Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.02.1985, Az.: II ZR 142/84
Anforderungen an Substantiiertheit des Beklagtenvortrags; Entbehrlichkeit des Beweieses für solche klagebegründenden Tatsachen, die unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind, im Urkundenprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.02.1985
- Aktenzeichen
- II ZR 142/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14713
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Schleswig - 04.05.1984
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Kaufmann Günther F., F., L.
Prozessgegner
Kaufmann Heinrich S., T.-W.-Straße 12 Herten
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 4. Februar 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Bauer, Dr. Kellermann, Bundschuh und Dr. Seidl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 4. Mai 1984 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger war bis Ende 1975 Angestellter der Fa. R. und mit dem Vertrieb von Einrichtungsgegenständen für Augenarztpraxen befaßt. Dadurch wußte er frühzeitig, wo derartige Praxen eröffnet werden sollten. Am 29. Januar 1974 schloß er mit dem Beklagten, der eine Reihe von Optikerfachgeschäften betreibt, eine schriftliche Vereinbarung. Darin heißt es:
1.
Sinn der Vereinbarung ist die Errichtung von optischen Fachgeschäften unter der Leitung der F. Optik (Beklagter). Herr S. (Kläger) wird seine Verbindungen zu Augenärzten dafür einsetzen, optimale Standorte für die Gründung von Optikfachgeschäften nachzuweisen.2.
Die Mitarbeit von Herrn S. wird wie folgt honoriert:a)
...b)
Bei Objekten, die von F. Optik finanziert werden, wird ein Gewinnanteil vom Bruttojahresumsatz ... von 1 % für die Vertragsdauer ausgezahlt.
Mit Anwaltschreiben vom 11. Dezember 1980 forderte der Kläger den Beklagten auf, ihm die Umsatzzahlen für die von ihm vermittelten Fachgeschäfte mitzuteilen, damit er die genaue Höhe seiner Ansprüche feststellen könne. Mit Anwaltschreiben vom 29. Juni 1981 übersandte der Beklagte dem Kläger die gewünschte Abrechnung. Sie enthält für 17 im einzelnen genannte Geschäfte die jeweiligen Umsatzzahlen von 1975 bis 1980, den daraus errechneten Gewinn- oder Verlustanteil des Klägers für jedes einzelne Geschäft, ferner die an den Kläger gezahlten Beträge sowie eine Zusammenstellung der Über- und Unterzahlungen mit einem Saldo von 88.831 DM zu seinen Gunsten. Außerdem heißt es in dem Schreiben, daß die Abrechnung ohne Präjudiz für die Sach- und Rechtslage, "insbesondere für die Frage erfolgt, ob dem Kläger Ansprüche zustehen angesichts der Tatsache, daß er seine Verpflichtungen aus dem Gesellschaftsvertrag seit einigen Jahren nicht mehr erfüllt".
Der Kläger hat im Urkundenprozeß beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 88.831 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Den Klageanspruch hält er durch Vorlage der Vereinbarung der Parteien vom 29. Januar 1974 und des Abrechnungsschreibens des Beklagten vom 29. Juni 1981 für nachgewiesen.
Nach Ansicht des Beklagten hat der Kläger den ihm obliegenden Urkundenbeweis nicht geführt. Das Abrechnungsschreiben vom 29. Juni 1981 leugne einen Anspruch des Klägers ausdrücklich. Der Beklagte hat weiter eingewendet, daß mit dem Ausscheiden des Klägers bei der Fa. R. die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung vom 29. Januar 1974 entfallen sei. Allerdings hat er zu diesem Punkt in der Berufungsbegründung erklärt, daß er an dem Einwand im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt nicht festhalte. Erstmals hat er mit der Berufungsbegründung vorgebracht, daß mit den vorgelegten Urkunden nicht bewiesen werden könne, daß der Kläger dem Beklagten "optimale Standorte für die Gründung von Optikerfachgeschäften" nachgewiesen habe; das sei aber Voraussetzung für eine Honorierung des Klägers.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und dem Beklagten die Ausführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten.
Mit der Revision beantragt der Beklagte,
die Klage als in der gewählten Prozeßart unstatthaft abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
1.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kläger habe auf Grund der vorgelegten Urkunden (Vertrag vom 29. Januar 1974, Abrechnungsschreiben nebst Anlagen vom 29. Juni 1981) bewiesen, daß ihm beim Nachweis optimaler Standorte für die Neugründung von Filialgeschäften durch den Beklagten ein Gewinnanteil von 1 % des jeweiligen Jahres-Bruttoumsatzes zustehe, ferner wie hoch in der Zeit von 1975 bis 1980 die Umsätze der einzelnen Geschäfte, die jeweiligen Gewinn- oder Verlustanteile, die an den Kläger ausgezahlten Beträge sowie die Über- und Unterzahlungen gewesen seien; außerdem habe der Kläger mit diesen Urkunden schlüssig dargelegt, daß er die Standorte, an denen der Beklagte die einzelnen Geschäfte eingerichtet habe, zuvor als "optimale Standorte" nachgewiesen habe; dieser Vortrag sei als zugestanden anzusehen (§138 Abs. 3 ZPO), so daß hierfür kein Urkundenbeweis erforderlich sei; der Beklagte habe sich insoweit auf "einfaches, d.h. unsubstantiiertes" Bestreiten beschränkt, obwohl es sich um Tatsachen seiner eigenen Wahrnehmung handle.
2.
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß auch im Urkundenprozeß der Beweis für solche klagebegründenden Tatsachen entbehrlich ist, die unstreitig, zugestanden oder offenkundig sind (BGHZ 62, 286 ff.). Hingegen ist ihm nicht zu folgen, soweit es meint, es sei mangels substantiierten Bestreitens des Beklagten davon auszugehen, daß es sich bei den vom Kläger nachgewiesenen Standorten um "optimale" im Sinne von Nr. 1 der Vereinbarung vom 21. Januar 1974 gehandelt habe.
Ob sich die beklagte Partei darauf beschränken kann, den Sachvortrag der klagenden Partei schlicht zu bestreiten, oder ob und in welchem Umfang sie gehalten ist, dazu näher Stellung zu nehmen, hängt davon ab, wie substantiiert der Vortrag der klagenden Partei ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.5.1982 - I ZR 35/80, LM §3 UWG Nr. 192). Grundsätzlich ist die beklagte Partei daher nicht verpflichtet, zu einem nicht oder nur ungenügend substantiierten Sachvortrag der klagenden Partei ihrerseits substantiierte Ausführungen zu machen. Vielmehr kann sie sich damit begnügen, den Vortrag schlicht zu bestreiten. Das kann allerdings anders sein, wenn es sich um Vorgänge handelt, welche die beklagte Partei im Gegensatz zur klagenden kennt oder leicht aufklären kann (vgl. BGH, Urt. v. 20.1.1961 - I ZR 79/59, LM §3 UWG Nr. 44), beispielsweise bei Vorgängen aus ihrem Bereich. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist vorliegend ein solcher Fall nicht gegeben. Hier geht es nicht um Vorgänge aus dem Bereich des Beklagten, sondern darum, was die Parteien unter einem "optimalen Standort" im Sinne von Nr. 1 der Vereinbarung vom 29. Januar 1974 verstanden und ob dem die vom Kläger nachgewiesenen Standorte entsprochen haben. Dazu, insbesondere wie der Begriff "optimal" auszulegen ist oder durch welche Tatsachen er bestimmt wird, hat der Kläger Näheres nicht vorgetragen. Deshalb konnte sich der Beklagte insoweit auf ein schlichtes Bestreiten beschränken. Danach hat dieses nicht die Wirkung eines Geständnisses im Sinne von §138 Abs. 3 ZPO.
3.
Dem Senat ist eine abschließende Entscheidung in der Sache nicht möglich. Vielmehr bedarf sie weiterer Prüfung durch das Berufungsgericht. Dieses hat es offenbar wegen des von ihm (irrtümlich) angenommenen Geständnisses unterlassen zu erörtern, ob sich aus den vom Kläger urkundlich belegten mehrjährigen vorbehaltlosen Zahlungen des Beklagten nicht ergibt, daß er die vom Kläger nachgewiesenen Standorte jeweils als vertragsgemäß im Sinne von §1 der Vereinbarung vom 29. Januar 1974 angesehen hat und dagegen jetzt nichts mehr vorbringen kann. Damit das Berufungsgericht diese Prüfung nachholen kann, war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an dieses zurückzuverweisen.
Dr. Bauer
Dr. Kellermann
Bundschuh
Dr. Seidl