Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.11.1954, Az.: III ZR 120/53
Zulässigkeit des Rechtsweges für Klagen von Beamten auf Ersatz des durch Nichtbeförderung eingetretenen Schadens; Unterbleiben der Beförderung zum Abteilungspräsidenten; Inzidente Überprüfung der Nichtvornahme eines Hoheitsaktes durch die ordentlichen Gerichte; Charakter des Beamtenverhältnisses als ein gegenseitiges Treueverhältnis; Besondere Treuepflicht des Beamten; Besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.11.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 120/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 10215
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 25.03.1953
- LG Karlsruhe - 05.06.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 15, 185 - 189
- DVBl 1955, 472 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1955, 144 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Dr. Otto K. Reichsbahndirektor in E. S. strasse b.B.
Prozessgegner
Deutsche Bundesbahn,
vertreten durch die Hauptverwaltung in O., Biebererstrasse
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges für Klagen von Beamten auf Ersatz des durch Nichtbeförderung eingetretenen Schadens.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 11. November 1954
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger,
sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile des Oberlandesgerichts Stuttgart Nebensitz Karlsruhe - 2. Zivilsenat - vom 25. März 1953 und der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Karlsruhe vom 5. Juni 1952 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Beamter auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten und steht seit 1945 im Rang eines Reichsbahn -, jetzt Bundesbahndirektors. Als solcher war er zunächst bis Anfang 1948 bei der Eisenbahndirektion in K. und anschliessend bei der Generaldirektion der Betriebsvereinigung der Süd-West-Deutschen Eisenbahnen in S. tätig. Er macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung mit folgender Begründung geltend: Die Beklagte - womit hier und im folgenden auch deren Rechtsvorgänger gemeint sind - habe im Bereich der Direktion Ka. und der Betriebsvereinigung der Süd-West-Deutschen Eisenbahnen gesetz- und amtspflichtwidrig Betriebsräten und der Einheitsgewerkschaft der Eisenbahner einen bestimmenden Einfluss, vor allem in Personalangelegenheiten eingeräumt und dadurch sich und ihre Beamten in unzulässige Abhängigkeiten gebracht. Insbesondere seien die ihn selbst, den Kläger, betreffenden Massnahmen und Entscheidungen der Beklagten anstelle von dienstlicher Gerechtigkeit von machtmässig bestimmter gewerkschaftlicher Parteilichkeit bestimmt gewesen. Ohne diese ihm gegenüber begangenen Amtspflichtwidrigkeiten würde er spätestens zum 1. Januar 1949 seine Beförderung zum Abteilungspräsident zu erwarten gehabt haben, so dass er verlangen könne, so gestellt zu werden, wie wenn diese Beförderung zu dem genannten Zeitpunkt tatsächlich erfolgt wäre. Dementsprechend verlangt der Kläger mit der vorliegenden Klage von der Beklagten Zahlung von 5.800 DM nebst Zinsen und begehrt er weiter die Feststellung, dass die Beklagte zum Ersatz allen weiteren aus der unterbliebenen Beförderung zum Abteilungspräsidenten ab Klagezustellung noch entstehenden Schadens sowie dazu verpflichtet sei, der Berechnung des Ruhegehalts des Klägers und der Versorgungsbezüge seiner Hinterbliebenen das Gehalt eines Abteilungspräsidenten zugrundezulegen.
Das Landgericht, hat die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen und in den Gründen ausgefüllt, dass die erhobene Schadensersatzklage unzulässig sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, jedoch mit der ausdrücklichen Massgabe, dass die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen wird.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klagessprüche weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Der Entscheidung des Berufungsgerichts liegen folgende Erwägungen zugrunde:
Der vom Kläger geltend gemachte Schaden lasse sich nicht schon mit den vom Kläger behaupteten bei der Beklagten herrschenden rechtswidrigen Zuständen und dem von ihm beanstandeten. Verhalten der Beklagten ihm gegen über, vom Unterbleiben der Beförderung zum Abteilungspräsidenten hier abgesehen, schlüssig begründen. Denn sei wenn alle diese Umstände nicht vorgelegen hätten, wäre der Kläger noch nicht befördert gewesen und hätte er eingeklagten Schaden noch nicht erlitten, da der Kläger auch dann, wenn die von ihm behaupteten Mängel auf Seiten der Beklagten nicht vorgelegen hätten noch keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen, seinen Dienstbezügen und denen eines Abteilungspräsidenten habe. Etwaige Amtspflichtverletzungen der Beklagten, die ihre Grundlage in den vom Kläger behaupteten und beanstandeten Zuständen bei der Beklagten und in dem von ihm bemängelten Verhalten der Beklagten ihm gegenüber haben, seien also zur schlüssigen Begründung einer auf §.839 BGB gestützten und auf Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens gerichteten Klage nicht ausreichend. Vielmehr werde das Klagevorbringen erst dann zur Begründung eines Schadens aus § 839 BGB schlüssig, wenn der Umstand hinzugenommen werde, dass der Kläger nicht zum Abteilungspräsident befördert worden sei, und wenn die Beklagte mit dieser Nichtbeförderung eine dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht verletzt habe. Eine Amtspflicht der Beklagten, den Kläger zum Abteilungspräsidenten zu befördern, sei jedoch nicht anzuerkennen, so dass sich dem Vorbringen des Klägers kein Sachverhalt entnehmen lasse, der den Tatbestand des § 839 BGB in vollem Umfang erfülle. In Wahrheit versuche der Kläger, das Unterbleiben seiner Beförderung und damit die Nichtvornahme eines Hoheitsaktes seitens der Beklagten von den ordentlichen Gerichten nachprüfen zu lassen. Dafür aber stehe der Rechtsweg nicht offen.
Der Revision ist zuzugeben, dass das Berufungsgericht dem Vorbringen des Klägers nicht vollauf gerecht wird. Dieser hatte im einzelnen behauptet:
Zunächst habe die Eisenbahndirektion Ka. und später die neu gebildete Generaldirektion in S. den Betriebsräten und damit der Einheitsgewerkschaft der Eisenbahner einen unzulässigen Einfluss auf ihre gesamte Geschäftsführung und insbesondere auf ihre Personalpolitik im allgemeinen und in Einzelfällen zugestanden. Obwohl bereits die Bildung einer Personalvertretung als eines überörtlichen Betriebsrats im Gesetz (Kontrollratsgesetz Nr. 22) nicht vorgesehen gewesen und das Gesetz auch zur Einräumung einer Mitbestimmung der Betriebsräte hinsichtlich der Beamten keine Ermächtigung enthalten habe, sei der Personalvertretung, deren Mitglieder - eben - falls dem Gesetz zuwider - ausschliesslich von der Gewerkschaft bestimmt worden seien, zunächst tatsächlich und später durch eine ausdrückliche Vereinbarung 50 % ige Mitbestimmung und Entscheidungsgewalt vor allem in Personalangelegenheiten eingeräumt worden. Die Beklagte habe damit sich selbst und ihre Beamten in eine der gesetzlichen Ordnung widersprechende Abhängigkeit gebracht, die nur als "vollendetes Zwangskollektiv" bezeichnet werden könne und die eine ordnungsmässige Erfüllung der der Beklagten ihren Beamten gegenüber obliegenden Pflichten nicht zugelassen habe. Die Beklagte habe sich ohne weiteres dem parteiischen und auf Festigung ihrer Macht abzielenden Einfluss der Personalvertretung und der Gewerkschaft gebeugt, sich in allem ihren Wünschen gefügig gezeigt und dienstliche Widerrechtlichkeiten von Betriebsräten und Gewerkschaft geduldet. Er, Kläger, habe persönlich infolge des aufgezeigten Verhaltens seines Dienstherrn, insbesondere dadurch, dass dieser von Betriebsräten und Gewerkschaft geforderte, dienstordnungsmässig jedoch ungerechtfertigte Massnahmen gegen ihn getroffen habe, eine unzulässige Störung seines dienstlichen Werdegangs hinnehmen müssen. Wenn die Beklagte sich von den verwaltungsfremden Einflüssen fern gehalten hätte und bei ihren ihm gegenüber zu treffenden Massnahmen lediglich von sachlichen Gesichtspunkten sich hätte leiten lassen und allein nach eigenem pflichtgemässen Ermessen gehandelt hätte, dann wäre sein dienstlicher Werdegang ein anderer gewesen und er würde spätestens zum 1. Januar 1949 zum Abteilungspräsidenten befördert worden sein, da die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen, unter denen eine derartige Beförderung zu erfolgen pflege, bei ihm ausnahmslos vorgelegen hätten.
Dieser vom Kläger vorgetragene Sachverhalt lässt - die Behauptungen des Klägers als richtig unterstellt - eine schuldhafte Verletzung von Amtspflichten, die dem Kläger gegenüber bestanden, durch Beamte der Beklagten hinreichend deutlich erkennen und ist geeignet, den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzanspruch zu begründen.
Aus dem Charakter des Beamtenverhältnisses als eines gegenseitigen Treueverhältnisses folgt, dass der besonderen Treuepflicht des Beamten die besondere Fürsorgepflicht des Dienstherrn - in § 36 DBG (jetzt § 79 BGG) ausdrücklich normiert - gegenübersteht. Diese Fürsorgepflicht hat zum Inhalt, dass der Dienstherr im Rahmen seiner Rechtsbeziehungen zu dem einzelnen Beamten sich an die bestehenden gesetzlichen und sonstigen Vorschriften halten muß und sich bei den in sein Ermessen gestellten Entscheidungen unter Ausschaltung aller sachfremden Einflüsse lediglich von sachlichen Erwägungen, von Gerechtigkeit und Wohlwollen leiten lassen darf. Diese Fürsorgepflicht, die zugleich eine dem einzelnen Beamten gegenüber bestehende Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB darstellt, ist dem Kläger gegenüber, wenn man insoweit von der Richtigkeit seiner Behauptungen ausgeht, verletzt worden. Nach den während der hier interessierenden Zeit massgeblichen Bestimmungen des Deutschen Beamtengesetzes hatte der Dienstherr eines Beamten alle seine Rechtsbeziehungen zu dem Beamten betreffenden Entscheidungen in ausschliesslich eigener Verantwortung und im Rahmen des Gesetzes ausschliesslich nach eigenem Ermessen zu treffen. Insoweit hatte auch das Kontrollratsgesetz Nr. 22 (Betriebsrätegesetz) - Amtsbl. des Kontrollrats S 133 - keine Änderung gebracht. Der öffentliche Dienstherr durfte daher, wenn er sich nicht vom Boden des Gesetzes entfernen wollte, hinsichtlich seiner Beamten nicht einer anderen Stelle, sei es auch einem Betriebsrat oder einer Gewerkschaft, einen bestimmenden Einfluss einräumen und sich damit der eigenen Entschliessungsfreiheit im Rahmen des eigenen pflichtmässigen Ermessens zu einem mehr oder minder grossen Teil begeben. Die Unzulässigkeit und Gesetzwidrigkeit eines derartigen Verfahrens wurde noch besonders deutlich sein, wenn die Behauptung des Klägers über die Zusammensetzung und die Art der Bestellung der Mitglieder der "Personalvertretung" zutreffend sein sollte (keine Wahl, sondern Bestimmung der Mitglieder durch die Gewerkschaft), da alsdann insoweit ein eindeutiger Verstoss gegen Art III des Betriebsrätegesetzes festzustellen sein würde, der bestimmt, dass die Wahl der Mitglieder des Betriebsrats unter Anwendung demokratischer Grundsätze und mittels geheimer Abstimmung erfolgen muss. Da im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung des Vorbringens des Klägers die Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptungen unterstellt werden muss, ist mithin in diesem Rahmen auch davon auszugehen, dass die dafür verantwortlichen Dienststellen der Beklagten durch Einräumung einer Mitbestimmung an die in unzulässiger Form bestellte "Personalvertretung" im Rahmen ihrer beamtenrechtlichen Entscheidungen gesetz- und pflichtwidrig gehandelt haben. Fach dem insoweit ausreichend substantiierten Vorbringen des Klägers sind gerade die ihm gegenüber getroffenen Massnahmen (u.a. Versetzung und Suspendierung) entscheidend von Seiten des Betriebsrats und der Gewerkschaft beeinflusst worden und haben die ihm vorgesetzten Dienststellen, obwohl ihnen die persönlichen Differenzen zwischen diesen Stellen und dem Kläger bekannt gewesen sind, nicht nach eigenem pflichtgemässen Ermessen die ihn betreffenden Entscheidungen getroffen, sondern sind sie insoweit den ihrerseits von unsachlichen Erwägungen diktierten Wünschen und Forderungen dieser Stellen gefolgt. Der Kläger hat daher mit seinem Vorbringen - da der behauptete Sachverhalt auch ein Verschulden der verantwortlichen Stellen mit einer im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung hinreichenden Deutlichkeit erkennen lässt - schlüssig dargetan, dass die verantwortlichen Beamten der Beklagten ihm, dem Kläger, gegenüber bestehende Amtspflichten schuldhaft verletzt haben.
Zu fragen bleibt jedoch, ob das Vorbringen des Klägers einer Schlüssigkeitsprüfung auch insoweit standhält, als es darum geht, ob durch die in Rede stehenden Amtspflichtverletzungen gerade der Schaden, den der Kläger mit der Klage geltend macht, entstanden ist. Aber auch diese Frage ist zu bejahen. Dem Sachvortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass er geltend machen wolle, daß ihm gegenüber eine Amtspflicht der Beklagten, ihn zu befördern, bestanden habe und diese Amtspflicht schuldhaft verletzt worden sei. Er will nicht das Unterlassen der Beförderung als entscheidendes amtspflichtwidriges Verhalten der Beklagten gewertet wissen. Vielmehr geht sein Sachvortrag dahin, dass sich die Beklagte bei ihren die dienst-rechtliche Stellung des Klägers betreffenden Massnahmen und Entscheidungen ganz allgemein nicht von eigenem pflichtmässigen Ermessen habe leiten, sondern sich dem Gesetz und den dem Kläger gegenüber bestehenden Amtspflichten zuwider von sachfremden und rechtlich missbilligten Einflüssen habe bestimmen lassen. In diesem Verhalten und nicht in der unterbliebenen Beförderung ist daher nach dem Klagevortrag das schadenstiftende Ereignis zu erblicken und dementsprechend wird der Schadenersatzanspruch auch nicht aus der unterbliebenen Beförderung, sondern aus anderen Vorgängen hergeleitet und die Nichtbeförderung wird nach dem Klagevortrag lediglich als adäquate Folge eines anderen zum Schadensersatz verpflichtenden Verhaltens gewertet. Damit aber hat der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen, der - seine Behauptungen als richtig unterstellt sämtliche Tatbestandmerkmale des § 839 BGB in Verb mit Art. 131 WeimVerf (jetzt Art. 34 GrundG) erfüllte.
Da beide Vorinstanzen die Klage lediglich wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen haben und der Prozeßstoff im übrigen noch nicht geprüft ist, war unter Aufhebung der Vorderurteile die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zweckmässigerweise gemäss §§ 565, 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelverfahren vorzubehalten war.
Dr. Weber
Dr. Kreft
Dr. Beyer
Dr. Hußla