Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.04.1993, Az.: 3 StR 14/93
Gebilligte Gewaltanwendung als Voraussetzung des Raubes mit Todesfolge; Exzess nach dem Abweichen vom vereinbarten Tatplan; Vermutung der Billigung durch den Mittäter bei gleichwertigem neuen Tatplan; Verletzung und Umgehung der Öffentlichkeitsvorschriften ohne gesetzlichen Grund durch Ausschluss der Öffentlichkeit auf freiwilliger Basis; Fehlinterpretation des Vorsitzenden Richters und seiner höflich formulierten Bitte als Anordnung zum Ausschuss der Öffentlichkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.04.1993
- Aktenzeichen
- 3 StR 14/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12159
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 11.06.1992
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1993, 450 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 460
Verfahrensgegenstand
Raub mit Todesfolge u.a.
Redaktioneller Leitsatz
Liegen die notwendigen gesetzlichen Voraussetzungen für einen Ausschluß der Öffentlichkeit nicht vor, so darf ein solcher - auch nicht auf freiwilliger Basis - erfolgen.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung der Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu II auf dessen Antrag,
am 16. April 1993
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Juni 1992, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
- II.
Auf die Revision des Angeklagten Ma. wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben
- 1.
im Schuldspruch, soweit der Angeklagte Ma. wegen Raubes mit Todesfolge und wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit verbotenem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm verurteilt worden ist;
- 2.
im gesamten Strafausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts Düsseldorf zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten Ma. wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Ma. wegen Raubes mit Todesfolge, wegen Diebstahls sowie wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit verbotenem Besitz einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren, die Angeklagte M. wegen schweren Raubes, wegen Diebstahls sowie wegen verbotenen Besitzes einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts; die Angeklagte M. beanstandet darüber hinaus das Verfahren. Die Revision des Angeklagten Ma. ist teilweise begründet. Das Rechtsmittel der Angeklagten M. hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg.
I.
Die Revision des Angeklagten Ma.
1.
Das Landgericht hat festgestellt: Die Angeklagten Ma., B., M. und der zur Zeit flüchtige Mitangeklagte S. beabsichtigten, den Juwelier L. an einem Abend nach Verlassen seines Geschäftes zu überfallen. Sie wollten ihn unter Bedrohung mit scharfen Waffen in ein bereitstehendes Fahrzeug (Transporter) verbringen und ihn dort zwingen, die Kombination des Safes preiszugeben und zu erklären, wie die Alarmanlage im Geschäft ausgeschaltet werde. Nach Ausräumen des Geschäftes sollte der Juwelier gefesselt und mit durch Heftpflaster geschlossenem Mund in einem Waldgelände abgelegt werden. Als Ma., B. und S. in Ausführung des Vorhabens L. überwältigten und auf die Ladefläche des Transporters warfen, leistete er heftige Gegenwehr und schrie laut um Hilfe. S. schlug ihm deshalb mit der von ihm mitgeführten Waffe auf den Hinterkopf; außerdem fesselten S. und Ma. Arme und Beine des Juweliers. Da dieser erneut versuchte, um Hilfe zu rufen und, als S. ihm den Mund zuhielt, diesen in die Hand biß, schlug S. mit seiner Pistole mit voller Wucht zweimal auf den Kopf seines Opfers, wobei dessen Schädeldach eingeschlagen wurde. Anschließend knebelte S. den Juwelier, indem er ihm ein Tempotaschentuch in den Mund steckte und Heftpflaster darüberklebte. Ma., der sich während dieses Geschehens "direkt neben S. befand und dessen Treiben gut beobachten konnte, ließ dies tatenlos geschehen" (UA S. 14).
Ebenfalls noch im Rahmen der Feststellungen zur Tat führt das Landgericht aus, die Angeklagten hätten vor Tatausführung deren Durchführung genau besprochen, hierbei sei "jedoch zu keinem Zeitpunkt von Gewaltanwendung durch Pistolenschläge oder von Knebelung mit einem in den Mund eingeführten Taschentuch die Rede" gewesen. Der Angeklagte Ma. habe, "obwohl- es seine Pflicht gewesen wäre, aufgrund des vorangegangenen Tuns einzuschreiten und Siskos am Schlagen mit der Pistole und Knebeln mit dem Taschentuch zu hindern, was ihm auch ohne weiteres möglich gewesen wäre", gleichwohl nichts unternommen, S. vielmehr stillschweigend gewähren lassen (UA S. 14).
Der Juwelier L. aus dessen Geschäft die Angeklagten anschließend Schmuck im Wert von ca. 700.000 DM erbeuteten, starb wenig später aufgrund der ihm durch S. beigebrachten Behandlung. "Todesursache war Ersticken infolge des eingeführten Taschentuchs als Knebel, die Schläge mit der Pistole oder beides zusammen" (UA S. 15).
2.
Diese Feststellungen rechtfertigen nicht die Verurteilung des Angeklagten Ma. wegen Raubes mit Todesfolge (§ 251 StGB).
Eine Verurteilung nach dieser Vorschrift setzt vorsätzliches Handeln voraus; einem Angeklagten können nach § 251 StGB nur die Folgen derjenigen Handlungen zugerechnet werden, die er - zumindest mit bedingtem Vorsatz - gewollt hat. Eine Bestrafung wegen Raubes mit Todesfolge ist daher nur möglich, wenn das Opfer infolge einer vom Angeklagten gebilligten Gewaltanwendung gestorben wäre (und ihn insoweit der Vorwurf der Leichtfertigkeit träfe). Das ist, soweit es den Angeklagten Ma. angeht, - jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen - nicht der Fall.
Das Urteil gellt davon aus, daß ein gewisses Maß an Gewalt von den Tätern eingeplant, also von ihrem Vorsatz umfaßt war; dies ergibt sich aus der Bemerkung, daß von Gewalthandlungen der von Siskos vorgenommenen Art zu keinem Zeitpunkt die Rede gewesen sei. Wie das Landgericht ferner feststellt, ist der Tod des Juweliers durch Ersticken infolge des eingeführten Taschentuchs als Knebel oder infolge der Schläge mit der Pistole oder beider Tätlichkeiten zusammen verursacht worden, also durch die Gewalthandlungen, die S. eingesetzt hat. Sie können dem Angeklagten Ma. nur zugerechnet werden, wenn sie von seinem Vorsatz umfaßt waren. Dies kann dem Urteil jedoch nicht mit ausreichender Sicherheit entnommen werden.
Daß Ma. sich direkt neben S. befunden hat und dessen Treiben gut beobachten konnte, besagt nichts darüber, daß er damit einverstanden war. Hinsichtlich der Schläge mit der Pistole kann ihm auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er es tatenlos geschehen ließ. Dies würde voraussetzen, daß er die Absicht von S., mit der Pistole zuzuschlagen, gekannt und die Möglichkeit gehabt hätte, es zu verhindern. Dafür läßt sich den Feststellungen nichts entnehmen. Es ist allerdings richtig, daß nicht jede Abweichung von einem vereinbarten Tatplan die Annahme eines Exzesses begründet. Bei Abweichungen, mit denen nach den Umständen des Falles gewöhnlich gerechnet werden muß, und solchen, bei denen die verabredete Tatausführung durch eine in ihrer Schwere und Gefährlichkeit gleichwertige ersetzt wird, läßt sich in der Regel auf eine Billigung durch den Mittäter schließen (BGH NJw 1973, 377). Ob aber die Pistolenschläge und die Einführung des Knebels noch vom Maß der abgesprochenen Gewalt gedeckt waren, erscheint zweifelhaft, wie sich aus der Bemerkung des Urteils ergibt, davon sei nie die Rede gewesen. Sie kann auch dahin verstanden werden, diese massivere Gewalthandlung sei über das Einverständnis der Mittäter hinausgegangen.
Wenn das Landgericht weiter ausführt, der Angeklagte Ma. sei verpflichtet gewesen, aufgrund des "vorangegangenen Tuns" einzuschreiten und S. am Schlagen mit der Pistole und Knebeln mit dem Taschentuch zu hindern, und weiter, daß ihm dies auch ohne weiteres möglich gewesen sei (UA S. 14), so vermag auch dies den Schuldspruch aus § 251 StGB nicht zu begründen. Abgesehen davon, daß es nach den bisherigen Feststellungen nicht nachvollziehbar ist, wie der Angeklagte Ma. in der Lage gewesen sein soll, zwei für ihn möglicherweise überraschend abgegebene Schläge mit der Pistole zu verhindern, unterfällt dieser Vorwurf nicht mehr dem Tatbestand des § 251 StGB. Denn die leichtfertige Herbeiführung des Todes muß - wie bereits ausgeführt - durch eine Handlung verursacht werden, die ein Merkmal des Grunddeliktes verwirklicht. Die dem Angeklagten Ma. vom Landgericht angelastete Unterlassung (Garantenstellung aus vorangegangenem Tun), die möglicherweise insoweit von Bedeutung sein könnte, als Ma. gegen die (fortbestehende) Knebelung nichts unternommen hat, reicht zur Erfüllung des Tatbestandes des § 251 StGB nicht aus. Insoweit könnte allenfalls eine (selbständige) vorsätzliche oder fahrlässige Tötung durch Unterlassen neben Raub in Betracht kommen. Eine Ursächlichkeit dieser Unterlassung für den Todeserfolg ist indes bisher nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten Ma. von Bedeutung sein kann, welche Gewalthandlung zum Tode des Opfers geführt hat. Läßt sich nicht aufklären, ob es die Schläge mit der Pistole oder die Knebelung waren, muß die für den Angeklagten günstigere Möglichkeit der Beurteilung zugrunde gelegt werden.
3.
Die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Raubes mit Todesfolge führt auch zur Aufhebung der Verurteilung wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit "unerlaubtem Waffenbesitz"; der Raub wird durch die Dauerstraftat des unerlaubten Führens einer halbautomatischen Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm zu einer einheitlichen Tat im materiellen Sinne verbunden (BGH NStZ 1989, 20). Im übrigen ist zu bemerken, daß der Schuldspruch wegen "unerlaubten Waffenbesitzes" das Unrecht der vom Angeklagten verwirklichten Verstöße gegen das Waffengesetz nicht ausschöpft (vgl. BGH NStZ 1984, 171 ff.); insoweit wird auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 20. Januar 1993 (S. 6) verwiesen.
4.
Die aus der Beschlußformel ersichtliche Aufhebung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.
II.
Revision der Angeklagten M.
1.
Die Revision beanstandet mit der Verfahrensrüge die Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens; außerdem rügt sie die Verletzung materiellen Rechts. Sie erstrebt eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich der Konkurrenzverhältnisse und die Aufhebung des angefochtenen Urteils im Strafausspruch. Die Rechtsmittelbeschränkung ist unwirksam, das Urteil daher insgesamt angefochten (RGSt 51, 305, 307; BGHSt 6, 229, 230; 19, 46, 48; 21, 256, 258; 24, 185, 187 ff.; BGH NJW 1980, 1807; NStZ 1984, 566; Hanack in LR § 344 Rdn. 27).
2.
Das Rechtsmittel ist begründet.
Der Verfahrensrüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Nachdem ein Entlastungszeuge die Frage des Vorsitzenden, ob er zu einer genaueren Aussage in der Lage sei, wenn die Öffentlichkeit ausgeschlossen werde, bejaht hatte, bat der Vorsitzende die anwesenden Zuhörer - mindestens 25 Personen, darunter drei Pressevertreter - den Sitzungssaal zu verlassen. Dabei wies er ausdrücklich darauf hin, daß er die Öffentlichkeit nicht ausschließen werde, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. In der Sitzungsniederschrift der Hauptverhandlung heißt es zu diesem Vorgang: "Auf Wunsch des Vorsitzenden verließen die Zuhörer sowie die Presse den Sitzungssaal" und - nach Abschluß der Zeugenvernehmung - "die Öffentlichkeit wurde wieder hergestellt".
Dieses Verfahren stellt einen unzulässigen Ausschluß der Öffentlichkeit dar. Eine Verletzung der Öffentlichkeitsvorschriften (§ 169 GVG, § 338 Nr. 6 StPO) liegt nicht nur vor, wenn die Öffentlichkeit insgesamt ohne gesetzlichen Grund ausgeschlossen wird, sondern auch dann, wenn eine einzelne Person in einer nicht dem Gesetz entsprechenden Weise aus dem Verhandlungsraum entfernt wird (BGHSt 3, 386, 388; 18, 179, 180; 24, 329, 330; vgl. auch BGH MDR 1963, 150). Der Senat hat es allerdings in der Entscheidung NStZ 1988, 467 für zulässig angesehen, daß zwei im Sitzungssaal anwesende Zeugen auf die ausdrückliche Bitte des Vorsitzenden den Verhandlungsraum verlassen haben, weil sie in einem weiteren Verfahren gegen denselben Angeklagten voraussichtlich wieder als Zeugen aussagen mußten. In dem genannten Fall war unmißverständlich klargestellt, daß die Zuhörer freiwillig der Bitte des. Vorsitzenden entsprochen und sich nicht etwa der hinter der Bitte stehenden Autorität des Gerichtsvorsitzenden widerwillig gebeugt haben. Außerdem wurde die Verhandlung im übrigen unter Beibehaltung der Öffentlichkeit fortgesetzt. Diese Entscheidung ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Der Vorsitzende hat hier alle anwesenden Zuhörer gebeten, während der Vernehmung eines Zeugen den Sitzungssaal zu verlassen. Die Vernehmung des Zeugen fand tatsächlich unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Bei den zum Verlassen des Sitzungssaales aufgeforderten Zuhörern war auch ersichtlich nicht sichergestellt, daß sie anwesend sein dürfen, falls sie dies wünschen sollten. Daß der vom Vorsitzenden geäußerte Wunsch von im Verhandlungsraum Anwesenden - sei es auch irrtümlich - so aufgefaßt werden konnte, es handele sich um eine höflich formulierte Anordnung, ließe sich zudem auch dem Protokollvermerk entnehmen, wonach nach der Zeugenvernehmung "die Öffentlichkeit wieder hergestellt wurde". Im übrigen ist zu bemerken: Die Vorschriften über die Öffentlichkeit unterliegen nicht der Disposition des Richters. Der Ausschluß der Öffentlichkeit kann nur unter bestimmten, im Gesetz niedergelegten Voraussetzungen beschlossen werden. Liegen sie nicht vor, darf ein Ausschluß nicht erfolgen; es ist auch nicht erlaubt, diesen Ausschluß auf freiwilliger Basis zu erreichen. Würde so verfahren werden können, würde dies im Ergebnis zu einer Umgehung des Öffentlichkeitsgrundsatzes (vgl. BGH MDR 1963, 150) und damit tatsächlich zu einer Außerkraftsetzung der gesetzlichen Regelung der §§ 169 ff. GVG führen.
Der Verfahrensverstoß führt zur Aufhebung des Urteils (§ 338 Nr. 6 StPO), soweit es die Angeklagte M. betrifft. Eines Eingehens auf die Sachrüge bedarf es daher nicht mehr; der Senat verweist insoweit auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts.
III.
Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 2 Satz 1 2. Alt. StPO die Sache zur Neuverhandlung an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Rissing-van Saan
Blauth
Miebach
RiBGH Winkler befindet sich in Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert; Ruß