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Sachbeschädigung

Normen

§ 303 StGB

§ 304 StGB

Information

Sachbeschädigung ist ein in § 303 StGB geregelter Straftatbestand.

Tatbestand ist die rechtswidrige Beschädigung oder Zerstörung einer fremden Sache:

- Eine Sache beschädigt, wer entweder ihre Substanz nicht nur unerheblich verletzt oder ihre bestimmungsgemäße Brauchbarkeit nicht nur geringfügig beeinträchtigt.

- Eine Substanzverletzung ist zur Tatbestandserfüllung nicht erforderlich.

- Eine Sache ist zerstört, wenn ihre bestimmungsmäßige Brauchbarkeit völlig aufgehoben ist.

- Die Sache ist für den Täter fremd, wenn sie zumindest auch im Miteigentum eines anderen steht. Die Eigentumsverhältnisse beurteilen sich nach dem bürgerlichen Recht. Die Sache darf daher nicht im Alleineigentum des Täters stehen, herrenlos sein oder eigentumsunfähig.

Geringfügigkeitsgrenze:

»Eine Sachbeschädigung scheidet aus, wenn die Beseitigung der Substanzverletzung oder Funktionseinbuße (…) mit keinem ins Gewicht fallenden Aufwand verbunden ist (…).

In der Folge muss der Täter es zumindest für möglich gehalten haben, dass die Beseitigung der Substanzverletzung bzw. der Funktionseinbuße einen nicht unerheblichen Aufwand erfordert. Da demjenigen, der sich bei Begehung der Tat (§ 16 StGB) über den Beseitigungsaufwand keinerlei Gedanken gemacht hat, das zur Bejahung des Vorsatzes erforderliche Wissenselement fehlt, muss das Urteil Feststellungen dazu enthalten, dass der Täter einen nicht unerheblichen Beseitigungsaufwand für zumindest möglich gehalten hat« (KG Berlin 03.11.2023 – 3 ORs 72/23).

Gemeinschädliche Sachbeschädigung:

Daneben schützt die in § 304 StGB geregelte gemeinschädliche Sachbeschädigung, die keine Qualifizierung der allgemeinen Sachbeschädigung ist, das Interesse der Allgemeinheit an bedeutsamen Gütern. Täter kann hier auch der Eigentümer sein.

Graffiti:

Die Strafbarkeit von Graffiti-Sprayern wegen einer Sachbeschädigung wurde in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte abgelehnt (BGH Rechtsprechung fehlt insoweit), zuletzt in dem Urteil OLG Dresden 27.05.2004 1 Ss 48/04. Begründet wurden die Entscheidungen damit, durch das Sprayen komme es zu keiner für den Tatbestand der Sachbeschädigung notwendigen Substanzverletzung.

Die Gesetzeslücke wurde im September 2005 durch eine Erweiterung des § 303 StGb geschlossen. Nach dem eingefügten Absatz 2 ist auch dann eine Sachbeschädigung gegeben, wenn der Täter unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert. Damit ist sichergestellt, dass auch das Graffiti-Sprayen als Sachbeschädigung strafrechtlich verfolgt werden kann.

metis