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Bundessozialgericht
Urt. v. 26.10.1982, Az.: 12 RK 8/81

Sozialversicherungsbeitrag; Arbeitsentgelt; Beitragsentrichtung bei nichgezahltem Arbeitslohn

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
26.10.1982
Aktenzeichen
12 RK 8/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11006
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Kiel 06.12.1979 - S 5 Kr 36/77
LSG Schleswig 19.12.1980 - L 1 Kr 3/80

Fundstellen

  • BSGE 54, 136 - 140
  • SozR 2200 § 393 Nr 9

Amtlicher Leitsatz

1. Beiträge zur Sozialversicherung sind auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber nicht gezahltes Arbeitsentgelt zu entrichten. Dies galt auch schon für die Zeit vor Aufhebung des Gemeinsamen Erlasses des Reichsministers der Finanzen und des Reichsarbeitsministers betreffend weitere Vereinfachung des Lohnabzuges vom 10.9.1944 (Fortführung von BSG 11.11.1975 3/12 RK 12/74 = BSGE 41, 6).

2. Zum Zufluß-Prinzip im Beitragsrecht.