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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.09.1994, Az.: BVerwG 1 B 170/93

Beschwerdebegründung bei Divergenzrevision; Revisiongerichtliche Klärung; Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit; Verlegung eines Gerichtssaals; Materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts; Verfahrensrüge; Verfahrensmangel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.09.1994
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 170/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 13406
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Schleswig-Holstein

Fundstelle

  • SGb 1996, 66 (red. Leitsatz)

Redaktioneller Leitsatz

1) Wenn die Beschwerdebegründung bei einer Divergenzrevision eine konkrete, bisher höchstrichterliche nicht entschiedene Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, welche der revisionsgerichtlichen Klärung bedarf, so gilt die grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO als dargelegt.

2) Eine Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit gemäß § 55 VwGO i.V.m. § 169 S. 1 GVG ist nicht anzunehemen, wenn eine Gerichtsverhandlung kurzfristig und ohne Bekanntgabe in einen anderen Gerichtssaal im selben Gebäude verlegt wird und dieser neue Gerichtssaal ohne großen Aufwand in Erfahrung gebracht werden kann.

3) Die materielle Rechtsauffasung des Berufungsgreichts ist bei der Prüfung eines Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO im Zusammenhang mit einer Verfahrensrüge gemäß § 86 Abs. 1 VwGO zugrunde zu legen.