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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 12.12.2005, Az.: 5 StR 448/05

Teilfreispruch

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.12.2005
Aktenzeichen
5 StR 448/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 26973
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Berlin - 07.07.2005

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Dezember 2005
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7. Juli 2005 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird das Urteil nach § 349 Abs. 4 StPO dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Anklage und Eröffnungsbeschluss legten dem Angeklagten fünf tatmehrheitlich begangene Fälle der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zur Last. Das Landgericht konnte sich nur von drei - tateinheitlich verübten - Akten der Beihilfe überzeugen (UA S. 11). Dies erfordert, selbst wenn bei zutreffender Beurteilung von vornherein die Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit zutreffend gewesen wäre, einen Teilfreispruch (Meyer-Goßner, StPO 48. Aufl. § 260 Rdn. 13).

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