Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 20.05.1957, Az.: 2 AZR 530/56
Auflösung des Arbeitsverhältnisses; Gesetzlich begründeter Anlaß; Zuständigkeit der ArbG; Kündigungsrecht; Feststellungsklage
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 20.05.1957
- Aktenzeichen
- 2 AZR 530/56
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 10136
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 10.09.1956 - 2 Sa 353/56
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 4, 114 - 121
- AP Nr. 1 zu § 20 MieterSchG
- DB 1957, 559-560 (Volltext mit amtl. LS)
- DB (Beilage) 1964, 3 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1957, 668-670 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- NJW 1957, 1125-1126 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Besteht im Falle des MietSchG § 20 Streit darüber, ob der Arbeitnehmer gesetzlich begründeten Anlaß zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, so sind die ArbG für die Entscheidung dieser Frage auch dann zuständig, wenn ein Verfahren bei dem ArbG noch nicht anhängig ist oder wenn das Kündigungsrecht, um das gestritten wird, nicht mehr besteht, sondern wegen einer zweifellos eingetretenen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Vergangenheit angehört.
2. Das ArbG hat darüber, ob ein gesetzlich begründeter Anlaß zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses vorgelegen hat, auf Grund einer entsprechenden Feststellungsklage des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers zu entscheiden.