Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.11.1968, Az.: 1 AZR 213/68
Schadenersatz; Unerlaubte Handlung; Ausschlußfrist
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.11.1968
- Aktenzeichen
- 1 AZR 213/68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 10098
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Nürnberg 31.01.1968 - 5 Sa 262/67 N
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1969, 447-448 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1969, 337
Amtlicher Leitsatz
1. Einem nach § 67 VVG auf eine Versicherungsgesellschaft übergegangenen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung kann eine tarifliche Ausschlußfrist entgegengehalten werden.
2. Die Versicherungsgesellschaft kann sich nicht darauf berufen, sie habe innerhalb der Ausschlußfristen den Schadenersatzanspruch nicht geltend machen können, weil dieser erst nach Ablauf der Ausschlußfristen auf sie übergegangen sei.
3. Es kommt nicht darauf an, ob die Versicherungsgesellschaft den Anspruch geltend machen konnte, sondern darauf, ob der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Möglichkeit hatte, die ihm gegen den Arbeitnehmer zustehenden Schadenersatzansprüche innerhalb der Ausschlußfristen zu erheben.