Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 05.02.2002, Az.: BVerwG 2 WDB 16.01
Aussetzung des disziplinargerichtlichen Verfahrens im Falle einer in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren ausstehenden Entscheidung über eine hinsichtlich des disziplinargerichtlichen Verfahrens wesentlich bedeutsameren Frage; Umfang des Grundsatzes der Einheit des Dienstvergehens; Beeinflussung der Gewichtung der Schwere des Dienstvergehens als auch die Berücksichtigung der bisherigen Führung des Soldaten durch dessen Pflichtverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.2002
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 WDB 16.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2002, 30134
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- TDiG Nord - 31.10.2001 - AZ: N 10 VL 20/01
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 2 WDO
- § 38 Abs. 1 WDO
- § 108 Abs. 3 S. 1 WDO
Fundstelle
- NVwZ 2002, 855 (amtl. Leitsatz)
Der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts hat
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Vogelgesang,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier
am 5. Februar 2002
beschlossen:
Tenor:
Der Beschluss (Verfügung) des Vorsitzenden der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 31. Oktober 2001 - N 10 VL 20/01 - wird aufgehoben.
Gründe
I
Durch Urteil der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 24. Januar 2001 wurde der Soldat im disziplinargerichtlichen Verfahren mit dem Aktenzeichen - N 10 VL 28/97 - in den Dienstgrad eines Bootsmanns herabgesetzt. Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts ist dieses Verfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 WD 23.01 nunmehr beim Senat anhängig.
Seit dem Oktober 2001 ist gegen den Soldaten ein weiteres disziplinargerichtliches Verfahren - N 10 VL 20/01 - bei der 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord anhängig, das deren Vorsitzender mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 mit Rücksicht auf das beim Senat anhängige Berufungsverfahren gemäß § 76 Abs. 2 WDO a.F. ausgesetzt hat.
Hiergegen hat der Wehrdisziplinaranwalt, dem die Verfügung am 2. November 2001 zugestellt wurde, mit dem am 15. November 2001 per Telefax eingegangenen Schreiben vom selben Tag Beschwerde eingelegt. Zur Begründung stützt er sich auf den Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens gemäß § 10 Abs. 2 WDO a.F., der eine einheitliche Würdigung des Gesamtverhaltens des Soldaten erforderlich mache, die nur durch die Verbindung der beiden Disziplinarverfahren in der Berufungsinstanz zu erreichen sei.
Die 10. Kammer des Truppendienstgerichts Nord beschloss am 21. November 2001, der Beschwerde nicht abzuhelfen, und legte sie dem Senat zur Entscheidung vor. Zur Begründung führte die Kammer im Wesentlichen aus, dass die Entscheidung des Senats im anhängigen Berufungsverfahren für das erstinstanzliche Verfahren vorgreiflich sei, weil es nicht auszuschließen sei, dass gegen den Soldaten die Höchstmaßnahme verhängt werde und daher ein weiteres Disziplinarverfahren gem. § 104 Abs. 3 Satz 1 WDO a.F. einzustellen sei.
Dem Soldaten wurde Gelegenheit zur Äußerung gegeben (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 308 Abs. 1 Satz 1 StPO). Er hat von einer Stellungnahme abgesehen.
II
1.
Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist statthaft (vgl. Beschluss vom 22. Mai 1996 - BVerwG 2 WDB 1.96 - <NZWehrr 1996, 213 = Buchholz 235.0 § 109 Nr. 1 >), form- und fristgerecht eingelegt und dem Senat nach Nichtabhilfe durch das Truppendienstgericht ordnungsgemäß zur Entscheidung vorgelegt worden (§ 114 Abs. 1, 2 Satz 1 und Abs. 3 WDO).
2.
Die Beschwerde ist auch begründet.
Gemäß § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO n.F., der mit der Vorschrift des § 76 Abs. 2 WDO a.F. identisch ist, kann das disziplinargerichtliche Verfahren ausgesetzt werden, wenn in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren über eine Frage zu entscheiden ist, deren Beurteilung für die Entscheidung im disziplinargerichtlichen Verfahren von wesentlicher Bedeutung ist. Dies ist dann der Fall, wenn sie präjudizielle Wirkung, d.h. Einfluss auf die Tatbestandsmäßigkeit des Dienstvergehens, die Pflichtwidrigkeit oder die Schuld des Soldaten hat (vgl. Dau, WDO, 3. Aufl., § 76 RdNr. 22; auch Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., zum insoweit gleichlautenden § 17 RdNr. 8).
Die Truppendienstkammer hat es für bedeutsam gehalten, dass der Wehrdisziplinaranwalt mit der Berufung in dem beim Senat anhängigen Verfahren die Entfernung des Soldaten aus dem Dienstverhältnis und damit eine Verschärfung der in erster Instanz verhängten Maßnahme verfolgt. Falls die Berufung Erfolg hätte, ergäbe sich als prozessuale Folge für das bei der Kammer anhängige weitere Verfahren eine Einstellung nach § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO. Diese Erwägung kann hier jedoch nicht Grundlage für eine Aussetzung des Verfahrens sein. Denn das Ergebnis der Berufungshauptverhandlung ist ungewiss; auch die Kammer hat von der Verhängung der Höchstmaßnahme abgesehen. Nach dem Grundsatz der Einheit des Dienstvergehens sind mehrere Pflichtverletzungen eines Soldaten, über die gleichzeitig entschieden werden kann, als ein Dienstvergehen zu ahnden (§ 18 Abs. 2 WDO) und müssen vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zusammengeführt werden (Urteil vom 25. September 1985 - BVerwG 1 D 73.84 und 1 D 36.85 - <BVerwGE 83, 59 >). Würde der Senat bereits jetzt über die Berufung entscheiden, könnte er die weitere Pflichtverletzung, über die die Truppendienstkammer in dem bei ihr anhängigen Verfahren gegen den Soldaten zu befinden hat, nicht mehr in seine Entscheidung einbeziehen und würde damit gegen das Gebot der einheitlichen Ahndung des Dienstvergehens verstoßen.
Sowohl die Gewichtung der Schwere des Dienstvergehens als auch die Berücksichtigung der bisherigen Führung des Soldaten gemäß § 38 Abs. 1 WDO werden durch weitere Pflichtverletzungen des Soldaten beeinflusst, die zum Gegenstand eines weiteren disziplinargerichtlichen Verfahrens gemacht werden mussten, da sie nicht mehr im Wege der Nachtragsanschuldigung einer gemäß § 18 Abs. 2 WDO gebotenen Gesamtbetrachtung zugeführt werden konnten. Da die Ermittlungen in diesem Verfahren abgeschlossen sind und in eine förmliche Anschuldigung Eingang gefunden haben, ist in der Berufungsinstanz über sämtliche Pflichtverletzungen zu befinden.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
Dr. Schwandt
Prof. Dr. Widmaier