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Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.07.1953, Az.: 2 StR 196/53

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.07.1953
Aktenzeichen
2 StR 196/53
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 11650
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Landgerichts in Oldenburg - 06.03.1953

Verfahrensgegenstand

vollendeter Notzucht u.a.

Prozessgegner

den Kraftfahrer Egon Fritz Heinrich S. aus W., geboren am ...1932 in D., z.Zt. in Untersuchungshaft,

hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Maass als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 6. März 1953 wird verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der vollendeten Notzucht - Verbrechen nach § 177 StGB - in zwei Fällen und der versuchten Notzucht - Verbrechen nach §§ 177, 43 StGB - in zwei Fällen schuldig ist; im Urteilssatz werden daher folgende Worte gestrichen: "zugleich Nötigung zur Unzucht", sowie "176 Abs. 1 Ziff 1" und "73".

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 6. März 1953 erlittene weitere Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe:

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten verurteilt "wegen vollendeter Notzucht - Verbrechen nach § 177 StGB - in zwei Fällen und wegen versuchter Notzucht zugleich Nötigung zur Unzucht - Verbrechen nach §§ 177, 43, 176 Abs. I Ziff 1, 73 StGB - in zwei Fällen". In zwei weiteren Fällen (Ella K. und Ursula Kr.) ist er freigesprochen worden. Seine Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

2

I.

Die auf Verletzung der §§ 244 Abs. 2 und 261 StPO gestützten Verfahrensrügen greifen nicht durch.

3

Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung folgende Beweisanträge gestellt:

"Ich beantrage

  1. 1)

    Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens nach vorheriger Anstaltsbeobachtung bezgl. des Angeklagten,

  2. 2)

    Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens bezüglich der Glaubwürdigkeit der unbeeidigt vernommenen Zeuginnen

    1. a)

      Gerda St.,

    2. b)

      Inge v. d. R.,

    3. c)

      Inge V.,

    4. d)

      Ella K.,

    5. e)

      Ursula Kr.,

    6. f)

      Sieglinde v. D."

4

Die Strafkammer hat darauf folgenden Beschluß verkündet:

"Der Antrag des Verteidigers auf Einholung eines schriftlichen psychiatrischen Gutachtens über den Angeklagten nach vorheriger Anstaltsbeobachtung wird abgelehnt, da der Reg.Med.Rat Dr. Hartung in der Hauptverhandlung über den Angeklagten ein Gutachten erstattet hat und der Verteidiger nicht dargetan hat, daß die Sachkunde des Gutachters zweifelhaft ist, daß sein Gutachten von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, daß das Gutachten Widersprüche enthält oder daß ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen.

Ebenfalls der Antrag, über die Glaubwürdigkeit der unbeeidigten Zeugen

Gerda St.,

Inge v.d. R.,

Inge V.,

Ella K.,

Ursula Kr. und

Sieglinde von D.

ein schriftliches psychiatrisches Gutachten einzuholen, wird abgelehnt, da es sich bei den Zeugen nicht mehr um Kinder handelt und sie nicht mehr im Pubertätsalter stehen."

5

1.)

Die Revision behauptet, die Untersuchung des Angeklagten durch Reg.Med.Rat Dr. Hartung sei nicht ausreichend, weil "nicht wissenschaftlich genug", gewesen. Die Rüge geht fehl, und zwar selbst dann, wenn ihr die Behauptung zu entnehmen sein sollte, daß das Gutachten, das Dr. Hartung über den Geisteszustand des Angeklagten in der Hauptverhandlung erstattet hat, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen sei. Für einen derartigen Mangel des Gutachtens sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich. Die Revision trägt selbst vor, die Untersuchung des Angeklagten durch Dr. Hartung nahe drei Besprechungen, von denen die erste 10 Minuten, die zweite 20 Minuten und die letzte etwa 1/2 Stunde gedauert habe, sowie die Beobachtung des Angeklagten während der Hauptverhandlung umfaßt. Bei diesen wiederholten Besprechungen und Beobachtungen kann sich der ärztliche Sachverständige sehr wohl ein zuverlässiges Bild von der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Geistesverfassung zur Tatzeit verschafft haben; es muß dem vernünftigen Ermessen des Sachverständigen überlassen bleiben, welcher Unterlagen er zur Erstattung seines Gutachtens bedarf (RGSt 68, 327 [329]). Ferner hat Dr. Hartung den Angeklagten nach den ausdrücklichen Urteilsfeststellungen während der Untersuchungshaft "betreut, beobachtet und untersucht". Damit hat er seiner Pflicht zur gewissenhaften Vorbereitung seines Gutachtens umsomehr genügt, als auch der Verteidiger in der Hauptverhandlung ersichtlich keine Tatsachen zu behaupten vermochte, die Zweifel an der (vollen) Verantwortlichkeit des Angeklagten für seine Untaten erwecken konnten. Solche Tatsachen trägt auch die Revision nicht vor.

6

2.)

Ebenso unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer habe über die Glaubwürdigkeit der sechs Mädchen einen psychologischen Sachverständigen, wie beantragt, hören müssen. Die Revision meint, die Begründung, mit der die Strafkammer diesen Beweisantrag des Verteidigers abgelehnt hat, sei "mit dem medizinischen Begriff der Pubertät" nicht zu vereinbaren.

7

Ob dieser Einwand zutrifft, kann auf sich beruhen. Denn keinesfalls ist es im Ergebnis zu beanstanden, daß sich die Strafkammer hier die Sachkunde zugetraut hat, die erforderlich war, um die Glaubwürdigkeit der sechs Mädchen beurteilen zu können. Der Bundesgerichtshof hat nirgends ausgesprochen, daß der Tatrichter nach § 244 Abs. 2 StPO von Amts wegen oder nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO auf Antrag verpflichtet ist, Kinder oder dem Kindesalter eben entwachsene jugendliche Zeugen auf ihre Glaubwürdigkeit durch einen psychologischen Sachverständigen schon und allein deswegen begutachten zu lassen, weil die Zeugen zur Tatzeit und gegebenenfalls zur Zeit ihrer Vernehmung in den Entwicklungsjahren standen oder stehen. Auch das Urteil des 1. Strafsenats (BGHSt 2, 163 ff = NJW 1952 S 554), auf das sich die Revision beruft, stellt einen solchen Rechtssatz nicht auf Entscheidend ist vielmehr, ob der jeweils zur Aburteilung stehende Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel daran aufkommen lassen, ob auch beim Vorliegen der gegebenen besonderen Umstände die Sachkunde des Gerichts zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugen ausreicht; nur dann kann die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen nach § 244 Abs. 2 oder Abs. 4 Satz 1 StPO geboten sein (vgl. BGHSt 3, 52). Solche besonderen Umstände sind hier weder von der Revision vorgetragen noch nach dem festgestellten Sachverhalt ersichtlich. Vielmehr sprechen im Gegenteil nach den Urteilsfeststellungen außer den Aussagen der Mädchen zahlreiche weitere Beweisanzeichen, darunter die Geständnisse, die der Angeklagte im Vorverfahren abgelegt hat, dafür, daß sich die Vorfälle jeweils so, wie von den Mädchen bekundet, zugetragen haben.

8

3.)

Hiernach hat das Landgericht auch nicht, wie die Revision meint, "die Grundsätze der freien Beweiswürdigung" verkannt, wenn es seine Überzeugung von der Schuld des Angeklagten neben anderen Beweisanzeichen auch aus den Aussagen der verletzten Mädchen gewonnen hat.

9

II.

Auch die - nicht ausgeführte - Sachbeschwerde kann der Revision nicht zum Erfolg verhelfen.

10

1.)

In allen vier Fällen, in denen der Angeklagte verurteilt worden ist, sind sämtliche Merkmale der angewandten Strafvorschriften nach der äußeren und nach der inneren Tatseite rechtlich einwandfrei nachgewiesen. Insbesondere hat der Angeklagte nach den rechtsirrtumsfreien Feststellungen des Urteils jeweils klar erkannt, daß keines der Mädchen mit einem Geschlechtsverkehr einverstanden war; die von ihm angewandte körperliche Kraft hat er daher jeweils bewußt zur Brechung ihres als ernstlich erkannten Widerstandes eingesetzt.

11

2.)

Rechtlich fehlerhaft ist nur die Annahme der Strafkammer, daß in den Fällen Gerda St. (II, 1) und Inge V. (II, 3) zwischen dem Verbrechen der Nötigung zur Unzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und dem versuchten Notzuchtsverbrechen (§§ 177, 43 StGB) jeweils Tateinheit (§ 73 StGB) gegeben sei. Zwischen diesen Verbrechen kann Tateinheit nur vorliegen, wenn die Handlung aus mehreren Einzelbetätigungen besteht, von denen ein Teil nur den Tatbestand der (versuchten) Notzucht, ein anderer nur den der gewaltsamen Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) erfüllt (BGHSt 1, 152). Soll die Unzuchtshandlung nur die Beischlafsvollziehung vorbereiten und verwirklichen, so besteht zwischen den beiden Strafvorschriften Gesetzeseinheit. So war der Sachverhalt in beiden Fällen beschaffen. Die Einzelbetätigungen des Angeklagten, die die Strafkammer als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB angesehen hat, sollten nicht für sich allein seiner geschlechtlichen Sinnenlust dienen oder selbständig auf den Geschlechtstrieb der Mädchen einwirken.

12

Der Rechtsfehler nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Den Schuldspruch konnte der Senat gemäß § 354 StPO berichtigen. Das Strafmaß ist durch den Mangel offensichtlich nicht beeinflußt worden. Die Strafkammer hat die Strafen aus den §§ 177, 43 StGB geschöpft; die ausgeworfenen Einzelstrafen - im Falle II, 1 zehn Monate, im Falle II, 3 neun Monate Gefängnis - liegen nahe an der unteren Grenze des gesetzlichen Strafrahmens, der auch nach der Berichtigung des Schuldspruchs wegen des zugleich verwirklichten Verbrechens der Nötigung zur Unzucht von sechs Monaten Gefängnis bis zu fünfzehn Jahren Zuchthaus reicht (BGHSt a.a.O. S 155). Hiernach muß es als ausgeschlossen angesehen werden, daß die fehlerhafte Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe sich zugleich auch der Nötigung zur Unzucht schuldig gemacht, auf die Bemessung der Strafen von Einfluß gewesen ist.

Rotberg Die BR Dr. Koeniger, Dr. Sauer und Maass sind infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben. Rotberg Dr. Ludwig