Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 06.02.1964, Az.: 5 AZR 93/63
Fortzahlung; Kündigungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 06.02.1964
- Aktenzeichen
- 5 AZR 93/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10017
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 15.01.1963 - 3 Sa 101/62
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 15, 258 - 261
- DB 1964, 664 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1964, 538 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 1243 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird einem Arbeitnehmer gekündigt und er zugleich unter Fortzahlung der vereinbarten Vergütung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Verzicht auf jede Arbeitsleistung beurlaubt, so muß er sich grundsätzlich innerhalb dieses Zeitraums erzielten anderweitigen Verdienst anrechnen lassen.
2. Eine von § 615 Satz 2 BGB abweichende Regelung muß ausdrücklich und zweifelsfrei getroffen werden.
3. Die Beweislast für einen Sachverhalt gemäß Leitsatz 2 trägt der Arbeitnehmer.