Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.10.1995, Az.: BVerwG 7 C 40/94
Rückübertragung von Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen; Dingliches Nutzungsrecht der Eigentümer von Bodenreformgrundstücken als Vermögenswert; Vermögensverlust im Sinne des Vermögensgesetzes; Rechtswidrig erzwungener Beitritt zur Landwirtschaftlichen Produktions-Genossenschaft (LPG); Aufgabe der Neubauernwirtschaft augrund des Entschlusses des Nichtbeitritts zur Landwirtschaftlichen Produktions-Genossenschaft (LPG)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.10.1995
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 40/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 29499
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dessau - 27.01.1994 - AZ: 2 A 435/92
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Oktober 1995
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow, Dr. Bardenhewer, Kley und Dr.
Brunn
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 27. Januar 1994 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Gründe
I.
Der Kläger beansprucht die Rückübertragung von drei Grundstücken nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG). Zwei dieser Grundstücke waren der Ehefrau des Klägers im Jahre 1946 als Bodenreformland zugeteilt worden. Nach Übertragung der Grundstücke auf den Kläger im Jahre 1949 erhielt dieser im Jahr 1951 noch ein drittes Bodenreformgrundstück. Er bewirtschaftete das Land bis zur Kollektivierung der Landwirtschaft im Frühjahr 1960. Da er nicht der LPG beitreten wollte, gab er den Beruf des Bauern auf und arbeitete seitdem nach einer kurzzeitigen Arbeitslosigkeit wieder in seinem erlernten Beruf als Schlosser. Seine Ehefrau wurde an seiner Stelle Mitglied der LPG und war dort als Gärtnerin beschäftigt. Das Bodenreformland wurde zur Bewirtschaftung in die LPG eingebracht. Der Rat der Gemeinde G. beschloß am 17. Juni 1960, die vom Kläger zurückgegebenen Grundstücke seiner Ehefrau zuzuweisen, und beantragte eine entsprechende Grundbuchumschreibung, die am 14. Juli 1960 vorgenommen wurde.
Am 14. November 1977 starb die Ehefrau des Klägers. Dieser unterschrieb am 16. Januar 1979 eine Verzichtserklärung, wonach er altershalber die umstrittenen Grundstücke in den Bodenfonds zurückgebe. Nach einem entsprechenden Übertragungsbeschluß des Rats der Gemeinde G. übernahm die LPG Pflanzenproduktion "8. Mai" G. die Grundstücke mit Erklärung vom 29. Februar 1979 in Rechtsträgerschaft. Anschließend wurden sie auf Antrag des Rats des Kreises in Eigentum des Volkes umgeschrieben.
Im September 1990 beantragte der Kläger die Rückgabe der Grundstücke. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. Mai 1991 ab, weil der im Jahre 1979 durchgeführte Besitzwechsel dem seinerzeit geltenden Recht entsprochen habe. Der Widerspruch des Klägers blieb ohne Erfolg.
Mit seiner Klage hat der Kläger im wesentlichen geltend gemacht: Er sei im Jahre 1960 genötigt worden, seinen Bauernhof aufzugeben. Da er der letzte Neubauer im Ort gewesen sei und sich dem LPG-Beitritt trotz massiven Drucks widersetzt habe, habe man sich seinerzeit dahin geeinigt, daß seine Frau Mitglied der LPG werde, während er in seinen alten Beruf zurückgekehrt sei. Ohne diese Nötigung wäre das Land nicht in die LPG eingebracht worden.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Als Eigentümer von Bodenreformgrundstücken habe der Kläger nur die Position eines dinglichen Nutzungsberechtigten gehabt. Ein solches Nutzungsrecht sei ein Vermögenswert im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 VermG und könne damit Gegenstand eines Rückübertragungsanspruchs sein. Der Klageerfolg scheitere auch nicht schon daran, daß es das Rechtsinstitut des Bodenreformeigentums nicht mehr gebe. Mit Rücksicht darauf, daß durch das Bodenreformgesetz vom 6. März 1990 die Verfügungsbeschränkungen für Bodenreformeigentum aufgehoben worden seien, stelle sich die Rechtsposition der Neubauern rückschauend als Volleigentum dar; sie sei gleichsam mit einer entsprechenden Anwartschaft ausgestattet gewesen. Dieses Recht könne im Falle des Machtmißbrauchs als Eigentum im bürgerlich-rechtlichen Sinne wieder eingeräumt werden. Der Kläger habe einen solchen Anspruch auf Rückübertragung, weil er sein Nutzungsrecht und damit die sichere Volleigentumserwartung durch Maßnahmen im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG verloren habe. Er sei im Jahre 1960 massivem Druck ausgesetzt gewesen und genötigt worden, den Eintritt seiner Ehefrau in die LPG hinzunehmen. Erst dadurch und durch die Umschreibung seines Eigentums auf seine Ehefrau sei die entscheidende besitzwechselrechtliche Weichenstellung herbeigeführt worden. Hätte der Kläger sich der Zwangskollektivierung nicht widersetzt und wäre er selbst der LPG beigetreten, hätte er die Bewirtschaftung der Flächen aus Altersgründen einstellen dürfen, ohne daß er als LPG-Mitglied nach der seinerzeitigen Rechtspraxis den Entzug des Bodenreformlandes hätte befürchten müssen. Er dürfe aber nicht lediglich deswegen schlechtergestellt werden, weil er seinerzeit dem Kollektivierungsdruck widerstanden habe. Der Rechtsverlust sei schließlich auch nicht durch die im Januar 1979 abgegebene Verzichtserklärung eingetreten. Zwar sprächen gewichtige Gründe dafür, daß er im Zeitpunkt des Todes seiner Ehefrau entgegen der Grundbuchlage noch Eigentümer gewesen sei; denn es habe im Jahre 1960 sowohl an den materiellen wie den formellen Voraussetzungen gefehlt, ihm das Bodenreformeigentum zu entziehen. Gleichwohl habe sein Verzicht den Restitutionsanspruch nicht entfallen lassen, weil sich die Entgegennahme der Verzichtserklärung durch die LPG oder den Rat der Gemeinde als Fortsetzung des sich in der Zwangskollektivierung dokumentierenden staatlichen Machtmißbrauchs darstelle.
Mit ihren durch das Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassenen Revisionen erstreben der Beklagte und die Beigeladene die Abweisung der Klage. Sie rügen Verletzungen des § 1 Abs. 3 sowie des § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 VermG. Hierzu machen sie geltend: Ein Vermögensverlust im Sinne des Vermögensgesetzes sei im Jahre 1960 zu Lasten des Klägers nicht eingetreten. Er sei insbesondere nicht darin zu sehen, daß im Grundbuch die Flächen auf seine Ehefrau umgeschrieben worden seien. Das Verwaltungsgericht habe zudem dem Kläger einen Anspruch auf Rückübertragung von Volleigentum eingeräumt, obwohl der Kläger niemals Inhaber einer solchen Rechtsposition gewesen sei; eine solche Neubegründung von Rechten sei vom Vermögensgesetz nicht gedeckt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revisionen sind begründet; das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage abweisen müssen, weil der Kläger nicht Berechtigter im Sinne von § 2 Abs. 1 VermG ist; die von ihm beanspruchten Bodenreformgrundstücke waren nicht von Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen. Die in Betracht zu ziehenden Maßnahmen - die Übertragung der Bodenreformgrundstücke in das Eigentum der Ehefrau des Klägers im Jahre 1960 und die Verzichtserklärung des Klägers aus dem Jahre 1979 - erfüllen weder den Tatbestand der entschädigungslosen Enteignung im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG noch den der unlauteren Machenschaften im Sinne von § 1 Abs. 3 VermG.
1.
Der Senat geht zugunsten des Klägers davon aus, daß diesem aufgrund seiner Weigerung, der LPG beizutreten, im Jahre 1960 die Neubauernstelle entzogen worden ist. Durch diesen Entzug wurde aber das Bodenreformland nicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG enteignet. Vielmehr gab der Kläger, um nicht der LPG beitreten zu müssen, die Bewirtschaftung der Neubauernstelle im Einverständnis mit den Behörden auf und schaffte dadurch die rechtliche Voraussetzung dafür, daß sich die dem Bodenreformeigentum innewohnende Rückgabeverpflichtung realisierte. Damit scheidet aber die Anwendung des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG aus, und zwar selbst dann, wenn diese Pflicht im Wege des Entzuges durchgesetzt worden sein sollte (vgl. dazu das Urteil des Senats vom 25. Februar 1994 - BVerwG 7 C 32.92 - BVerwGE 95, 170 <171 ff.>[BVerwG 25.02.1994 - 7 C 32/92]). Auch der vom Kläger im Jahre 1979 aus Altersgründen ausgesprochene Verzicht erfüllt nicht die Merkmale einer entschädigungslosen Enteignung im Sinne des § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG; denn insoweit fehlt es bereits an einem zwangsweisen hoheitlichen Eigentumszugriff.
2.
Der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht erfüllt. Das Verwaltungsgericht meint, der rechtswidrig erzwungene Beitritt der Ehefrau des Klägers zur LPG habe die entscheidende besitzwechselrechtliche Weichenstellung herbeigeführt, an deren Ende die Eigentumsumschreibung zu Lasten des Klägers gestanden habe. Damit sei dem Kläger sein Bodenreformeigentum durch eine unlautere Machenschaft entzogen worden. Dies trifft nicht zu.
Der Tatbestand des § 1 Abs. 3 VermG setzt voraus, daß die als unlautere Machenschaft zu bewertende Maßnahme zielgerichtet den Verlust des zurückgeforderten Vermögenswertes bezweckt hat. Bei Bodenreformeigentum kann ein solcher zielgerichteter Zugriff etwa dann vorliegen, wenn staatliche Stellen unter manipulativem Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften dem Landwirt die Neubauernwirtschaft oder einzelne Bodenreformflächen entzogen haben, um diese dem Staat oder einer LPG als Volkseigentum oder einem anderen Landwirt als Bodenreformeigentum zu verschaffen. An einem Zugriff in dem gemeinten Sinne fehlt es jedoch, wenn die Aufgabe der Neubauernwirtschaft auf den Entschluß des Neubauern zurückzuführen ist, nicht in eine LPG einzutreten und sich damit der von der DDR seit Anfang der 50er Jahre vorangetriebenen Kollektivierung der Landwirtschaft zu verweigern. Sofern der in diesem Zusammenhang von staatlichen Stellen und anderen Personen ausgeübte Druck nötigenden Charakter hatte, war dessen Ziel nicht die Entziehung von Bodenreformeigentum, sondern die Mitgliedschaft des Neubauern in einer LPG. Der Eintritt in diese hatte aber gerade keinen Eigentumsverlust zur Folge, denn der in die Genossenschaft eingebrachte Boden blieb Eigentum der Mitglieder (vgl. § 7 Abs. 1 des LPG-Gesetzes vom 3. Juni 1959, GBl I S. 577). Mit der Rückgabe der Neubauernwirtschaft wollte der Landwirt in derartigen Fällen also nicht einem drohenden zwangsweisen Eigentumsverlust, sondern der Einbringung seines Betriebs in die Genossenschaft entgehen. Der damit zwangsläufig verbundene Rückfall des Bodenreformeigentums in den staatlichen Bodenfonds war als Rechtsfolge auf die besondere Ausgestaltung des Rechtsinstituts des Bodenreformeigentums zurückzuführen. Der Senat hat dies in seinem Urteil vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 C 12.94 - (ZOV 95, 382) näher begründet; er verweist auf die dort gemachten Ausführungen.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fehlt es an dem erforderlichen gezielten Zugriff staatlicher Stellen auf das Bodenreformeigentum des Klägers. Diesen ging es allein um die Mitgliedschaft des Klägers in der LPG; der durch die Rückgabe eingetretene Verlust des Bodenreformlandes war insoweit nur die zwangsläufige, nicht gezielte Folge des auf den Kläger ausgeübten Drucks.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, daß das Bodenreformland aufgrund der Absprache zwischen dem Kläger und den staatlichen Stellen auf die Ehefrau des Klägers übertragen wurde. Selbst wenn dieser Vorgang im einzelnen weder den Vorschriften der Besitzwechselverordnung entsprochen haben sollte, noch mit der üblichen Praxis der Zuweisung von Bodenreformland an Eheleute im Einklang gestanden hätte, bezweckte der Besitzwechsel lediglich, das Bodenreformland der Familie des Klägers zu erhalten. In diesem Bemühen liegt kein Schädigungstatbestand nach § 1 Abs. 3 VermG.
Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts bieten schließlich keinerlei Anhaltspunkt für die Annahme, daß der vom. Kläger im Jahre 1979 ausgesprochene Verzicht aufgrund einer unlauteren Machenschaft erfolgt sein könnte.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO.