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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.01.1979, Az.: 4 AZR 463/77

Schichtführerzulage; Mitbestimmungsrecht des Personalrates; Übertragung der Schichtführertätigkeit; Widerruf aus sachlichem Grund; Funktionszulage als Schichtführer

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.01.1979
Aktenzeichen
4 AZR 463/77
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 10086
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 2 zu § 36 BAT
  • DB 1979, 1996 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Die Gewährung und der Entzug einer Schichtführerzulage unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates nach BPersVG § 75 Abs. 1 Nr. 2.

2. Der Widerruf der Übertragung der Schichtführertätigkeit darf nicht willkürlich und ohne sachlichen Grund erfolgen.

3. Die Funktionszulage als Schichtführer wird nur für die Dauer der übertragenen Tätigkeit als Schichtführer gezahlt. Daraus folgt, daß für Teiltätigkeiten als Schichtführer auch nur teilweise die Funktionszulage zu zahlen ist.

4. Entfällt die Schichtführertätigkeit nur für einen Teilbereich (für die Nachtschicht, nicht aber für die Tagschicht), kann auch der Widerruf der Funktionszulage nur für den Teil der Tätigkeit wirksam erfolgen, für den die Voraussetzungen weggefallen sind.