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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.11.1968, Az.: 1 AZR 213/68

Schadenersatz; Unerlaubte Handlung; Ausschlußfrist

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
19.11.1968
Aktenzeichen
1 AZR 213/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 10098
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Nürnberg 31.01.1968 - 5 Sa 262/67 N

Fundstellen

  • DB 1969, 447-448 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1969, 337

Amtlicher Leitsatz

1. Einem nach § 67 VVG auf eine Versicherungsgesellschaft übergegangenen Anspruch des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer auf Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung kann eine tarifliche Ausschlußfrist entgegengehalten werden.

2. Die Versicherungsgesellschaft kann sich nicht darauf berufen, sie habe innerhalb der Ausschlußfristen den Schadenersatzanspruch nicht geltend machen können, weil dieser erst nach Ablauf der Ausschlußfristen auf sie übergegangen sei.

3. Es kommt nicht darauf an, ob die Versicherungsgesellschaft den Anspruch geltend machen konnte, sondern darauf, ob der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Möglichkeit hatte, die ihm gegen den Arbeitnehmer zustehenden Schadenersatzansprüche innerhalb der Ausschlußfristen zu erheben.