§ 107 BWG - Vorbehalt bei alten Rechten und alten Befugnissen
Bibliographie
- Titel
- Berliner Wassergesetz (BWG)
- Amtliche Abkürzung
- BWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Für die alten Rechte und die alten Befugnisse, die nach § 105 Abs. 1 aufrechterhalten bleiben, und die anderen alten Befugnisse, die nach § 17 des Wasserhaushaltsgesetzes fortgesetzt werden können, ohne dass es einer Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, gilt § 5 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.