Bundesgerichtshof
Beschl. v. 21.12.1972, Az.: VII ZB 15/72
Anwaltspflicht; Organisationspflicht des Anwalts; Fristenwesen; Plötzliche Verhinderung; Ordnungsgemäße Bearbeitung; Fristsachen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.12.1972
- Aktenzeichen
- VII ZB 15/72
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1972, 11183
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 20.09.1972
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- VersR 1973, 278 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Organisationspflicht des Anwalts gehört es, daß er auch für den Fall einer plötzlichen Verhinderung an der ordnungsmäßigen Bearbeitung von Fristsachen Vorsorge trifft.
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 21. Dezember 1972
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Dr. Finke, Schmidt, Meise und Dr. Recken
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. September 1972 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten der Beschwerde zu tragen.
Gründe
Das Oberlandesgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist, die am 29. Juni 1972 ablief, begründet worden sei und dem Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht habe entsprochen werden können. Es könne zwar davon ausgegangen werden, daß der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten infolge des plötzlichen Ablebens seiner Schwiegermutter am 22. Juni 1972 während der hierauf folgenden Woche verhindert gewesen sei, die Begründungsschrift zu fertigen. Es sei jedoch nicht dargetan, daß er die Frist schuldlos versäumt habe. Er hätte für Fälle plötzlicher Verhinderung durch allgemeine Anweisung an sein Büro Vorsorge treffen müssen, um nach Möglichkeit sicherzustellen, daß Fristen auch dann gewahrt wurden. Er hätte auch unschwer den mit ihm in Bürogemeinschaft stehenden Anwalt um Wahrnehmung der notwendigsten Geschäfte bitten können. Im vorliegenden Falle hätte zudem nur ein Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt zu werden brauchen. Es komme noch hinzu, daß die Frist nicht im Fristenkalender notiert worden sei.
Die sofortige Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.
1.
Fehl geht zunächst der Hinweis des Beklagten darauf, daß die Sache vom 1. Zivilsenat des Berufungsgerichts ohne Befragung der Parteien an den 5. Zivilsenat abgegeben worden sei. Die Abgabe erfolgte in Übereinstimmung mit der Geschäftsverteilung beim Berufungsgericht wegen Sachzusammenhangs (D II 1 b des Geschäftsverteilungsplans für 1972). Es kann also keine Rede davon sein, daß die Sache damit der Entscheidung durch den gesetzlichen Richter entzogen worden wäre.
2.
Der Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht in erster Linie der Umstand entgegen, daß die Sache nicht in dem im Büro des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten zu führenden Fristenkalender eingetragen worden ist. Die Bedeutung dieser Eintragung zeigt gerade der vorliegende Fall einer plötzlichen Verhinderung des Anwalts. Wäre die Eintragung erfolgt, hätte der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten nach dem plötzlichen Tode seiner Schwiegermutter sich darauf beschränken können, das Büropersonal anzuweisen, für die Dauer seiner Verhinderung das zur Wahrung von Fristen Notwendige zu tun, oder auch seinen mit ihm in Bürogemeinschaft stehenden Kollegen darum zu bitten. In der vorliegenden Sache hätte, wie das Berufungsgericht mit Recht bemerkt hat, lediglich Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist gestellt zu werden brauchen.
Das danach Erforderliche zu tun, war dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten auch bei Würdigung seiner starken Erschütterung durch den plötzlichen Todesfall zuzumuten. Abgesehen davon hätte er, wie das Berufungsgericht gleichfalls zutreffend angenommen hat, schon vorher durch allgemeine Anweisungen an sein Büro für Fälle plötzlicher Verhinderung Vorsorge treffen müssen. Auf Art. 1 GG kann er sich unter diesen Umständen nicht berufen.
3.
Auch die sonstigen Ausführungen in der Beschwerdebegründung gehen fehl. Der Beschwerdeführer verkennt, daß die Vorschriften über die Wahrung von Formen und Fristen im Verfahrensrecht nicht Selbstzweck sind, auch nicht den Belangen der Gerichte dienen, sondern dem Interesse der Rechtsuchenden an einem geregelten Verfahren und an der Erlangung rechtskräftiger Entscheidungen. Ganz abwegig ist die Auffassung, die Gerichte müßten die Parteien bzw. die Anwälte auf einen bevorstehenden Fristenablauf hinweisen.
4.
Die sofortige Beschwerde ist hiernach anbegründet und mit Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Wert des Beschwerdegegenstandes: 6.000 DM (Klage 2.400 DM, Widerklage 3.600 DM).
Finke
Schmidt
Meise
Recken