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Bundesfinanzhof
Urt. v. 13.05.1954, Az.: IV 483/53 U

Anforderungen an eine kaufmännische Buchführung; Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns; Aufnahme der an den Bilanzstichtagen halbfertigen Arbeiten des Gewerbebetrieb; Möglichkeit einer entsprechenden Nachprüfung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
13.05.1954
Aktenzeichen
IV 483/53 U
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 10301
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 59, 10 - 12
  • BStBl. III 1954, 213
  • DB 1954, 550 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die kaufmännische Buchführung verlangt die bestandsmäßige Aufnahme der an den Bilanzstichtagen halbfertigen Arbeiten des Gewerbebetriebs.

Zusammenfassung

Die kaufmännische Buchführung verlangt die bestandsmäßige Aufnahme der an den Bilanzstichtagen halbfertigen Arbeiten des Gewerbebetriebs.

Tatbestand

1

Der Steuerpflichtige unterhält eine Bauklempnerei und Installation. Bis zum 1. Juli 1949 betrieb er sein Geschäft allein. An diesem Zeitpunkt trat sein bisher als Angestellter beschäftigter Sohn in das Geschäft ein, das nunmehr in Form einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts betrieben wird.

2

Im gegenwärtigen Verfahren ist strittig, ob dem Steuerpflichtigen die Vergünstigung des § 10 Abs. 1 Ziff. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) 1948/1949 für das Jahr 1949 zugebilligt werden kann.

3

Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, daß die halbfertigen Arbeiten an den Bilanzstichtagen nicht inventurmäßig aufgenommen worden sind. Der Bilanzansatz beruht im wesentlichen auf Schätzung. Wie der Betriebsprüfer ausführt, habe der Steuerpflichtige im Verlaufe der Prüfung wohl ein Verzeichnis vorgelegt, das sich aber als unvollständig erwiesen habe. Für 1949 seien 24 Kunden mit Rechnungsbeträgen bis zu 800,00 DM nicht ausgewiesen. Der Betriebsprüfer machte für II/1948 und 1949 zu den Bilanzansätzen (1948 16.350,00 DM, 1949 26.000,00 DM) Zuschläge in Höhe von je 9.000,00 DM. Sie wurden vom Steuerpflichtigen anerkannt.

4

Das Finanzgericht sah für II/1948 die Buchführung nicht als ordnungsmäßig an. Für 1949 waren jedoch nach seiner Auffassung die Voraussetzungen der Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Obersten Finanzgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs sei die Vergünstigung dann zu gewähren, wenn das Ergebnis der Buchführung bei der Veranlagung der Gewinnermittlung zugrunde gelegt werde. Dies sei bei 1949 der Fall gewesen. Der Gewinn 1949 bleibe unberührt, da den Bilanzposten halbfertige Arbeiten am 31. Dezember 1948 und 31. Dezember 1949 der gleiche Betrag von 9.000,00 DM hinzugesetzt worden sei.

Entscheidungsgründe

5

Die Rechtsbeschwerde (Rb.) des Vorstehers des Finanzamts ist begründet.

6

Die Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns kann nur bei einer ordnungsmäßigen kaufmännischen Buchführung gewährt werden (§ 5 der Verordnung über die Buchführung der Handwerker, Kleingewerbetreibenden und freien Berufe vom 5. September 1949, Gesetz- und Verordnungsblatt des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaftsgebiets - WiGBl. - 1949 S. 313). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Die kaufmännische Buchführung verlangt, daß halbfertige Arbeiten in gleicher Weise wie die Halbfabrikate eines Industrieunternehmens an den Bilanzstichtagen durch eine Inventur aufgenommen werden. Es müssen Unterlagen geschaffen werden, aus denen sich in angemessenem Umfange unter Berücksichtigung der Verhältnisse des einzelnen Betriebes der auf halbfertige Arbeiten getätigte Aufwand ergibt, so daß auch eine entsprechende Nachprüfung möglich ist. Hinsichtlich des Ansatzes des Aufwandes wird im einzelnen auf Abschn. 53 der Einkommensteuer-Richtlinien 1951 verwiesen. Im vorliegenden Falle fehlt eine Unterlage, die für eine kaufmännische Buchführung wesentlich ist (Entscheidung des Obersten Finanzgerichtshofs IV 78/49 U vom 13. Januar 1950, Ministerialblatt des Bundesministeriums der Finanzen 1949/50 S. 343). Wie sich aus der Höhe der Zuschätzungen für die Bilanzen II/1948 und 1949 ergibt, die auf Mängel in der bestandsmäßigen Aufnahme der halbfertigen Arbeiten zurückgehen, handelt es sich bei den von dem Betrieb vorgelegten Unterlagen lediglich um ein Stückwerk, dem der Charakter einer kaufmännischen Inventur nicht zugesprochen werden kann. Es liegt somit ein Systemfehler vor.

7

Im übrigen trifft es auch nicht zu, daß das Ergebnis 1949 bei der Veranlagung aus der Buchführung übernommen worden ist. Die Erhöhung des Bilanzpostens für II/1948 müßte nach der Buchführung zu einem um 9.000,00 DM geringeren Gewinn für 1949 führen, als er von den Vorbehörden festgestellt worden ist.

8

Da keine kaufmännische Buchführung gegeben ist, kann die Vergünstigung des nicht entnommenen Gewinns nicht gewährt werden.

9

Die Vorentscheidung wird aufgehoben und die Berufung gegen die Einspruchsentscheidung des Finanzamts vom 26. April 1952 als unbegründet zurückgewiesen.