Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.07.1959, Az.: V ZR 169/58
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.07.1959
- Aktenzeichen
- V ZR 169/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1959, 13829
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm i.W. - 24.06.1958
- LG Bochum
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 30, 294 - 299
- DNotZ 1959, 589-591
- MDR 1959, 833-834 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 1822-1823 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Ehefrau Gertrud A. geb. B. in H., K.straße ...,
Prozessgegner
1. die Friseuse Ingeborg B. in B., K.straße ...,
2. Frau Elsbeth B. geborene D., in B., K.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Erleidet ein Erblasser, nachdem er im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte die Einzelheiten eines zu errichtenden Testaments dem Notar angegeben hatte, einen Schlaganfall mit der Folge einer Bewußtseinstrübung, so ist die in diesem Zustand vorgenommene Errichtung des Testaments durch mündliche Genehmigung des vom Notar nach den Angaben des Erblassers erstellten notariellen Testaments wirksam, wenn der Erblasser die Bedeutung des verlesenen Testaments noch erkennen und sich frei entschließen konnte, ob er zustimmen oder ablehnen wolle. Die Bejahung der Testierfähigkeit hat in diesem Falle nicht zur Voraussetzung, daß der Erblasser bei der Verlesung und Genehmigung noch in der Lage war, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und zum Ausdruck zu bringen.
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 1. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche und der Bundesrichter Dr. Augustin, Dr. Freitag, Dr. Mattern und Offterdinger
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm i.W. vom 24. Juni 1958 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die damals 64 Jahre alte Witwe Caroline P. geb. B. - Tante der Klägerin und der Beklagten zu 1, deren Mutter die Beklagte zu 2 ist, - wurde Ende Februar 1955 wegen eines Schlaganfalles in das St. E.-Krankenhaus in B. eingeliefert. Sie besprach am Vormittag des 14. März, als sie unstreitig noch im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte war, mit dem Notar den Inhalt eines zu errichtenden Testamentes in allen Einzelheiten: der Notar sollte nunmehr danach die Reinschrift des Testamentes herstellen. In der folgenden Nacht erlitt die Erblasserin nach der Darstellung der Klägerin einen erneuten schweren Gehirnschlag. Am Vormittag des 15. März errichtete sie vor dem Notar ein Testament. Da sie zur Unterschrift nicht mehr im Stande war, zog der Notar zwei Schreibzeugen bei. Drei Tage später verstarb Frau P..
Nach diesem Testament sollen die Beklagten das Hausgrundstück K.straße ... mit dem darin befindlichen Friseur- und Parfümeriegeschäft sowie aus dem Erlös eines Trümmergrundstückes in B. den Betrag von 7.000 DM erhalten. Der verbleibende Erlös aus diesem Grundstück soll zu einem Viertel der Klägerin, zu drei Vierteln einem Bruder der Verstorbenen zufallen.
Die Klägerin hält das Testament für unwirksam, weil die Erblasserin im Zeitpunkt der Testmentserrichtung nicht mehr testierfähig gewesen sei. Durch die erneute Gehirnblutung in der Nacht zum 15. März sei eine völlige Geschäftsunfähigkeit ausgelöst worden.
Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, daß das notarielle Testament vom 15. März 1955 nichtig sei.
Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.
Nach ihrer Auffassung war die Erblasserin zur Zeit der Testamentserrichtung noch testierfähig. Das gehe klar aus dem Inhalt des Testamentes und aus ihrem Verhalten bei der Testamentserrichtung sowie aus ihren späteren Erklärungen hervor. Die Erblasserin habe schon immer der Erstbeklagten das Friseurgeschäft zugedacht gehabt. Bei der Testamentserrichtung habe sie deshalb nur den verhältnismäßig einfachen Entschluß zu fassen brauchen, an dieser Absicht festzuhalten.
Das Landgericht hat nach eingehender Beweisaufnahme und Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand der Erblasserin der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte, nachdem das Berufungsgericht ein Obergutachten hatte erstatten lassen, Erfolg.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Zurückweisung der Berufung und damit den Klagezuspruch. Die Beklagten bitten um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht stellt fest: Die Erblasserin habe am Abend des 14. März 1955 oder in der darauffolgenden Nacht einen erneuten Schlaganfall erlitten, sodaß sie am 15. März 1955 gegen 9 Uhr nicht ansprechbar und reizunempfindlich gewesen sei. Sie habe sich in diesem Zeitpunkt im Zustande der Somnolenz (Bewußtseinstrübung) befunden. Diese Störung sei aber, wie auch der Obergutachter ausgeführt habe, nicht dauernd erheblichen Grades gewesen. Vielmehr habe sich der Zustand aufgehellt, als der Notar gegen 11 Uhr am Krankenbett der Erblasserin erschienen sei; dazu habe namentlich der Wunsch, ein Testament zu errichten, und das Erscheinen der beteiligten Personen beigetragen. Die Erblasserin habe nunmehr auf Fragen des Notars, ob es so richtig sei, mit schwachem "Ja" mehrmals geantwortet, durch Kopfnicken oder Gesten reagiert und durch Worte verständlich gemacht, man möge ihr beim Unterschreiben behilflich sein. Die intellektuellen Fähigkeiten der Erblasserin seien durch den Schlaganfall nicht berührt worden. Jedoch sei ihre psychische Verfassung erheblich verändert gewesen. Sie sei in ihrer sprachlichen Ausdrucksfähigkeit und in der Fähigkeit, sich den Vorgängen in ihrer Umwelt mit voller Resonanz und uneingeschränkter Aufmerksamkeit zuzuwenden, beeinträchtigt gewesen. Wenn erst zu diesem Zeitpunkt und ohne daß sie schon vorher eindeutig und im einzelnen ihren Willen geäußert hätte, die Frage der Testamentserrichtung an sie herangetragen worden wäre, hätte sie am Vormittag des 15. März 1955 den Inhalt ihres Testamentes im einzelnen nicht mehr bestimmen können. Für diesen Fall wäre ihre Testierfähigkeit zu verneinen. Aber eine solche Situation habe nicht vorgelegen. Am 14. März 1955, als sie unstreitig geschäftsfähig war, habe sie mit dem Notar das Testament eingehend erörtert und von sich aus die Einzelheiten der gewünschten Regelung in groben Zügen mitgeteilt. Alles sei von ihr bereits genau überlegt und seit langem überdacht gewesen. Am Vormittag des folgenden Tages habe die Erblasserin daher nur noch den Entschluß fassen müssen, ob es bei dem, wozu sie sich bereits seit längerer Zeit nach reiflicher Überlegung entschlossen hatte, verbleiben solle. Es sei zweifelhaft, ob die Erblasserin noch in der Lage gewesen sei, die Bedeutung einer Willenserklärung zu erkennen, die sie am Tage zuvor bei vollem Bewußtsein und im Besitz ihrer Geisteskräfte im einzelnen niedergelegt habe und die ihrem seit Jahren grundsätzlich feststehenden Entschluß entsprochen habe, ferner ob sie nach dieser Einsicht zu handeln fähig gewesen sei. Jedenfalls könne aber nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, daß sie angesichts der bei der Testamentserrichtung vorliegenden Aufhellung der Bewußtseinsstörung zu der verhältnismäßig einfachen Überlegung, ob es bei ihrem früheren Entschluß bleiben solle oder nicht, und zu einem Handeln dieser Einsicht gemäß nicht mehr in der Lage gewesen sei. Sei sie dazu aber imstande gewesen, so sei sie insoweit auch testierfähig gewesen.
Die Revision wendet sich gegen die sachlich-rechtlichen Ausführungen des angefochtenen Urteils, sie trägt ferner vor, das Berufungsgericht habe in mehrfacher Hinsicht das Verfahrensrecht verletzt. Da das Urteil aus materiell-rechtlichen Erwägungen nicht bei Bestand bleiben kann, kommt es auf die Prozeßrügen nicht mehr an.
Die Entscheidung hängt von der Beantwortung der Frage der Testierfähigkeit der Erblasserin ab. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung, nicht der Vorbesprechungen an. Das hat das Berufungsgericht, entgegen der Meinung der Revision, nicht verkannt. Es wertet die Besprechung vom 14. März 1955 als Vorbereitung zur Testamentserrichtung und stellt folgerichtig darauf ab, ob Frau P. am folgenden Tage, an dem sie gegen 11 Uhr durch mündliche Genehmigung, des notariellen Testamententwurfes ihr Testament errichtete, testierfähig war.
Der Berufungsrichter hat den Nachweis nicht für erbracht angesehen, daß die Erblasserin zu diesem Zeitpunkt testierunfähig war. Er hat sich dabei von der Erwägung leiten lassen, Frau B. hätte zwar damals von sich aus das Testament nicht mehr gedanklich fassen und sprachlich zum Ausdruck bringen können, wenn es nicht schon vorher von ihr in seinen wesentlichen Punkten dem Notar eröffnet worden wäre. Es sei aber nicht erwiesen, daß Frau P. damals auch zu der Überlegung, es solle bei ihrem früheren Entschluß bleiben, und zu einem Handeln dieser Einsicht gemäß nicht mehr fähig gewesen sei. Diese Auffassung hält die Revision für bedenklich. Sie meint, es könne nicht ausreichen, daß ein Erblasser seinen letzten Willen bei vorhandener Testierfähigkeit kundgebe, um ihn nach eingetretener Bewußtseinstrübung noch zu einer rechtswirksamen Verfügung von Todes wegen zu erheben.
Hierzu ist zu bemerken:
Nach den Urteilsfeststellungen wirkte sich der apoplektische Insult auf die Fähigkeit der Erblasserin aus, mit uneingeschränkter Aufmerksamkeit sich den Vorgängen der Umwelt zuzuwenden. Ihre intellektuellen Fähigkeiten waren intakt geblieben. Die Intensität der Kontaktfähigkeit war jedoch so vermindert, daß es der Erblasserin jetzt nicht mehr möglich gewesen wäre, das von ihr gewünschte Testament gedanklich zu gestalten und sprachlich verständlich dem Notar gegenüber zum Ausdruck zu bringen. Bewußtseinsstörungen - das Berufungsgericht stellt weder krankhafte Störung der Geistestätigkeit noch Geistesschwache fest - führen aber nicht schlechthin zur Testierunfähigkeit des Betroffenen. Dies ist erst dann der Fall, wenn sie solcher Art sind, daß dem Betroffenen die Einsichts- und Handlungsfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB verloren gegangen, der Betroffene also nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln (RG WarnR 1919 Nr. 179 für den Fall der unheilbar fortschreitenden Gehirn-Arteriosklerose).
Es kommt mithin entscheidend darauf an, was die Erblasserin noch erkannt haben mußte, um von einer bei ihr vorhandenen Einsichtsfähigkeit im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmung sprechen zu können. Das Berufungsgericht läßt es genügen, daß Frau Pracht "zu der verhältnismäßig einfachen Überlegung, ob es bei ihrem früheren Entschluß bleiben solle oder nicht", noch imstande war. Nach Auffassung der Revision gehört zur Einsichtsfähigkeit auch die Fähigkeit, jederzeit von sich aus eine Willenserklärung planen und dem Notar gegenüber formulieren zu können. Beiden Auffassungen kann nicht gefolgt werden.
Die Besonderheit des vorliegenden Falles, an der nicht vorbeigesehen werden darf, liegt darin, daß Frau P. wenige Stunden vor dem erneuten Schlaganfall ihren letzten Willen dem Notar mit Einzelheiten in der Weise kundgetan hatte, daß er danach einen notariellen Testamentsentwurf herstellen konnte, der nach den Urteilsfeststellungen den Angaben der Erblasserin entspricht. Hätte die Erblasserin am 14. März 1955, im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte, dem Notar bereits mündlich ihren letzten Willen erklärt (§ 2238 Abs. 1 BGB), hätte man alsdann die Genehmigung der nunmehr vom Notar herzustellenden Niederschrift für den folgenden Tag vorgesehen, so würde eine einheitliche notarielle Verhandlung gegeben sein, die sich auf 2 Tage erstreckt hätte. In einem solchen Falle wäre es erforderlich, aber auch ausreichend gewesen, daß die Erblasserin das verlesene Schriftstück verstehen und erfassen konnte, daß es sich um ihr Testament handelte und daß sie frei entscheiden konnte, ob sie dazu ja oder nein sagen wolle. Da sie zu Beginn der notariellen Verhandlung im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte den Inhalt des Testamentes von sich aus bestimmt hätte, wäre es für den einheitlichen notariellen Akt nicht erforderlich gewesen, daß sie auch im Zeitpunkt der Genehmigung der Niederschrift dazu noch imstande geblieben wäre, also die für eine selbständige Testamentserrichtung erforderliche geistige Spannkraft noch besessen hätte; ihre Einsichtsfähigkeit hätte sich sonach auf das Verstehen der verlesenen Niederschrift beschränken können. Die Frage, ob sie noch in der Lage gewesen wäre, einen Irrtum in der Niederschrift zu bemerken, würde sich dabei nicht aufwerfen, weil die vorstehenden Ausführungen unter der Voraussetzung stehen, daß die Niederschrift ihren erklärten letzten Willen tatsächlich wiedergibt. Auch könnte es auf die theoretische Frage der Revision nicht ankommen, ob die Erblasserin im Zeitpunkt der Genehmigung noch fähig gewesen wäre, ihr Testament umzustoßen und dazu dem Notar entsprechende Anweisungen zu erteilen. Von der Klägerin ist nämlich nie vorgetragen worden, daß Frau P. eine Änderung ihres Testaments am Vormittag des 15. März 1955 herbeiführen wollte.
Im vorliegenden Falle fand zwar keine einheitliche, sich auf mehrere Tage erstreckende notarielle Verhandlung statt. Die Erblasserin hatte aber im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte das gewünschte Testament nach seinem wesentlichen Inhalt festgelegt, sodaß danach der Testamentsentwurf hergestellt werden konnte. Die für den 15. März 1955 vorgesehene Testamentserrichtung stellt sich somit als Fortsetzung des am Vortage begonnenen Vorhabens, ein Testament zu errichten, dar. Zudem entsprach der Inhalt des Testamentes dem seit Jahren feststehenden Entschluß der Erblasserin, die Erbfolge in dieser Weise zu bestimmen. Diese Umstände rechtfertigen es, die oben für den Fall einer einheitlichen notariellen Verhandlung zur Einsichtsfähigkeit entwickelten Grundsätze auch hier entsprechend anzuwenden. Es genügte demnach, wenn Frau P. am Vormittag des 15. März 1955 den verlesenen Text verstand, wenn sie erfaßte, daß es sich um ihr Testament handelte, daß bestimmten Personen darin bestimmte Vermögensteile zugewendet werden, und wenn sie schließlich dieser Einsicht entsprechend frei darüber entscheiden konnte, ob dieses Testament wirksam werden solle oder nicht. Daß sie nicht fähig war, in diesem Zeitpunkt von sich aus ihr Testament inhaltlich festzulegen, wenn es nicht schon niedergelegt worden wäre, spielt keine Rolle. Damit sind auch die Bedenken der Revision ausgeräumt, es bestehe, wenn ein Erblasser nicht in der Lage sei, das Verlesene zu verstehen, die Gefahr, daß die Erklärung des letzten Willens weitgehend in die Hand Dritter gelegt werde.
Das Berufungsgericht hat Zweifel geäußert, ob Frau P. am Vormittag des 15. März 1955 noch in der Lage war, die Bedeutung ihrer am 14. März 1955 niedergelegten Willenserklärung zu erfassen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es hat abschließend hierzu keine Stellung genommen, weil es für ausreichend ansah, daß die Erblasserin noch die Überlegung anstellen konnte, ob es bei ihrem früheren "Entschluß" bleiben solle oder nicht. Damit hat das Berufungsgericht an die Testierfähigkeit im Sinne des § 2229 Abs. 4 BGB zu geringe Anforderungen gestellt. Das angefochtene Urteil kann aus diesem Grunde nicht aufrecht erhalten werden. Das Berufungsgericht wird nach Maßgabe der vorstehenden Erörterungen zu der offen gelassenen Frage Stellung nehmen müssen, wobei es letztlich darauf ankommt, ob die von der Klägerin behauptete Testierunfähigkeit als nachgewiesen zu erachten ist.
Die Klägerin wird in der neuen Verhandlung gegebenenfalls auch Gelegenheit haben, ihre Bedenken gegen das Verfahren des Berufungsgerichts geltend zu machen.