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Bundesgerichtshof
Urt. v. 30.03.1965, Az.: V ZR 228/62

Begriff des Verrichtungsgehilfen; Verrichtungsgehilfe bei Ausbau eines Tunnels; Schadensersatzpflicht wegen positiver Forderungsverletzung; Durch wasserrechtliche Bestimmungen geregelte Beziehungen; Schranken für die Befugnis des Eigentümers zur Nutzung seines Eigentums; Haftungsbegründende Kausalität; Haftungsausfüllende Kausalität; Kausalität einer Staumauer für eine Überschwemmung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
30.03.1965
Aktenzeichen
V ZR 228/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 11406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 22.06.1962

Fundstelle

  • VersR 1965, 689-690 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Unternehmer Ludger H. in E.-Hei., Im He.

Prozessgegner

M. AG
vertreten durch den Vorstand
dieser vertreten durch die E.-Steinkohlen-Bergwerk AG E., Rü.straße ...
diese vertreten durch die Bergwerksdirektoren T., Dr. Ho., C., Dr. W. und Wu.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin und
der Bundesrichter Dr. Piepenbrock, Dr. Rothe, Dr. Mattern und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 22. Juni 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Tatbestand

1

Der Kläger fordert von der Beklagten Ersatz des ihm durch die Überschwemmung des He. am 2. Juni 1961 entstandenen Schadens.

2

Daß Grundstück des Klägers liegt am genannten He. bach in E., einem Wasserlauf dritter Ordnung. Der Kläger hat am Bachufer und rechtwinklig dazu vor seinem Hause eine kleine Mauer errichtet, um das Haus vor Überschwemmungen zu schützen. Bachabwärts vom Grundstück des Klägers überquert die Ha.straße, die im Eigentum des Landes Nordrhein-Westfalen steht, den He. bach. Die Brücke ist massiv aus Stein errichtet und läßt für den Bach einen Stollen frei, dessen Eingang im folgenden als Stollenmund bezeichnet werden soll. Auf der anderen Seite der Brücke tritt der Bach zunächst nicht wieder zutage, sondern verläuft auf einer Länge von etwa 260 m unterirdisch in einem unter den Grundstücken der Beklagten unmittelbar im Anschluß an den Brückendurchlaß angelegten Stollen. Im Jahre 1958 hatte die Beklagte die für Tunnel- und Wasserbauten spezialisierte Firma de N. mit Instandsetzungsarbeiten im Stollen beauftragt. Die Arbeiten zogen sich lange hin. 1961 hatte diese Firma im Stollen eine Staumauer von 90 cm Höhe aufgebaut, in die zwei Rohrleitungen von je 50 cm Durchmesser eingelassen waren, um daß von der Mauer etwa angehaltene Wasser auf einer Länge von 30 bis 40 m abzuleiten. So entstand bachabwärts hinter der Mauer ein trockener Arbeitsraum. Bei stärkerem Wasserandrang sollte das Wasser über diese Staumauer hinwegfließen können. Einige Meter vor dem Stollenmund hatte die Firma am 18. April 1961 ein 7 m langes Gitter aus senkrecht angeordneten Eisenstäben (Rechen) quer in den Bach gestellt, um von diesem mitgeführtes sperriges Material festzuhalten, damit es die Arbeit im Stollen nicht störe. Die obere Kante des Rechens war niedriger als der Scheitel des Stollenmundes. Zwischen diesem und der Staumauer befanden sich im Stollen drei Einsteigeschächte, die vom Gelände der Beklagten in den Stollen hinabführten und oben mit Deckeln abgeschlossen werden konnten.

3

In der Nacht zum 2. Juni 1961 setzten wolkenbruchartige Regenfälle ein, die den He. bach stark anschwellen lieben. Das Wasser trat aus den Einsteigeschächten auf das Gelände der Beklagten und lief von hier ab in den Luftschacht der Zeche Pörtingsiepen. Der Wasserdruck war so stark, daß das Wasser durch die drei Schächte nach oben fontäneartig sprudelte. Später staute es sich vor dem Stollenmund, überflutete das Grundstück des Klägers und drang in den Keller seines Hauses ein.

4

Am 3. Juni 1961 lief es von dem Grundstück des Klägern langsam wieder ab. Als am 6. Juni 1961 erneut starker Regen einsetzte und es den Anschein hatte, als werde das Wasser durch die drei Schächte wieder nach oben dringen und abfließen, wurde die Staumauer im Stollen, um dies zu verhindern, gesprengt.

5

Nach Auffassung des Klägers ist die Überflutung seines Grundstückes durch die Staumauer und die Aufstellung des Rechens verursacht worden. Der Rechen sei nicht regelmäßig gereinigt worden, Notvorkehrungen seien nicht getroffen worden. Zum mindesten hätte am 2. Juni 1961 die Staumauer gesprengt werden müssen, wie dies tatsächlich am 6. Juni 1961 der Fall war. Zur Stauung des Wassers sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen. Trotz mehrfacher fernmündlicher Hinweise auf die drohende Gefahr seien am 2. Juni 1961 keine Maßnahmen zur Verhinderung des Aufstaus getroffen worden.

6

Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.708,25 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 18. Oktober 1961 zu zahlen und

  2. 2.

    festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm seinen weiteren Schaden zu ersetzen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie bestreitet, daß das Vorhandensein der Staumauer für den Schaden des Klägers ursächlich sei. Das Wasser hat sich nach ihrer Meinung nicht erst an der Staumauer, sondern schon am Stollenmund gestaut. Die Beklagte ist außerdem der Meinung, sie sei auf keinen Fall für die Tätigkeit der gut empfohlenen und selbständigen Firma de N. verantwortlich zu machen.

9

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser verfolgt mit der Revision seinen Klageantrag weiter, die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

Das Berufungsgericht läßt es zunächst dahinstehen, ob die Bauarbeiten der Firma de N. am Stollen des He. baches für die Überschwemmung des Grundstücks des Klägers ursächlich waren. Ba hält die Klage für unbegründet, weil die Beklagte weder für ein (etwaiges) Verschulden der Firma de N. einzustehen habe noch ihr (der Beklagten) ein eigenes Verschulden zur Last falle.

11

I.

1.

Unbedenklich und von der Revision nicht beanstandet sind die Urteilsausführungen, wonach die Firma de N. kein Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne des § 831 BGB war, weil sie als selbständiges Unternehmen den Ausbau des Tunnels nach eigenem Ermessen ausführen sollte und dabei nicht an Weisungen der Beklagten gebunden war (vgl. RGRK BGB 11. Aufl. § 831 Anm. 12 mit Nachw.).

12

2.

Rechtsirrtumsfrei sind auch die Urteilsausführungen darüber, daß zwischen den Parteien kein (gesetzliches) Schuldverhältnis besteht, dessen Verletzung eine Schadensersatzpflicht wegen positiver Forderungsverletzung nach sich ziehen würde und in dessen Rahmen § 278 BGB anzuwenden wäre. Der erkennende Senat hat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und der herrschenden Lehre wiederholt entschieden, daß § 278 BGB im Rahmen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nicht zur Anwendung kommt (zuletzt BGHZ 42, 374). Unter Grundstücksnachbarn bestehen, soweit nicht besondere Verhältnisse vorliegen, nur die allgemeinen Ansprüche aus dem Eigentum und, nicht anders als gegenüber anderen Personen, die allgemeinen Verkehrssicherungspflichten, aber kein gesetzliches Schuldverhältnis. Die von der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts (RGZ 113, 293, 296 und RGZ 102, 6, b) befassen sich nicht mit nachbarlichen Beziehungen und stehen daher nicht entgegen.

13

Für die durch wasserrechtliche Bestimmungen geregelten Beziehungen der Parteien zueinander in Bezug auf den Flußlauf gilt nichts anderes. Auszugehen ist hier von § 43 Abs. 2 PrWG, der gemäß § 5 des Nordrhein-Westfälischen Übergangsgesetzes vom 24. Februar 1960 (GVBl NW S. 17) zum Wasserhaushaltsgesetz vom 27. Juli 1957 (BGBl I 1110) zur Zeit des Schadenseintritts entgegen der Auffassung der Beklagten noch in Kraft war. Die Meinung der Beklagten läßt sich nicht halten. Indem § 3 Abs. 3 WHG die Arbeiten zur Unterhaltung eines Gewässers aus dem Begriff der Benutzung von Gewässern ausnimmt und diese Arbeiten damit von dem Genehmigungszwang des § 2 WHG befreit, gestattet er nicht schon den in § 43 Abs. 2 PrWG verbotenen Rückstau des Gewässers auf die Nachbargrundstücke bei Unterhaltungsarbeiten. § 24 Abs. 1 WHG, auf den sich die Beklagte noch beruft, betrifft die Befreiung von der Genehmigungspflicht, aber nicht die Inanspruchnahme von Nachbargrundstücken. § 43 Abs. 2 PrWG, der demnach im vorliegenden Fall anzuwenden ist, unterscheidet sich aber in nichts von den nachbarrechtlichen Vorschriften der §§ 905 ff BGB. Auch er stellt eine Regelung im Intresse nachbarlicher Rücksichtnahme auf und setzt damit Schranken für die Befugnis des Eigentümers, sein Eigentum zu benutzen. Er ergänzt insoweit den § 906 BGB für das spezielle Gebiet der Zuführung von Wasser auf ein Nachbargrundstück (vgl. Soergel/Siebert, BGB 9. Aufl. § 906 Rdn. 55; RGZ 97, 112, 115; Holtz/Kreutz/Schlegelberger, Das Preußische Wassergesetz, 3. und 4. Aufl. Vorbem. III zu den Erläuterungen zum Gesetz). Demgegenüber greift der Hinweis der Revision auf das Lehrbuch des Sachenrechts von Wolff/Kaiser, 10. Aufl. § 101 Fußn. 14, S. 412 nicht durch; dort findet sich nämlich keine Begründung für die abweichende Ansicht. Die hier erwähnte Entscheidung RGZ 157, 272 befaßt sich mit der Beseitigung einer bereits eingetretenen Verletzung der Vorschriften des Preußischen Wassergesetzes, ist also nicht einschlägig.

14

Auch § 146 PrWG schafft ein solches Schuldverhältnis im Sinne des § 278 BGB nicht; diese Bestimmung befaßt sich mit der Schadensersatzpflicht für schuldhafte Schadenszufügung. Die Vorschrift entspricht dem § 823 BGB, der gleichfalls vor Eintritt eine Schadens keine Beziehungen zwischen Schädiger und Verletztem voraussetzt.

15

3.

Unbedenklich und von der Revision nicht angegriffen sind schließlich die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 22 Abs. 1 PrWG (Urteilsabschrift II 1, 2). Es kann insoweit auf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen werden.

16

II.

Wenn hiernach die Beklagte für das Handeln der Firma de N. nicht einzustehen hat, so bleibt noch zu prüfen, ob ein eigenes Tun oder Unterlassen der berufenen Vertreter der Beklagten für den Schaden des Klägers ursächlich war und ob ein solches Verhalten von der Beklagten zu vertreten ist (§§ 823 Abs. 1 und 2, 31 BGB).

17

Das Berufungsgericht hat die Frage des ursächlichen Zusammenhangs, wie der Senat aus der Gesamtheit der Urteilsgründe entnimmt, auch insoweit offen gelassen und nur zur Frage eines etwaigen Verschuldens der Organe der Beklagten abschließend und zwar in verneinendem Sinne Stellung genommen. Für die Revisionsinstanz muß daher der ursächliche Zusammenhang zwischen einem etwaigen schuldhaften Verhalten der Organe der Beklagten und dem eingetretenen Schaden zunächst als gegeben unterstellt werden. Sollte aber das Berufungsgericht mit dem zusammenfassenden Absatz auf der letzten Seite seines Urteils: die Tatsachen sprächen insgesamt dafür, daß die Staumauer nicht kausal für die Überschwemmung gewesen sei, eine das Revisionsgericht bindende, den ursächlichen Zusammenhang verneinende Feststellung habe treffen wollen, so greift die Rüge der Revision durch, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Beweisangebot des Klägers übergangen (§ 286 ZPO). Der Kläger hatte nämlich behauptet, daß die Staumauer im Stollen und der Rechen vor dem Stollenmund die Überschwemmung verursacht hätten, und hierfür Beweis durch Sachverständigengutachten angeboten (Schriftsatz vom 29. Dezember 1961, GA Bl. 47; Schriftsatz von 31. März 1962, GA Bl. 68, 69). Dienen Beweis hat das Berufungsgericht nicht erhoben. Da es sich um einen Beweis durch Sachverständigengutachten handelt, brauchte das Berufungsgericht darauf nicht einzugehen, wenn es sich selbst die erforderliche Sachkunde zugerechnet hat und, wie seine Urteilsgründe ergeben müßten, zurechnen durfte. Die physikalischen und technischen Probleme, die sich im vorliegenden Fall stellen (z.B. Strömungsstärke, Strömungsgeschwindigkeit) sind indessen nicht dergestalt, daß eine solche Sachkunde ohne weiteres anzunehmen ist. Die Urteilsausführungen ergeben andererseits nicht, daß das Berufungsgericht sich ein klares Bild über den ursächlichen Zusammenhang hat verschaffen können. Es äußert im wesentlichen nur starke Bedenken gegen die Darstellung des Klägern, ohne selbst eine Aufklärung zu schaffen. Es ist mithin nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß bei Einholung eines Sachverständigengutachtens das Berufungsgericht den ursächlichen Zusammenhang bejaht hätte, entweder hinsichtlich der Staumauer oder der Abdichtung der Einstiegschächte durch Sandsäcke oder beider Umstände in ihrem Zusammenwirken. Das an der Staumauer gestaute Wasser hätte möglicherweise aus den Einsteigeschächten ablaufen können, so daß eine Überflutung des Grundstückes des Klägers hätte vermieten werden können. Es ist aber unstreitig, daß die Beklagte die Einsteigeschächte am 2. Juni 1961 mit Sandsäcken abdichten ließ, um das Abfließen der. Wassers in ihre Zeche zu verhindern.

18

Waren aber, was demnach für die Revisionsinstanz zu unterstellen ist, die Staumauer und das Abdichten der Einstiegschächte ursächlich für den Schaden des Klägers, so fragt sich noch, ob die Beklagte für den Schaden des Klägers gemäß § 823 Abs. 1 und 2 BGB einzustehen hat. Der bereits erwähnte § 43 Abs. 2 PrWG, der allgemein den Rückstau über die Grenzen der Ufergrundstücke hinaus verbietet, stellt sich als Schutzvorschrift im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB dar (Holtz/Kreutz/Schlegelberger a.a.O. § 43 Anm. B).

19

Dagegen scheidet § 41 PrWG in diesem Zusammenhang aus. Er befaßt sich mit der Benutzung von Gewässern; darunter fallen aber nicht Arbeiten, die, wie hier, zur Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflicht vorgenommen werden, und dazu zählt auch die Errichtung einer Staumauer für einen vorübergehenden Zeitraum (Holtz/Kreutz/Schlegelberger a.a.O. § 40 Vorbem. D). Der ihr gemäß § 43 Abs. 2 PrWG obliegenden Verpflichtung konnte sich die Beklagte nicht dadurch völlig entziehen, daß sie eine ihr empfohlene Firma mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt hatte. Damit wurde sie ihrer Verantwortung nicht schon völlig ledig (vgl. BGH LM BGB § 909 Nr. 2; RGZ 132, 51, 59); das gilt namentlich deshalb, weil außergewöhnliche Umstände zu außergewöhnlicher Aufmerksamkeit Anlaß gaben (RG JW 1931, 3325 Nr. 15). Freilich dürfen an die Beklagte keine zu hohen Anforderungen gestellt werden; sie durfte sich im allgemeinen auf die Sachkunde der Firma de N. verlassen, mußte sich aber in einem den besonderen Umständen nach zumutbarem Maße vergewissern, ob die ihr obliegende Verpflichtung (§ 43 Abs. 2 PrWG) erfüllt werde. Es könnte ihr deshalb zum Verschulden gereichen, wenn ihre Vertreter am 2. Juni 1961 die sich bei der gegebenen Sachlage auch einem Laien aufdrängenden Maßnahmen nicht erwogen und ergriffen hätten. Da sie selbst am 6. Juni 1961 die Sprengung der Staumauer veranlagte, um eine Überschwemmung ihrer Zeche zu vermeiden, liegt die Frage nahe, ob sich nicht am Vormittag des 2. Juni 1961 die gleiche Maßnahme als geboten aufdrängte. Hierüber verhält sich das Berufungsgericht nicht. Es meint zwar, in Anbetracht der gegebenen Umstände hätten die Organe der Beklagten nur eingreifen müssen, wenn sie Fehler und Mängel hätten wahrnehmen können und müssen, die so auffällig und augenscheinlich zutage traten, daß sie jedem ohne weiteres als gefahrdrohende Momente erkennbar waren.

20

Welche Maßnahmen aber im einzelnen von den anwesenden Beteiligten besprochen wurden, insbesondere aus welchen Gründen man die Sprengung der Staumauer unterlassen hat, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Eine abschliessende Stellungnahme zur Frage eines Verschuldens der Organe der Beklagten ist deshalb nicht möglich. Das Berufungsgericht wird, da das Urteil aus einem anderen Grunde der rechtlichen Nachprüfung nicht standhält, in der erneuten Hauptversammlung Gelegenheit haben, den Sachverhalt in dieser Pachtung zu ergänzen und die Schuldfrage zu klären.

21

III.

War eine Sprengung der Staumauer am Vormittag des 2. Juni 1961 nicht möglich, oder kann das Unterlassen einer Sprengung den Organen der Beklagten jedenfalls nicht als Verschulden angerechnet werden, so entfällt zwar eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus schuldhaftem Verhalten (§ 823 Abs. 1 und 2 BGB, § 43 Abs. 2 PrWG). Es hätte dann aber geprüft werden müssen, ob die Beklagte nicht nach § 904 Satz 2 BGB den entstandenen Schaden zu ersetzen hat. Eine Prüfung in dieser Sichtung hat das Berufungsgericht nicht angestellt. Deshalb kann das klageabweisende Urteil nicht aufrecht erhalten werden. Angesichts der drohenden Gefahr hat die Beklagte die Einsteigeschächte mit Sandsäcken abdichten lassen, um eine Überschwemmung ihrer eigenen Grundstücke, namentlich ihrer Zeche zu verhindern. Wenn darauf, was, wie dargelegt, für die Revision zu unterstellen ist, der Rückstau und die Überflutung des Grundstückes des Klägers zurückzuführen sind, so hat die Beklagte für den entstandenen Schaden im Rahmen des § 904 BGB einzutreten (vgl. Holtz/Kreutz/Schlegelberger a.a.O. Anni. G vor § 40). Es wirft sich in diesem Zusammenhang auch die Frage des bürgerlich-rechtlichen Aufopferungsanspruches auf (vgl. hierzu Hubmann, JZ 1958, 492 ff und Schack, JR 1958, 207 ff).

22

Aus den vorstehenden Gründen war unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird den Berufungsgericht übertragen.

Dr. Augustin
Dr. Piepenbrock
Dr. Rothe
Dr. Mattern
Dr. Grell