§ 340d HGB - Fristengliederung
Bibliographie
- Titel
- Handelsgesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- HGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4100-1
1Die Forderungen und Verbindlichkeiten sind im Anhang nach der Fristigkeit zu gliedern. 2Für die Gliederung nach der Fristigkeit ist die Restlaufzeit am Bilanzstichtag maßgebend.