Bundesgerichtshof
Beschl. v. 01.08.1995, Az.: 1 StR 275/95
Durchsuchungsanordnung; Verjährungsunterbrechung; Beziehung auf den Angeklagten; Unmittelbare Betroffenheit; Inkrafttreten einer Norm
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.08.1995
- Aktenzeichen
- 1 StR 275/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12197
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ulm
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- StV 1995, 585
- wistra 1995, 309
Redaktioneller Leitsatz
1. Eine Durchsuchungsanordnung unterbricht die Verjährung, wenn sie sich auf den späteren Angeklagten bezieht. Die tatsächliche unmittelbare Betroffenheit ist dagegen nicht entscheidend.
2. Ist die Verjährung vor dem 1. 3. 1993 noch nicht eingetreten, gilt § 78b Abs. 4 StGB.
Gründe
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ulm vom 19. Januar 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verjährung ist weniger als fünf Jahre vor Erhebung der Anklage vom 16. August 1993 letztmals durch Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 27. Juni 1989 unterbrochen worden (§ 78 c Abs. 1 Ziff. 4 StGB). Die Ehefrau des Angeklagten hatte sich mit ihrer Beschwerde dagegen gewandt, daß bei der Durchsuchung der ehelichen Wohnung am 9. Juni 1988 auch Wohnräume durchsucht worden seien, die ausschließlich von ihr bewohnt wurden. Die Mutter des Angeklagten hatte das Ziel verfolgt, die Beschlagnahme der bei der Durchsuchung der elterlichen Wohnung des Angeklagten aufgefundenen Gegenstände aufzuheben. Beide Rechtsbehelfe zielten also darauf ab, die zugrundeliegenden amtsrichterlichen Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnungen aufheben zu lassen. Das Landgericht hat die angefochtenen Entscheidungen des Amtsgerichts aufrechterhalten. Für die Frage der Unterbrechung der Verjährung ist maßgebend, daß sich die Beschwerdeentscheidung im Sinne des § 78 c Abs. 4 StGB auf den Angeklagten bezog: Das Verfahren, das mit der Durchsuchung oder Beschlagnahme fortgeführt werden sollte, richtete sich gegen den Angeklagten.
Unerheblich ist demgegenüber, wer von einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unmittelbar betroffen ist. Dies zeigt sich schon daran, daß die StPO in den §§ 98 Abs. 2, 103 StPO Beschlagnahmen und Durchsuchungen auch zu Lasten nicht tatverdächtiger Dritter zuläßt, während andererseits § 78 c Abs. 1 Ziff. 4 StGB jede Beschlagnahme- oder Durchsuchungsanordnung für die Verjährungsunterbrechung genügen läßt, ohne eine der Ziff. 3 entsprechende Einschränkung dahingehend zu machen, daß der Beschuldigte zuvor Kenntnis von Ermittlungen erhalten haben muß. Auch eine ausschließlich bei Dritten vorgenommene Maßnahme wirkt daher zu Lasten des Tatverdächtigen (Stree in Schönke/Schröder, StGB 24. Aufl. § 78 c Rdn. 12); sie bezieht sich auf ihn.
Auch die Entscheidungen über die Beschwerden Dritter gegen Beschlagnahme- und Durchsuchungsanordnungen "beziehen" sich weiterhin auf den Tatverdächtigen. Dies folgt nicht nur aus dem klaren Wortlaut des § 78 c Abs. 1 Nr. 4 StGB, sondern auch aus der allgemeinen Überlegung, daß mit dem Verbot einer richterlich angeordneten Durchsuchung oder der Aufhebung einer Beschlagnahme sich die Beweissituation für den Tatverdächtigen verändert, gleichviel aufgrund welcher Rechte Dritter die Aufhebung erfolgen mußte. Umgekehrt ermöglicht die Bestätigung der richterlichen Maßnahme den ungehinderten Fortgang des Verfahrens gegen den Tatverdächtigen (vgl. Stree aaO. Rdn. 25 m.w.Nachw.). Der Senat teilt deshalb nicht die Auffassung der Revision, die Beschwerdeentscheidungen könnten allein Rechtswirkungen für die Person des jeweiligen Beschwerdeführers entfalten. Daß sich die Ermittlungen hier auf den Angeklagten bezogen, kommt zusätzlich jeweils im Rubrum der der Beschwerdeentscheidung zugrundeliegenden Beschlüsse des Amtsgerichts Konstanz klar zum Ausdruck.
2. Absolute Verjährung nach § 78 c Abs. 3.Satz 2 StPO ist nicht eingetreten, denn die Vorschriften über das Ruhen der Verjährung (§ 78 b StGB) bleiben von § 78 c Abs. 3 Satz 2 StGB unberührt. Nach § 78 b Abs. 4 StGB ruht die Verjährung in Fällen der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB ab Eröffnung des Hauptverfahrens für die Dauer von fünf Jahren, wenn das Gesetz für einen besonders schweren Fall des angeklagten Delikts Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren androht und die Sache vor dem Landgericht eröffnet ist. Beide Voraussetzungen sind hier gegeben.
§ 78 b Abs. 4 StGB (eingeführt durch Art. 6 des Gesetzes zur Entlastung der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 - BGBl I S. 50) gilt seit dem 1. März 1993. Er ist in allen Fällen anzuwenden, in denen die Verjährung vor diesem Termin noch nicht eingetreten war. Die Regelung ist verfassungsgemäß (BVerfG NStZ 1994, 480 [BVerfG 30.05.1994 - 2 BvR 746/94]). Für die Geltung der Vorschrift ist es ohne Bedeutung, ob die verschärfte Strafdrohung im konkreten Fall zur Anwendung kommt (Jähnke in LK 11. Aufl. § 78 b Rdn. 19). Allein die Beschränkung auf Sachen, die vor dem Landgericht eröffnet sind, soll gewährleisten, daß die Verlängerung der Verjährungsfrist nicht in Bagatellfällen zum Tragen kommt (vgl. Siegismund/Wickern wistra 1993, 141).