Bundesarbeitsgericht
Beschl. v. 23.09.1980, Az.: 6 ABR 8/78
Spitzenverband; Freie Wohlfahrtspflege; Betriebsrat; Gesamtbetriebsrat; Arbeitnehmerbeschäftigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 23.09.1980
- Aktenzeichen
- 6 ABR 8/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 10159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Bonn 20.04.1977 - 2 BV 37/76
- LAG Düsseldorf 30.12.1977 - 16 TaBV 29/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- BlStSozArbR 1981, 134
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege führt ein Unternehmen, wenn er sich nicht auf die Wahrnehmung verbandlicher Aufgaben, der Koordination und der Führung des Verbandes beschränkt, sondern weitere Tätigkeiten parallel und in Ergänzung hierzu in Einrichtungen sozialfürsorgerischer und heilender Art durch die Beschäftigung von Arbeitnehmern wahrnimmt.
2. Sind in diesen Einrichtungen Betriebsräte gebildet, ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.