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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.03.1966, Az.: Ib ZR 103/64

Entscheidung über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe bei Unterbrechung des Verfahrens auf Grund des Todes des Prozessbevollmächtigten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
23.03.1966
Aktenzeichen
Ib ZR 103/64
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1966, 11502
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 12.06.1964
LG Kleve

Fundstellen

  • MDR 1966, 573 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1966, 1126 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kauffrau Helga L., D., F.straße ...

Prozessgegner

1. Josef S., B., R.straße ...

2. Hermann S., B., R.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Über das Armenrechtsgesuch einer Partei kann auch dann entschieden werden, wenn das Verfahren durch den Tod ihres Prozeßbevollmächtigten unterbrochen worden ist.

Der Ib-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung am 23. März 1966
unter Mitwirkung
der Senatspräsidentin Dr. Krüger-Nieland und
der Bundesrichter Jungbluth, Pehle, Dr. Mösl und Dr. Simon
beschlossen:

Tenor:

Der Klägerin wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Die Klägerin hat die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Juni 1964 am 22. August 1964 eingelegt und am 18. Januar 1965 begründet; sie hat für die Durchführung des Revisionsverfahrens die Bewilligung des Armenrechts beantragt.

2

Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalt Dr. R., ist in der Zwischenzeit verstorben Damit ist zwar eine Unterbrechung des Verfahrens eingetreten (§ 244 ZPO), doch ist das Revisionsgericht dadurch nicht gehindert, über das Armenrechtsgesuch der Klägerin zu entscheiden. Das Armenrechtsverfahren unterliegt nicht dem Anwaltszwang; Anträge in diesem Verfahren gehören auch nicht zu den Prozeßhandlungen, die, wenn sie während der Unterbrechung in Ansehung der Hauptsache vorgenommen werden, gemäß § 249 Abs. 2 ZPO der anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind. Durch die Entscheidung über das Armenrechtsgesuch in der Rechtsmittelinstanz ergeben sich für die Partei auch dann keine Nachteile, wenn das Rechtsmittel noch nicht eingelegt oder begründet ist; denn der Lauf einer jeden Frist hört während der Unterbrechung auf. Für die Partei werden vielmehr in jedem Falle Schwierigkeiten ausgeräumt: wird das Armenrecht bewilligt, so gibt die Beiordnung eines anderen Anwalts die Möglichkeit, eine Prozeßverzögerung zu vermeiden (vgl. OLG Oldenburg JW 1936, 1309); wird es dagegen abgelehnt, so wird der Partei die Überlegung abgenommen, ob sie einen neuen Anwalt beauftragen soll, ohne zu wissen, ob sie für die Kosten selbst aufzukommen hat.

3

Für die danach zulässige Entscheidung über das Armenrechtsgesuch kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin hinreichend glaubhaft gemacht hat, daß sie arm im Sinne des Gesetzes ist (§§ 118 a, 114 ZPO). Denn die sachliche Nachprüfung ergibt, daß die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, weil die Revisionsangriffe im wesentlichen gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Auslegung eines Individualvertrages gerichtet sind.

Krüger-Nieland
Jungbluth
Pehle
Mösl
Simon