Abs. 3 SG gehe nicht so weit, daß der Referatsleiter Fü S III 6 in Gegenwart des Antragstellers das Rauchen unterlassen oder unterbinden müßte. Wegen der grundsätzlich bestehenden Gesundheitsgefährdung durch Tabakrauch müsse sicher von rauchenden Vorgesetzten verlangt werden, auf Nichtraucherinteressen verstärkt Rücksicht zu nehmen, auch unter Zurückstellung eigener Interessen. Die undifferenzierte und pauschale Behauptung des Antragstellers in seinem Schreiben vom 4. Mai 1988 gebe keine Anhaltspunkte dafür, daß Oberst i.G. M. die gebotene Rücksichtnahme versäumt oder daß er gar die Ursache für eine Gesundheitsschädigung setze. Der Antragsteller habe weder die ihn belästigenden, durch seinen Vorgesetzten herbeigeführten Umstände konkret beschrieben, noch einen Nachweis über seinen Gesundheitszustand geführt. Im Rahmen der dennoch durchgeführten Überprüfung habe der Referatsleiter dargelegt, daß er das Rauchen während der Anwesenheit des Antragstellers einschränke und sich um größtmögliche Rücksichtnahme im Sinne des Erlasses des BMVg vom 2. Juni 1976 bemühe. Im übrigen habe der Antragsteller, abgesehen von seiner schriftlichen Bitte vom 23. Februar 1987, ihm nie persönlich zu verstehen gegeben, daß er die gezeigte Rücksicht für nicht ausreichend halte. Nach Anlage 2 "Schutz der Nichtraucher im BMVg" des genannten Erlasses bestehe im Ministerium kein Rauchverbot; vielmehr werde den Rauchern lediglich nahegelegt, während des Dienstes Rücksicht zu nehmen und in Anwesenheit der Nichtraucher auf das Rauchen nach Möglichkeit zu verzichten. Der Erlaß werde zur Zeit überarbeitet und den neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen angepaßt. Es bestehe hier weder die Absicht noch eine Handhabe, im Vorgriff auf den zu erwartenden größeren Nichtraucherschutz den Referatsleiter Oberst i.G. M. das Rauchen für den Fall des Zusammentreffens mit dem Antragsteller zu verbieten. Ob sonstige Maßnahmen zu ergreifen seien, wenn auf Grund ärztlicher Gutachten eine konkrete Gesundheitsgefährdung beim Antragsteller festgestellt werden sollte, bleibe abzuwarten; die erforderlichen Schritte seien eingeleitet worden.

10

Der gegen T. und Te. eingelegte Rechtsbehelf sei unstatthaft. Auf die Ausführungen des Beschwerdebescheids vom 5. August 1988 werde insoweit Bezug genommen. Da insoweit kein Rechtsbehelf nach der Wehrbeschwerdeordnung vorliege, sei der BMVg nicht gemäß § 5 Abs. 3 WBO verpflichtet, ihn der zuständigen Stelle zuzuleiten. Der zulässige Rechtsweg sei dem Antragsteller aufgezeigt worden.

11

Der Antrag auf Erlaß eines einstweiligen Rechtsschutzes könne keinen Erfolg haben. Da die Beschwer des Antragstellers entfallen bzw. das sonstige Verhalten seines Referatsleiters nicht rechtswidrig sei, könne diesem auch nicht durch eine vorläufige Maßnahme das Rauchen verboten werden. Darüber hinaus habe der Antragsteller die gerade für seine Person bestehende Dringlichkeit der Entscheidung nicht hinreichend deutlich gemacht.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Beiakten I zu 1 WB 147/88 des BMVg - P II 5 - sowie die Akte 1 WB 164/88 mit Beiakte haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

13

II

Der Antrag kann keinen Erfolg haben.

14

Der Antrag ist schon deshalb unzulässig, weil er nicht hinreichend bestimmt ist. Durch den Antrag wird, wenn auch das Gericht nicht an seine Fassung gebunden ist, der Umfang der gerichtlichen Nachprüfung der Entscheidung bestimmt (analog § 88 VwGO). Er muß daher so klar sein, daß auf ihn, würde ihm stattgegeben werden, eine verständliche, inhaltlich genau abgegrenzte und gegebenenfalls vollstreckbare Entscheidung ergehen kann (vgl. Eyermann/Fröhler, VwGO 9. Aufl. § 82 Anm. 4). Dies gilt nicht nur im Hauptsacheverfahren, sondern auch bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz. Da im vorliegenden Fall eine Verpflichtung des BMVg bezweckt wird, ist der Antrag nur dann hinreichend bestimmt, wenn der vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag hinreichend bestimmt ist. Dies ist jedoch nicht der Fall. Zwar hat der Antragsteller in seinem Schreiben vom 4. Mai 1988 unter anderem über Oberst i.G. M. Beschwerde geführt, und seinem Vorbringen ist auch zu entnehmen, daß er sich dagegen wendet, daß Oberst i.G. M., sein Referatsleiter, in seiner Anwesenheit in den Diensträumen raucht. Es ist jedoch nicht hinreichend konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Anlässen und in welchen Räumen der Antragsteller von Oberst i.G. M. fordert, daß dieser das Rauchen unterläßt oder einstellt. Der Hinweis auf die Musterhausordnung des BMI, die vom BMVg für seinen Geschäftsbereich nicht übernommen wurde, läßt es zwar möglich erscheinen, daß der Antragsteller wünscht, daß bei Besprechungen, an denen er teilzunehmen hat, nicht geraucht wird. Eindeutig erkennbar wird dieses Begehren jedoch nicht, so daß auch nicht der Frage nachgegangen werden muß, ob der Antragsteller hierauf einen Anspruch hätte.

15

Auch sein als "Kurzmitteilung" bezeichnetes Schreiben vom 27. Februar 1987 läßt das Begehren des Antragstellers nicht hinreichend klar erkennen, denn er bat dort lediglich, "gemäß Erlaß in Diensträumen in seiner Anwesenheit nicht zu rauchen". Dies ist keine ausreichende Eingrenzung, die den Erlaß einer einstweiligen Anordnung ermöglicht. Ihr läßt sich nämlich weder entnehmen, in welchen Räumen, im Zusammenhang mit welchen dienstlichen Gelegenheiten und Anlässen und in welchem Umfang der Antragsteller eine Anordnung begehrt. Sein Schriftsatz vom 2. August 1988, mit dem er eine einstweilige Verfügung beantragte, die seine Gesundheit im Dienst vor Tabakeinwirkung schützt, läßt ebenfalls keine genügende Konkretisierung erkennen. Zwar fordert er eine "dienstliche Anordnung", sagt jedoch nicht, welchen Inhalt diese Anordnung haben soll. Insoweit genügt zur ausreichenden Konkretisierung weder der Hinweis auf die Musterhausordnung des BMI noch auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. September 1984 - 2 C 33.82 -.

16

Sollte sich das Begehren der Antragstellers auf ein Verbot des Rauchens bei den "mittäglichen Befehlsausgaben" beschränken und damit die Verpflichtung beinhalten, daß das Rauchen an dieser Gesprächsrunde bei Anwesenheit des Antragstellers unterlassen wird, dann ist der Antrag bereits mangels Beschwer unzulässig. Der BMVg hat verbindlich erklärt, daß bei dieser Besprechung die Teilnahme künftig für Referenten nur dann zwingend ist, wenn und solange dienstliche Angelegenheiten besprochen werden und daß in dieser Zeit das Rauchen strikt unterlassen wird. Damit ist, sollte sich der Antrag auf diese Gesprächsrunde beziehen, eine Beschwer nicht mehr gegeben, was der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 7. Oktober 1988 selbst einräumt. Soweit nämlich der Antragsteller an dieser Gesprächsrunde teilnehmen muß, wird er künftig nicht mehr durch Rauchen belästigt.

17

Auch im übrigen läßt das Vorbringen des Antragstellers nicht erkennen, welche konkrete Maßnahmen er fordert. Soweit sich der Antragsteller gegen den S I 1 mit seiner Beschwerde wendet, läßt sein Vorbringen überhaupt nicht erkennen, welche Maßnahmen getroffen werden sollen. Es ist dem Gericht auch nicht möglich, einen unzureichend konkretisierten Antrag in eine zulässige Form zu fassen, wenn das Vorbringen des Antragstellers keine ausreichenden Grundlagen für eine solche Klarstellung ergibt.

18

Dem Vorbringen des Antragstellers ist nicht zu entnehmen, daß sich sein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auch auf die weiteren von ihm vorgebrachten Beschwerden und Forderungen beziehen soll, nämlich seine Beschwerden gegen Oberamtsrat T., Oberstleutnant Te., den InspSan, gegen jeden "sonst noch passiv Legitimierten", den BMVg als zum Erlaß einer Hausordnung Verpflichteten sowie auf die geltend gemachten Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, so daß sich insoweit auch nicht die Frage einer Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes Gericht stellt. Im übrigen könnte die gegen Oberamtsrat T. und Oberstleutnant Te. gerichtete Beschwerde ohnehin nicht zum Gegenstand eines Antrags nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden. Gleiches gilt für die gegen Generaloberstabsarzt Dr. V., dem InspSan, gerichtete Beschwerde. Bei Oberamtsrat T. handelt es sich um einen Beamten des BMVg, der weder Vorgesetzter noch Kamerad des Antragstellers ist und dessen Verhalten zudem im Zusammenhang mit dessen Personalratstätigkeit gerügt wird. Beanstandungen dieser Art können nicht zum Gegenstand eines Antrags nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden. Soweit der Antragsteller die Verletzung von Pflichten des Oberstleutnants Te. als Soldatenvertreter im Personalrat rügt, ist allenfalls der Rechtsweg zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten gegeben (§ 83 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG). Ob der BMVg über die behauptete Verletzung von Rechten des Antragstellers durch den InspSan entschieden hat, kann dahinstehen, da auch insoweit der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten nicht eröffnet wäre (vgl. § 23 WBO). Schlechthin unzulässig ist es, sich gegen jeden "sonst noch passiv Legitimierten" zu wenden, da es insoweit nicht Sache des Gerichts ist zu ermitteln, gegen wen sich eine mögliche Anordnung zu richten hätte.

19

Mit seiner Beschwerde kann der Antragsteller aber auch nicht erreichen, daß der BMVg eine der Musterhausordnung des BMI entsprechende Hausordnung erläßt. Insoweit handelt es sich um einen organisatorischen Akt, der nicht zum Gegenstand eines Antragsverfahrens nach der Wehrbeschwerdeordnung gemacht werden kann.

20

Soweit der Antragsteller "Schadensersatz für entgangene Lebensfreude und Schmerzensgeld für erlittene Gesundheitsschäden" fordert, ist der Rechtsweg zu den Wehrdienstsenaten ebenfalls nicht gegeben.

21

Nach alledem war daher der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen.

22

Von einer Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wehrl