Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.02.1990, Az.: BVerwG 4 B 1.90
Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage; Vorübergehende Überlassung an Dritte
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 05.02.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 1.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12329
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 30.04.1980 - AZ: M 178 XI 78
- VGH Bayern - 04.10.1989 - AZ: 1 B 87.04096
Rechtsgrundlagen
- § 38 BauGB
- § 36 BBahnG
Fundstellen
- BRS 50, 160-161
- BRS 1990, 160-161 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1990, 475 (Volltext mit amtl. LS)
- NVWZ 1990, 462-463
- NVwZ 1990, 462-463 (Volltext mit amtl. LS)
- RdL 1990, 64-65
- UPR 1990, 387-388
- VRS 78, 399-400
Verfahrensgegenstand
Baurecht
Amtlicher Leitsatz
Sine nur vorübergehende Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte ist nicht geeignet, den Rechtscharakter der Fläche als Bahnanlage aufzuheben.
Redaktioneller Leitsatz
Der Rechtscharakter einer Fläche als Bahnanlage wird nicht dadurch aufgehoben, daß das Bahngelände vorübergehend an Dritteüberlassen wird.
Im vorliegenden Fall handelte es sich um eine Umwandlung einer Lagerhalle in eine Einzelhandelsverkaufsstätte, wobei die Umwandlung den Vorbehalt der DB enthielt, nach Ablauf des Mietvertrages den früheren Zustand wiederherzustellen und die Baugenehmigung widerruflich erteilt worden war.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. Februar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues und Dr. Lemmel
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Es ist schon zweifelhaft, ob sie den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe (vgl. dazu BVerwGE 13, 90 <91>) entspricht. Zumindest läßt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder daß das Urteil des Berufungsgerichts von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO).
Die Frage, ob auch dort, wo bereits seit Jahrzehnten Bahngelände zu bahnfremden Zwecken benutzt wird und diese bahnfremde Nutzung nebst der zugehörigen Bebauung mit Zustimmung der betroffenen Gemeinde bauaufsichtlich genehmigt worden war, dem Antrag auf Genehmigung einer baulichen Nutzungsänderung der Fachplanungsvorbehalt des§ 38 BauGB i.V.m. § 36 BBahnG entgegengehalten werden kann, würde sich in einem Revisionsverfahren in dieser Allgemeinheit nicht stellen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bezieht sich der Bauantrag des Klägers für den Umbau und die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einer Einzelhandelsverkaufsstätte zwar auf eine Fläche, die seit 1973 von der Bundesbahn selbst nicht mehr genutzt wird. Die Bundesbahn habe der Errichtung der Lagerhalle jedoch nur für die Dauer des Mietvertrages mit dem Kläger zugestimmt und sich nach Ablauf des Vertrages den Abbruch der Halle und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes des Bahngeländes vorbehalten. Dies sei der beigeladenen Gemeinde und der Baugenehmigungsbehörde bei der Erteilung der Baugenehmigung für die Lagerhalle und für ihre Erweiterung bekannt gewesen. Dementsprechend sei die Baugenehmigung für die Hallenerweiterung im Jahre 1975 nur "stets widerruflich" erteilt worden. Anhaltspunkte für eine dauernde Entwidmung der - nicht einmal genau abgegrenzten - Hallenstandortfläche seien nicht ersichtlich gewesen. Daß unter diesen Umständen auch eine baurechtlich genehmigte jahrzehntelange bahnfremde Nutzung eine förmliche Entwidmung nicht ersetzen kann, ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung. Der Senat hat in seinem Urteil vom 16. Dezember 1988 - BVerwG 4 C 48.86 - (BVerwGE 81, 111) entschieden, daß die Entwidmung von Anlagen der Bundesbahn zu bahnfremden Nutzungen nur durch solche eindeutige und bekanntgemachte Erklärungen der Bahn, die für jedermann klare Verhältnisse schaffen, geschehen könne. Bei einer nur vorübergehenden Überlassung von Bundesbahngelände an Dritte fehlt es schon an den Voraussetzungen für derartige Erklärungen.
Grundsätzliche Bedeutung gewinnt die Rechtssache auch nicht im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen, auch Behörden hätten sich an ihrem eigenen früheren Verhalten und an dem Vertrauenstatbestand, der dadurch geschaffen worden sei, festhalten zu lassen. Die Beschwerde legt nicht dar, inwiefern der vorliegende Fall Anlaß gibt, über die Umstände des Einzelfalles hinaus mit grundsätzlicher Bedeutung zu klären, unter welchen Umständen behördliches Verhalten Vertrauensschutz erzeugt.
Die Beschwerde legt ferner nicht hinreichend dar, in welcher Weise das Berufungsurteil angeblich von dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 1988 abweicht. Ihre Einwendungen richten sich auch insofern allein gegen die Rechtsanwendung des Berufungsgerichts im Einzelfall. Daß planerische Festsetzungen funktionslos und damit rechtsungültig werden können (Urteil des Senats vom 16. Dezember 1988 a.a.O. S. 117 und Urteil des Senats vom 29. April 1977 - BVerwG U C 39.75 - BVerwGE 54, 5), hat das Berufungsgericht grundsätzlich nicht in Frage gestellt. Es hat für den vorliegenden Fall festgestellt, daß die seit 1973 existierende Lagerhalle weder aus ihrem tatsächlichen Bestände noch aus dem zugrundeliegenden Verfahren hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Funktionslosigkeit einer Teilfläche der Bahnanlage gebe. Mit Einwendungen gegen die Richtigkeit dieser Rechtsanwendung kann die Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht dargelegt werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf§ 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Dr. Niehues
Dr. Lemmel