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Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.09.1980, Az.: 6 ABR 8/78

Spitzenverband; Freie Wohlfahrtspflege; Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat; Arbeitnehmerbeschäftigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
23.09.1980
Aktenzeichen
6 ABR 8/78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 10159
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Bonn 20.04.1977 - 2 BV 37/76
LAG Düsseldorf 30.12.1977 - 16 TaBV 29/77

Fundstelle

  • BlStSozArbR 1981, 134

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege führt ein Unternehmen, wenn er sich nicht auf die Wahrnehmung verbandlicher Aufgaben, der Koordination und der Führung des Verbandes beschränkt, sondern weitere Tätigkeiten parallel und in Ergänzung hierzu in Einrichtungen sozialfürsorgerischer und heilender Art durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern wahrnimmt.

2. Sind in diesen Einrichtungen Betriebsräte gebildet, ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.